Ausgabe 
10.4.1917
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Nr. 59 10. Aliris.

Kreisblatt fir.^e« Krei

Itthaltö-Uebcrficht: Inanspruchnahme von Brotgetreide usw. Invalidenversicherung bei der Freiwilligen Kriegskraukenpflegc. Bekannt­machung über Kartoffeln. - Verkehr mit Saatgut. Sammeltätigkeit der Schulen. Preise der Speisekarpstn ,,sw. ^aatgrrt von Buchweizen usw. Betr.: Die Sommerzeit. Kohlenknappheit. Auslechei, von Pferden. Gesunde und verloren.

Betr.: Durchführung der Bekam: tinach-unss über die Inanspruch­nahme von Brotgetreide, Gerste, Hafer und Hülsenscüchten vom 22. Mär- 1917.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf die Bekanntmachung von: 22. März 1917 (Kreisblatt Nr..54) beauftragen wir Sie, naclKehende Anordnungen zur Durchführung der genannten Bekanntmachung ortsüblich zu veröffentlichen und mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln die Vornahme der Nachschau, insbesondere durch Unter- sttitzung der Nachprüfungs ausschüsse, vorzubereilen und durch- zuführen.

l. Nach der Bestimmung des Präsidenten des Kriegs- eruährungsamts ist in allen Gemeinden sofort durch örtliche Nach­schau der wirkliche Bestand an den im § 1 der Bekanntmachung bezeichneten Früchten zu ernritteln und nach der Abrechnung des zulässigen Verbrauchs der für den 15. Aprck 1917 sich.ergebende Gesamt Vorrat festen stet len. Di^er ergibt .sich durch Zurechnung oder Abrechnung des «zulässigen Verbrauchs vom Tage der Nachschau bis zum 15. April zu oder von dem bei der Nachschau ermittelten Vorrat Hum Zwecke der Vorbereitung der Nachschau sind nach Möglichkeit .von uns Nachprüstmgsausschüsse gebildet worden, die in einzelnen Gemeinden die Nachschau abzuhalten haben. Inden Geineinden, üi welchen Nachpcüfungsausschüsse bis .zum 12. April ff. Js. sich nicht gemeldet haben, ist die Nachschau durch die Wirtschaftskmnmissionen, die in jeder Gemeinde gebildet sind, vorzunehmen und es ist von Ihnen sofort^wenn eine 1lebersendung der bei der Bestandsaufnahine vom 15. Februar 1917 angelegten Liste nebst der Haushaltungsliste bis dahin noch nicht erfolgt sein sollte, diese Uebersendung bei uns telegraphisch an- znfordenl. Tie Ausschüsse haben auf einen: An hänge bogen den von ihnen am Zeitpunkt der Nachschau ermittelten Bestand, die dem Besitzer zu belassende Menge und die abzuliefernde Menge, sowie die vereinbarten Preise ein zu tragen. Weicht die vorhandene Menge außerordentlich von deri-enigen ab, die nach der Größe der stellten Flächen, dem geschätzten Ertrag :md dem seit der Ernte stattgehabten zulässigen Verbrauch, sotoie der nachgewiesenei: Ab­lieferung noch vorlAmden sein müßte, so sind die an Ort und Stelle augestellten Ennittlirngen insbesondere nach verheimlichten oder wideireck.-tlich fort gegebene:: Mengen besonders sorgsam durchzu- führen. Die dem Besitzer zu belassenden Mengen sind genau zu berechnen, abzunnegen und ans den übrigen Borrätenab- zn sondern. Die in Mühlen lagernden Vorräte der Erzeuger sind von diesen mitanzugeben und es ist eure Nachschau der Mühlen vorzunehmeu. Der ermittelte Bestand der einzelnen Fruchtarten ans den Tag der Nachschau umgerechnet, ist uns pünktlich dir znm 20. April lf. Ir. bei Meidungfder Zusendung eines Warteboten mrtzuteilen. Den Gemeinden, in denen die von uns gestellten Nackwrüfmigsaussch'isse nicht tätig sein können, werden die entsprechenden Vordrucke für die Anhängebogen mtb die An­erkenntnis scheine nach der Zahl der in der betreffenden Gemeinde vorhandenen Selbstversorger zeitch zugehen.

