BekanrUmachurrg
über die Irlvaliden'versicher»«!- bei der freiwilligen Kriegskraukcn- pflege. Bvmi 15. März 1917.
Der BundcSrat bat auf Gvnnd der 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats »u wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vorn 4. August 1914 (Reichs-Gesetztst. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
$ 1. Wer eine die Invaliden- Und Hinter bl iebeuenverficherungi begründende Beschäfligmrg vor seinem durch den gegenwärtigenj Krieg veranlagte:! Eintritt in das Personal der freiwilligen Kriegs- krankenpfleg e nicht aus ge übt hat und auch nach der Beendigung de« Kriegs kranken pflege voraussichtlich uicht ausüben wird, unterliegt wegen einer in der freiwilligen Kriegskrankenpflege übernommenen, an sich versichern!! gspflichtigcn Beschäftigung auch außerhalb des Auivendnngsbereichö des § 14 der Borordnung über Versicherung der im vaterländischeu Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 (Reickrs-Gesetzbl. S. 171) der Versichrungspflicht nur dann, wenn er binnen zroei Monaten nach der Verkündung dieser Verordnung von dem Arbeitgeber oder früheren Arbeitgeber die Leistung von Beitrügen verlangt. Geschieht dies, so hat der Arbeitgeber hierüber dem .Beschäftigten auf Wunsch eine Bescheinigung aus-- tzUstellen.
Sind ohne eure .Erklärung im Sinne des Ms. 1 Satz 1 für die Dauer der an sich dersicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge entrichtet, so dürfen die Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenruversichevung nicht deshalb abgeljehnt werden, weil die Beiträge fru unrecht entrichtet seien.
8 2. Besteht nach 8 1 Ms. 1 feine Bersicherungspflicht, _ so sind auf Antrag des Beschäftigten die für ihn entrichteten Beiträge Ku erstatten. Der Antrag kann lris zum Mlauf von seckjs Monaten
K ch dem Tage (ber Berktrndung dieser Verordnung oder der späteren endigung der Beschäftigung gestellt werden. Er ist an den Vorstand derjenigen Versichenmgsanstalt zu richten, deren Namen tüe QuitlunsrSarten tragen; sie hat die Erstattung auch der a^ andere Anstalten geleistettu Beiträge zu vermitteln.
8 3. Ist v»r den! Tage der Verkündung dieser Verordnung die WersrcheruugS Pflicht eines arach dieser Verordnung versichrungs- Vreien Beschäftigten in einem Verfahren aus 8 1459 der Reichs- versichernngsordnurra rechtskräftig feftgestellt worden, so wird diese Feststellung aus Antrag des Beschäftigten aufgehoben und «ne neue Entscheidung erlassen. Der Lhntrag ist innerhalb der Frist des 8 2 bei der Stelle anzubringen, welche die aufzuhebende EntscheLung getroffen hat. Diese Stelle erläßt auch dis neue Entscheidung.
8 4 . Tiefe Ber-vrdmmg tritt mit Wirkrlng vom 1. August 1914
in Kraft.
Berlin, den 15. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
vr. H e l f f e r i ch. _
Bekanntmachung
über Kartoffeln. Vom 24. März 1917.
Auf ®nntb der Bekanntmachung über Kriegs mastnahmen zur Sicherung der Volks ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Ges etzbl. H. 401) wird verordnet:
Artikel I. In der Bekanntumchung über Kartoffeln vom
1. Dezember 1916 (ReichS-Gesetzbl. -s. 1314)/7. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 104) werden folgende Aend erringen vorgenommen:
1. Dem 8 2 wird als .Abs. 3 folgende Vorschrift ang^fügt: „Kartoffeln dürfen in Trockenanlagen und Stärkefabriken nur verarbeitet werden, soweit sie sich zur Ntenjfchilichen Ernährung nicht eignen. Die Reichs rartoffel stelle kann Ausnahnren zulassen."
2. Hinter 8 7 werden als 88 7.a und 7b folgende Vorschriften eingesügt:
8 7a. Jeder .KartoffelerzeuAer hat aus Erfordern alte Kartoffeln abzugeben, die zur Fortführung seiner Wirtschaft nicht erforderlich sind.
Zu belassen sind ihm:
1. für jeden Angehörigen feiner Wirtschaft, einschließlich des Gesindes sowie der Natnralbevechtigten, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie Kraft ihrer Berechtigung oder als Lohr: Kartoffeln zu beanspruchen haben, für die Zeit vom 1. April 1917 bis zur neuen Ernte 90 Pfund;
2. zur Aussaat 20 Doppelzentner für das Hektar der im Erntejahr 1916 mit Kartoffeln bestellten Anbaufläche, wenn sein Bedarf für das Erntejahr 1917 nicht geringer und die Verwendung -U SaatOvrrken sichergeftellt ist.
Jeder Karte ffelerreug er, der inr Erntcjahr 1916 mehr als 1/4 Hektar mit Kartoffeln bestellt gehabt hat, hat ohne Rücksicht auf die Mengen, die ihm nach Ms., 2 zu belassen sein würden, 4 Doppelzentner für das Hektar seiner Anbaufläche abzugeben. Tie Recchskartoffelstelle kann Ausnahmen zulassen.
