Nr. 57

5. April

1017

Kreisblatt für txn Kreis Gießen.

»nbaltS-Ueberfichi: Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse. - Liquidation französischer Unternehmungen. - Derord'mng übe, *ohtaba{ -Mtvresie von gedarrten Zichorien wurzeln. - Ausführung deS JagdstrafgeseheS. - verwiegen der Schlacht ere. - Abgabe von Süßstoff. - Sicherung der Feldbestellung. - Ausführung der Gesindeordnung. - Besteuerung der Klaviere usw.

Verordnung

Über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeug­nisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh.

1 Vom 19. März 1917.

Der Bundesrat 'hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschastlichen Madwtzlen usw. vom °4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver­ordnung treibe aus der Ernte des Jahres 1917 werden

die nachstehenden Höchstpreise festgesetzt:

Ter Preis für Roggen darf die nn § 1 Absatz 1 der Arord- itung über Höchstpreise für Brotgetreide vom 24 Juli 1916 (Reicks- Gesetzbl. S. 820) aufgeführten Preise zuzüglich 50 Mark für die

Tonne nicht übersteigen. ^ cm «

Ter Höchstpreis für die Tonne Weizen ist 20 Mark höher att der nach Absatz 2 geltende Höchstpreis für Roggen. Spelz (Dinkel. Fesen) sowie Emer und Einkorn gellen als Weizen im Vinn; dieser Vorschrift. ^ _ . , .

Ter Preis für die Tonne darf nicht Übersteigen bet !

Hafer und Gerste ..... 270 Mark-

ungesckstiltem Buchweizen . &. 600

geschältem Buchweizen . . 600 -,

Ungeschälter Hirse. 600

geschälter Hirse und Bruchhirse . 970 *,

r 2. Ter Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Ernte AeS Jahves 1917 darf nicht übersteigen, wenn die Lieferung zwischen dem 1. Juli und 'dem 14. September 1917 einschließlich erfolgt, 160 Mart, wenn sie später erfolgt, 100 Mark.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes mit Zlustimnrung der Reichs kartoffelstelle den Preis für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1917 einschließlich bis auf 200 Mark und für die Zeit vom 15. September 1917 ab bis auf 120 Mark erhöhen; sie können den Preis für die Zeit vom 1. August 1917 bis zum 14. Tezeniber 1917 einschließlich bis auf den vom 15. September 1917 ab geltendeii Preis herabsetzen. Tie Höchstpreise eines Be­zirkes gellen für die in diesem Bezirk erzeugten Kartoffeln.

Für die Abgabe durch den Erzeuger im Kleinverkause können der Präsident des Kriegsernährungsamtes solvie mit Zustimmung der Reichs kartoffelstelle oie im Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden Und Stellen andere Preise festsetzen oder zulassen.

Für die Zeit vom 15. September 1917 ab setzt der Präsident deS Kriegsernährungsamts für nicht verlesene Kartoffeln (Fabrik- kartvffeln) Abschläge fest.

8 3. Ter Preis für die Tonne darf nicht übersteigen bei Futlerrüben aus der Ernte des Jahres 1917 30 Mark, Wruken (Kohlrüben, Bvdeukohlrabi, Steckrüben)

aus der Ernte des Jahres 1917.35

Futtermöhven aus der Ernte des Jahres 1917 50 .,

8 4. Die in den 88 1 bis 3 oder auf Grund derselben fesd- aesetzten Höchstpreise gelten für den Verkauf durch den Erzeuger; ste schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein.

8 5. Tie in der Verordnung über Oelfrüchte und daraus aeloonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) für Oelfrüchte aus der Ernte 1917 festgesetzten Preise für je 100 Kilogramm werden auf volle Mark nach oben abgerundet. Sie betragen hiernach bei

Raps ....... 70 Mark,

Rübsen. 68

Hederich und Ravison . 47

Dotter ....... 47

Mohn.100

Leinsamen . * . s . 59 ,,

Hanfsamen . .... 47

Sonnenblumenkeruen . . 53

Senfsaat.59

8 6. Beim Verkaufe von Schlachtschweinen durch den -Viehhalter beträgt der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht vom 1. Mai 1917 ab bis auf weiteres bei Schlveiuen im Lebend­gewichte von

bis zu 60 Kilogramm 53 bis 61 Mark,

Über 60 ., 70 57 65

70 85 67 75 ,.

