Ausgabe 
5.4.1917
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UN den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des KreiieS. Nachstehende Verordnung nebst Bc^nntmachung ist alsbald tzMüblich zu veröffentlichen.

Gießen, den.29. März 1917.

Großherzogliches 5kreisamt Gießen. _ I. B.: Langermann. _

Bekanntmachung

betreffend Liquidation französischer Unternehmungen.,

Vom 14. März 1917.

Auf 'Grund des § 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 871) unrd folgerndes bestimmt:

Artikel 1. Tie Vorschriften der Verordnung, betreffend Liqnidation britischer Urrternchmungen, vom 31. Juli 1916 werden im Wege der Vergettturg ans Unternehmungen, deren Kapital überunegend franzosisäien Staatsangehörigen zusteht,>er die vom ftanzösischen Gebiet aus geleitet oder beauftrchttgt werden oder bis zum Kriegsausbrüche geleitet oder beaufsichtigt wurden, sowie mrs französische Beteiligungen an eurem Unternehmen für anwendbar erklärt. . .

Artikel 2. Tiefe Bekanntmachung trrtt mrt dem Tage der Verküridimg in Kraft.

Berlin, den 14. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

____ Dr. Helfferich. _

Bekanntmachung

bcEvesfend weitere Aenderung der AusführungsbestimmungQr vom

10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak.

Bonr 20. März 1917.

Auf Grund des § 3 Ws. 2, der |§ 12 und 13 derVerordnung Über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145)

A^fti hrurrgsbestimMungen vom 10. Oktober 1916 in der Fassung der Bekanntmackmngen vom 30. Dezember 1916 (Reichs- Gesetzbl. 1917, S. 1) und vom 17. Januar 1917 (Reichs-Gesetz­blatt S. 54) zu der Verordnung über Rohtabak werden wie folgt geändert:

Im 8 3 ist hinter Abs. 3 folgender Wsatz einzufügen:

Für den Monat April 1917 ist der Bedarf nach folgenden Grundsätzen zu bemessen: ^ ... ,.

bei Herstellern von Zigarren-, Kau- und Schnupftabak ist die um 20 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate des Jahres 1915 oder die um 20 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate des Jahres 1916, wenn letztere kleiner ist als die der ersten sieben Monate des Jahres 1915,

bei Herstellern von Rauchtabak wid von Zigaretten die um 30 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate von 1916, .

bei Kleinmengenverkäiifern die durchschnittliche Verarbeitung der ersten sieben Monate 1915 zilgrunde zu legen.

Berlin, den 20. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

_ Dr, Helfferich. _

Bekanntmachung

über die Höchstpreise von gedarrter» ZichorieMvurzeln.

Vmn 20. März 1917.

Ans Grund der Derordnimg des Biindesrats über Kaffee, Lee, Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-GZetzbl. L>. 750) Und 4 April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über Errichtung eines Knegsernührungs-- amts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird der tni 8 6 der Bekarrntmachung über Zichoriemvurzeln vom 6. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 254) festgesetzte Uebernahmehöchstprers für gedarrte Zichorienwurzeln aus der Ernte des Jahres 1917 auf achtunddreißig Mark für 100 Kilogramm festgesetzt.

Berlin, den 20. März 1917.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts

v. Batocki. _

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 3 der Verordnung, die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen Aufhebung der Schonzeit betreffend, vom 29. April 1914, verlängern nnr hiermit für das laufende Jahr die Schußzeit für Waldschnepfen bis zum 15. April einschließlich.

Darmstadt, den 27. März 1917. >

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. H o m b e r g k. _

Metr.: Amtliches Verwiegen der Schlachttiere.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

In einer Anzahl von Gemeinden des Kreises sollen die amt­lichen Wagen in Unordnung geraten sein. Das aus diesen Gemein­den angelieferte Vieh muh daher des Oefteren auf der Sammel­stelle des Oberhessischen Vrehhandelsverbandes zur Feststellung des Lebendgewichtes nachgewogen werden.

Sie wollen daher, falls die dortige Gemeindeviehwaae nicht richtig funktionieren sollte, dies dem Oberhefsischen Viehhartdels- verband alsbald mitteilen.

Gießen, den 30. Mäy 1917.

Gwßherzoglicyes Kreisamt Gießen.

Dr. Using er. _

Bekanntmachung.

Bet r.: 13. Mgabe von Süßstoff (Saccharin).