8 7 b. Das Eigentum an Kartoffeln, zu deren Mgabe der Erzeuger verpfliä-tet ist, bann durch Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde auf den Kvmnwnalverband oder die von der unteren Verwaltungsbehörde be^eichnete Person übertragen werden. Die Anordnung kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirks oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden. Im erster«! Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zngeht, im letzteren Falle mit dem
Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlich wird.
Die untere Ver^valtungsb-ehörde kann die Kartoffelerzeug er zur Aussonderung der ab»istiefernden Mengen auffordern und, wekic sie dieser Aufforderung nicht Nachkommen, die Aussonderung auf ihre Kosten vornehmen lassen.
Für die enteigneten Vorräte ist ein Uebernahnrepreis zu zahlen, der unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte festaesetzt lvird. Ter hiernach zeÜLusetzeude Uebernahniepreis ist um 30 Mark für die Tonne zu kürzen. Der Betrag, um den der Uebernahmepreis gekürzt wird, fließt dem Kommunalverbande zu, aus dessen Bezirk die enteignets Menge in Anspruch genommen wird.
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften in Ms. 1 bis 3 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem sich die Kartoffeln zurzeit befinden.
Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem 26. März 1917 in Kraft.
Berlin, den 24. Mürz 1917.
Der Stellvertreter des ReichskanzlerA.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
zur Msfühvung cher Bekanntmachung über Kartoffeln vom 24. März 1917. Vom 31. März 1917.
Untere Vertvaltnugsbehörde im Sinne des 8 7 5 der eingangs erwähnten Bekanntmachung ist das zuständige Grotzb. Kreis- au!t; höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der gleichen Vorschrift der zuständige Provinzialausschuß.
Darmstadt, den 31. März 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und dieGrrßh. Bürger, meiftereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen und Ihnen Berechnung hinsichtlich des Bedarfs und der Anforderungen zugrunde zu legen. Wir verweisen auf unsere Bekanntmachungen im Kreisblatt dir. 158 vom 11. Dezember 1916 und Nr. 27 vom 15. Februar '.1917.
Gießen, den „5. April 1917.
GroßberrogllcheS Kreisamt Gießen.
I. V.: L a n g e r m a n n .
Betr.: Verkehr mit Saatgut.
An den Oberbürgermeifter zu Gießen und die Großß. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Ter Präsident deS Kriegsernährungsamls in Berlin hat angeordnet, daß die Ausstellung von Saalkarten für Sommerweizen, Roggen, Gerste und Hafer nur noch bis prn 16. April l. Js. zulässig sei. Mit Rücksicht auf die gegenwärtigen rmgünstr- gen WftterungSverlMtnisse hat jedoch das Großh. Ministerium des Innern in Tarmstadl diese Frist brS zum 25. l. Mts. erstreckt. Alle Landwirte, die noch von auswärtigen Saatzucht an stalten Saatgut erhalten wollen, sind gehalten, sich wegen Ausstellung der erforderlichen Saatkarten sofort an uns zu wenden.
Tie zulässigen Höchstmengen von Saatgetreide sind durch die Bekanntmachung über die Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 22. März l. Js. (Kreisblatt Nr. 54 vom 2. April 1917) folgendermaßen festgesetzt worden:
1. SommeNveizen 92,5 Pfund auf den Morgen,
2. Sommerroggen 80 „ ?, „
3. Gerste 80 „ r , >, „ und
4. Hafer 75 ., „ » „ (siehe Be
richtigung im heutigen Kreisblatt.)
Tie Bürgermeistereien werden beauftragt, Borftebendes ortsüblicher Weise zur Kenntnis der beteiligten Landwirte bringen.
Gießen, den 2. April 1917.
Grvßherzogliches Kreisamk Gießen.
Dr. Usinger.
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zu
Berichtigung: In der Bekanntmachung vorn 22. März 1917 über Inanspruchnahme von Brotgetreide und Hülsenfrüchten ist ein Druckfehler unterlaufen. Die Ziffer 6 2 hat folgenden Wortlaut: als Saatgut 3Ztr. für den Hektar der Anbaufläche, soweit nicht durch besondere Genehmigung ein höherer Satz zugelassen ist.
An die Schulvorstände des Kreises.
Nachstehende Verftiqung der obersten Schulbehörden wird Ihnen mit dem dringenden Ersuchen zur Kenntnis gebracht, sofort geeignete Maßnahmen zur Einleitung einer umfangreichen Sammeltätigkeit ganz besonders dort, wo bisher noch wenig geschahen ist, zu treffen. Ueber das vorläuftge Ergebnis der Sannn- lungen wollen Sie uns» nach einzelnen Gegenständen getrennt, bis 1. 7. 1917 berichten.
Gießen, den 29. März 1917.
Großherzogliche Kreisschulkonrnnslron Gießen.
I. V.: Langermann.