, 85 * 100 72 80

Ter Präsident des Kriegsernährungsamtes bestimmt, welcher Preis innerhalb dieser Grenzen in den verschiedenen Teilen des Reichs als Höchstpreis zu gelten hat. Er setzt die Höchstpreise für

55 Mark,

60

68

72

76

80

Schweine von über 100 Kilogramm Lebendgewicht und für fette

(früher zur Zuckst benutzte) Sauen und Eber fest. Tie Landes-, zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können mit Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts m* weichnngen von den Preisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes vorschreiben. Maßgaberrd ist der Höchstpreis des Bezirkes- in dem sich hie Ware zur Zeit des Vertragsabschlusses befindet.,

8 7. Beim Verlaufe von Schlachtrindern durch den Viehhalter darf der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht vom 1. Juli 1917 ab nicht übersteigen bei ^

1. gering genährten Rinderii einschließlich Fressern (Klasse C) ....... .

2. aus gemästeten oder voll fleischig en Ochsen und Kühen über 7 Jalire, Bullen über 5 Jahre und angefleiscksten Ochsen, Kühen,

Bullen und Färsen zedes Alters (Klasse L) im Lebendgewichte von

bis zu 5,5 Zentner < über 5,5 bis 7 Zentner s * . . .

über 7 bis 8,5 Zentner « * . . s .

Über 8,6 bis 10 Zentner über 10 bis 11,5 Zentner A . * über 11,5 Zentner ....... 85 ,* (

3 aus gemästeten oder voll fleischigen Ochsen und Kühen bis zu 7 Jahren, Butten bis bis zu 5 Jahren und Färsen (Klasse A) 90

Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können mit Zustimmung des Präsidenten des Kriegst ernährungsamts Abweichrmgen von den Preisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks vorschveiben, das Dreh anderweit in dis Klassen und Stufen einordnen und Zuschläge für besonders fettes Vieh zulassen. Maßgebend ist der Höchstpreis des Bezirkes, in dem sich die Ware zur Zeit des Vertragsabschlusses befindet.

8 8. Ter Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt dis näheren Bestimmungen über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen einbegriffen sind und welche Ver­gütungen für Nebenleistnngen im Höchstfälle gewährt werden dürfen. Tie Vorschriften im 8 3 Absatz 4 der Verordnung über Oelfri'ickste und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) gelben bis zum Etlaß anderweiter Be* stimmungen durch ihn auch für Oelfrüchte aus der Ernte des Jahres 1917.

Ter Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulassen. Er kann die Preise, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich erscheint, für bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen: er kann besondere Bestimmungen über die Preiss für den Verkauf zu Saatzwecken oder gegen Bezugscheine treffen^

8 9. Tie in dieser Verordnung solvie die aus Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind, vorbehaltlich der Vorschrift im 8 6 Absatz 1, Höchstpreise inr Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt-, machung vom 17. Dezember 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom *21. Januar 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 26) uiid vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 183).

8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außere krasttretens.

Berlin, den 19. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H e l f f e r i ch.

Bekanntmachung

zur Msfühvuug der Verordnung über die Preise der landwirLi schastlicheu Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917. Vom 26. März 1917.

Als Stellen, die eine Aendernng der in der eingangs er-, wähnten Verordnung vorgeschriebenen Preise vornehmen können­werden bestimmt bei Festsetzungen:

1. uach^ 8 2 Absatz 2 und 3 die Landeskartof selstelle,

2. nach 8 6 Absatz 2 und 8 7 Absatz 2 die zuständige Großhl. Provinzialdirektion nach Anhören des zuständigen Vieh* Handels Verbandes und mit .Genehmigung des unterzeichn nctcn Ministeriums.

Darmstadt, den 26. März 1917.

Großhcrzoglichcs Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.