In der Zeit vom 1. bis 15. April 1917 wird gegen dm Liefe rungsabschnitt 1 der Süßstoffkarte Jp" (blau) von den Süßstoffabgabestellen Süßstoff abgegeben. Es gelangt ein Briefchen auf den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 15. April 1917 verliert der A b s ch n i 11 1 seine Gültigkeit.

In der Zeit vom 1. bis 30. April 1917 wird gegen den Lieferungsabschnittl der SüßstoffkarteG" (gelb) von den Süßftosfabgabestellen Süßstoff abgegeben. Es gelangt eine Schachtel auf den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem! 30. April 1917 verliert der Abschnitt 1 seine Gültigkeit.

Nach den vorstehenden Zeitpunkten nicht abgerufene Süßstoff mengen dürfen von den Mgabestellen frei verkauft werden.

Gießen, den 31. März 1917.

Großherzoglicbes Kreisamt Gießm. _ I. B.: Langermann.

Betr.: Sicherung der Feldbestellung und der Ernte.

An die Schulvorstände des Kreises.

Infolge des Arbeitermangels werden die Schulkinder im laufenden Jahre noch mehr als bisher zu landwirtschaftlichen Ar­beiten herangezogen iverden müssen.

Wir machen Sie darum erneut darauf aufmerksam, daß Si« ermächtigt sind, soweit es das Bedürfnis verlangt, die Schulen oder einzelne Klassen zu schließen und begründeten Anttägen auf Beurlaubung von Kindern, die zur Aushilfe in eigenen oder ftem- den Betrieben begehrt werden, selbständig zu entsprechen.

Was die Lage und ev. Unterbrechung von Ferien betrifft, vev- weisen wir Sie auf die in unserer Verfügung vom 2. Juni 1915> Kreisblatt Nr. 49, getroffenen Anordnungen.

Soweit auf Grund der vorstehenden Ermächtigung eine außer­gewöhnliche Schließung des Unterrichts von Ihnen angeordnet wird, ist sofort Anzeige hierher zu erstatten.

Gießen, den 31. März 1917.

Großherzogliche Kreisschulkommission Gießett. _ I. V.: Langermann.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausführung der Gesindeordnung.

Um täglich bei uns geltend gemachte Zweifel zu beheben, sehen wir uns veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach den Bestim- Mungen der Gesindeordnung und des ans Grund des Arttkels 7) der Gesindeordriung für die Stadt Gießen erlassenen OrtsstatutS vom 30. August 1000 sämtliche Dienstbotenverträge^ für welche nicht ausdrücklich eine bestimmte Dienstdauer vereinbart, als aus die Dauer eines Kalendervierteljahrs abgeschlossen gelten.

Wird ein solcher Dienstvertrag nicht vier Wochen vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres aufge^ kündigt, so ist er stillschweigend auf ein weiteres Kal e nde r viertel jahr als ernmeut anzu sehen.

Es ergibt sich hieraus, daß in der Stadl Gießen Dienste botenverträge nur auf den 1. Januar, 1. Aprik, 1. Juli und 1. Oktober aufgekündigt werden können und daß die Kündigung spätestens vier Wochen voö dem jeweiligen Termin erfolgt sein mufc, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes zwischen ben Parieren ver­einbart ist.

Dies gilt auch dann, wenn der Lohn n a ch M o n a - t e n b e m e s s en ist, da der von monatlicher Lohnzahlung handelnde Matz 4 des Artikels 6 der Gesirrdeordrurng mit den übrigen Bestimmungen des Artikels 6 durch das erwähnte Orts- statut außer Kraft gesetzt ist

Ebenso macht er keinen Unterschied, ob ein Dienstherr hältnis am Anfang oder erst im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangen worden ist, da ein inr Laufe des Kalondervierteljahres eingegangenes Dienst­verhältnis zunächst bis zirm Ende des Kalenderviertcljahres und dann in der oben bezeichneten Weise vorr Vierteljahr zu Vierteljahr weiterläust.

Gießen, den 21. März 1917.

.Geoßherzogliches Polizeiantt Gießen. _ Hemmerde. _

Bekanntmachung.

Btr.: Die Besteiuerung der Klaviere, Automaten und Musik- werke. Luxuswagen und Luxuspferdc.

Die Jnteresserrten in der Stadt Gießen werde»: auf die B.*- kmmtnvachung Großh. Kreisanrts Gießen vom 28. Februar l. Je, veröffentlicht im Kreisblatt 53, hingewiesen.

Gießen, den 81. März 1917.

GroßherzogliclM Polizemmt Gießen.

I. A.: Pfeffer.

ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.