2. Die Nachprüfungsaiksschisse werden unter Zuziehimg ge­eigneter Militärversonen tätig sein und hat in den Landgemeinden der Bürgern:erster ihnen als AuskunftsPerson beizutreten, ebenso wird unser Kommissionär, die Firma Bereinigte Getreidehändler in Gießen, nach Möglichkeit tiertreten sein. Wo es geschehen kann, werden die Ausschüsse aus den einzelnen Betrieben die abzu­liefernde Menge sofort entnehmen und entweder in einem von der Gemeinde zu bildenden Lagerraum, für dessen Bewackstmg die Gemeinde verantwortlich ist, verwahren, oder sie der FirmaBer­einigte Getreidehändler" alsbald übergeben. Die Gemeinde bat dem Ausschuß die notwendigen Fuhnoerke. eine Wage, womöglich auch Säcke zur Verfügung zu stellen. «Sämtliche .Koste:: der Tätigkeit der Ausschüsse hat der Gemeiuderechmer vorlagÄv-eife anszuzahlen. Dem Betriebs Inhaber werde:: die abgetieferten Mengen der einzelnen Fruchtarten und der dafür vereinbarte Preis durch den Leiter des Ausschusses bestätigt werden. Wenn die sofortige Abgabe der abzulieferuden Menge vom Vetriebsinhaber verweigert wird, oder di:' Mitimhme nicht möglich ist, ist diese Menge aus dem ge­samten Vorrat ansznscheiden unb es ist dem Vetriebsinhaber zu eröffnen, daß das Getreide oder die Hülsenfruchte durch die Aus­sonderung in das Eigentum des Ko m immal Verbands übergegangen sind, daß er deshalb über die ausgeschiedene Menge nickt mehr ver­fügen darf, urtb daß icbe Wegnahme strafrechtlich verfolgt werden wird.

Nach Ueberweifung der «ingesammelten Mengen der ver­schiedenen Frnchkrrl«:: an die Firma Vereinigte Getreidehändker

wird für alsbaldige Auszahlung der AnerkenntniSscheine durch dies^ gesorgt werden.

3.. Neben der durch den Bürgerm-eist: c gemäß unseres Hekto- gramms von heute vorzunehmenden Belehrung der Bei riebsinhaber und der in den Gemeinden angeschlagenen Bekanntmachung werden die Vetriebsinhaber noch besonders da: .st hingewic-sen werden, daß . alle Vorräte, die nicht freiwillig al.geliefert werden, sofort enteignet wecken. Auch find wir gencig:. Ui freiwilliger Abtiefe-, rnng zu wenig angegebener Vorräte von Einleitung eines Straf-, Verfahrens abzusehen, während dagegen verheil.ilicü oder ver­steckte Vorräte unter allen Umständen ohne Gewährung irgendwelcher Entschädigung abgenommen wer­den, imb m diesem Falle daneben noch rücksichtslos mit Bestra-» fung vorgegangen werden wird.

4. Soweit Getreide oder HAßenfrüchte iwch nichr ausgsbrvschttl sind, hat eine möglichst sorgfältige Schätzung der Mengen zu erfol­gen. Gleichzeitig tvick ermittelt, wann der Ausdrusch erfolgen kann- und wird der Ansschuß für Vorbereitung des Dreschens insofern! sorgen, als er einen Antrag in dieser Richtung, insbesondere wegen Belieferung mit Kohlen, seitens des Betriebs Inhabers entgegen^ nehmen und uns mitteilen wick. Der Ausschuß ist weiter berechtigt, für die Beendigung des Ausdrusches und der Uebernahm« des ge­droschenen Getreides eine Frist zu setzen.

5. Ms Preis kür die einzelnen Fruchtarten ist, soweit nicht Enteignung erfolgt, zu berechnen:

a) für Brotgetreide der nach ^ 1, Abs. 1 und 2 der BundeS- ratsverordnung vom 24. Juli 1916 geltende Höchstpreis:

b siir Gerste imb (Erster ischwt 15 Mark für den Zentner; für Gcrftengra:wen und Gerstengrütze der gesetzliche Höchstpreis;

c ; für Hafer und Haferschrot 13,50 Mark für den Zentner, soweit die Abliefenmg vor d^r 30. April erfolgt: wenn die Ab­lieferung erst nachdmß-M. Tag erfolgt, 12,50 Mark für den Zentner, für Hafermehl und Hastrflocken der zur Zeit der Ablieferung gel­tende gesetzliche Höchstpreis:

d'» für Hülsenfrüchte:

be: Erbsen . ..Mk. 25.50 35:00 f. h. Ztr

bei Bolmen.- . 2b.50 40.00

bei Linsen. 25.50 42 50,, .

bei Ackerbvhnen. 25.50 30.00 ,,

bei Peluschken.. 23.50 30.00

che: Gemenge ge imch Zusammen­setzung . .. 2 .00 27 50

Hierbei werden die im Artikel 4 der Bekanntmachung zur Turchführrmg der Berordnimg über Hülienfriichte vom 29. Juni

1916 cReichs-Gesttzbl. S. 848) festgestellten Bewertungsgrundsätze mit der Maßgabe beachtet, daß die daselbst angegebenen Preise um je 10 Dtark erhöht sind.

Für nicht vollivertige Ware hat der 'Ausschuß bei Diei:gen unter 200 Zentner einen entsprechend niedrigeren Preis zu ver­einbaren. Bei größeren Mengen ist uns dir? Feststzung Vorbehalten: auch im Falle der Enteignarng wird der liebernahm eyreis fest» gesetzt werden.

6 Die Bestimnrmlgen über Saatgetreide bleib«: unberührt. Das amrkannte Saatgut und Saatgetreide, das zu Saat zwecken in solchen Wirtschaften gezogen worden ist. die nachweislich indenJahren'1913und 1914 mit dem Perkauf von Saat- getreide befaßt haben, ist dal>er den Betrieben bis zmn 15. Mar

1917 zu belassen, roenn glaubhaft gemacht wick, daß es noch in diesen: Jahre zu Saatzwecken veräußert st^ck. Der Bürgermeister, (Oberbürgermeister) hat die Verweil düng der belassenen Mengen zu Saat zwecken genau ur überwachen und dafür zu sorgen, daß die Mengen, die dafür nicht verwendet worden sind, nachträglich abge­

liefert werden.

7, Soweit sich Landinirte nach'veislich zur Mrfnahme^von Kin­dern aus Städten verpflichtet haben, find ihnen zu deren Ernähqrung die erforderlichen Mengen in gleicher Höhe zu belasten. Une für Angehörige ihrer Wirtschaft-

8. Nach der den Ausschüssen erteilten Instruktion kann in be­stimmten Betrieben die örtliche Nachschau unterbleib«:.

9 Be: Bemessung der nach § 2 B 1 a der Bekanntmachung vom 22. März 1917 dem (Erzeuger zu belass-eickeu Meng« an Gerste wird nur der dringenste Bedarf in Ansatz gebracht und zwar wick die Menge lüeconit auf ein P fund für die Woche :md den Kopf der in: Betriebe zu verköstigenden Personen als dbthrnngsnrittel und m:f 5 Pfund auf das Hulm für die Zeit bis zum 15. August 1917 als Geslügelfnttermittel festgesetzt.

Gießen. den 5. 2lpril 1917.

Grvßherzoakiche- Kreisamt Gießen.

Dr. Uffnocr.