Ausgabe 
4.4.1917
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-Hernurnn verpflicht, binn-en erncv festzu spenden Frist eine Erktä- pung darüber abznffeben, ob bei ihm die Voraussetzungen der! Anmeldepflicht v»rlis-en, sowie eine abgegebene Erklärung oder Anmeldung durch nähere Llnskünfte zu ergänzen.

8 3. Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der An­meldungen befaßten Personen sind verpflichtet, über die ans Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Ver­schwiegenheit Au beobachten.

§ 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von bcn Vorschriften dieser Verordnung zu lassen.

8 5. Mit Geldstrafe bis Au eintausendsnnfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft:

1. wer vorsätzlich den gemäß 8 1 ergehenden Anordnungen des Reichskanzlers über die Anmeldung oder einer gemäß 8 2 Abs. 2 ergehenden Aufforderung nicht oder nickst inner­halb der vor geschriebenen Frist nachkommt;

2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach 8 2 Abs. 2 abzngebenden Erklärung oder Auskunft lvissenllich unvoll­ständige oder unrichtige Angaben macht;

3. wer den Vorschriften des 8 3 zuwider Verschwiegenheit! rit;t leobacktet.

In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur ans Antrag ein.

8 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 16. Dezember 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H e l ffer ich. ^

Bekanntmachung

über die Anmeldung von Anslandsforderungen. Vom 23. Februar

1917.

Auf Grund des 8 1 der Verordnung über die Anmeldung von Auslands so rdernngon vom 16. Dezember 1916 ^Reichs Gesetztst. S. 1400) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1. Zur Anmeldung verpflichtet find natürliche! Personen, die im .Reichsgebiet ihren Wohnsitz oder dauerndest Aufenthalt haben, es sei denn, daß sie beim Kriegsausbruch ihren! Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hatten, sowie juristische Personen und Handelsgesellschaften, die im Reichsgebiet ihren Sitz haben.

Nicht zur Anmeldung verpflichtet sind die Reichs-, Staats- nnd Konimunalverwaltnngen.

Artikel 2. Der Anmeldung unterliegen diejenigen auf Geld lautenden Fordecimgen gegen im feindlichen Ausland ansässige Schuldner, welche bereits vor Ausbruchs des Krieges mit dem. letrcffcjibvn Lande als Geldsordernngen bestanden haben.

Als im feindlichen 'Ausland ansässige Schuldner im Sinne dieser Vorschrift sind natürliche Personen, die dort beim Kriegsaus­bruch ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten, und juristische Personen und Handelsgesellschaften, die dort beim Kriegs­ausbruch ihren Sitz hatten, sowie insbesondere die feindlichen Staaten selbst,anzusehen.

Eine während des Krieges entstandene Nebenforderung einer nach Abs. 1 anzumeldcn.den Hauptforderung kann mit dieser ange- rneldet !verden, wenn die Nebenfordenmg in Kosten und Auslagen besteht. Zinsen sind als Neben so rdernng nicht, anzumelden.

Artikel 3. Nicht anzumelden sind:

1. Forderungen aus Verträgen, wenn der Anmeldepflichtige die ihm vertragsmäßig obliegende Gegenleistung Weber ganz oder teilweise erfüllt hat: im Falle teilweßer Erfüllung i,t die Anmeldung auf den der Leistung entsprechenden Teil der Gegenforderung zu beschränken:

2. Forderungen, die in dem Geschäftsbetrieb einer inländischen

Zweigniederlassung des ausländischen Schuldners entstanden sind; . ...

3. Forderungen, die in dem Geschäftsbetrieb einer un seuid- lichcn Ausland befindlichen Haupt- oder Zweigniederlastung des Gläubigers entstanden sind;

4. Forderungen ans Wertpapieren, die nach ben Ansehali- nngen des Handelsverkehrs zu den Effekten gehören, ein­schließlich der Zins- und Gewinn anteilscheine;

5. Bnrgscdasts- und Regreßsordernngen, .es sei denn, daß der

Bürgscha.sts- oder Regreßfall schon eingetreten ist; nicht anzumelden sind ferner Regreßforderungen ans noch nicht postierten Weckchln und Schecks: ^ _

6. Ansprüche aus Versicherungsprämien, es sei denn, daß ihr Jahresbetrag für einen mib denselben Vertrag erntauiend Mark üt>ersteig1;

7. Ansprückst auf noch nicht fällige Versicherungslerltnngen;

Ansprüche aus Lebmsversichernngsv-erträgen sind jedoch an­zumelden, auch »venu sie noch nicht fällig sind; anzumelden ist hierbei die Versicl)ernngssumme. .

Artikel 4. Die Anmeldung hat nach Maßgabe des berge- fügten An Meldebogens*) bis zum 15. April 1917 bei den aus Onmb des § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 1916 von den

*) Hier nicht abgedruckt.

Landesze»tralbehor den bezeichrreten Stellen zu erfolgen. Dem An- meldepflickstigen kann auf scstsen Antrag von der Anmeldestelle eure Nackstrist gelvährt werden.

Artikels). Deutsche oder deutsche Gesellschaften, die im Auslaikd oder in den dentschen Schutzgebieten ansässig sind oder beim Kriegsausbruch ansässig waren, können Forc e ewigen gegen, im feindlichen Ausland ansässige Schuldner bei dem R ei chskom missai ANr Erörterung von Gewalt tätig teilen gegen, in'ntsche Zivilper­sonen in Feindesland (zurzeit Berlin W 35, Potsdamer Straße 38/ anmelden, sofern nicht bereits dort eine schriftliche 'Anmeldung erfolgt ist.

Das Gleiche gilt für im Reichsgebiet ansässige Deutsche, soweit sie an Unternehmungeit inr Feindesland beteiligt sind oder bis zum Kriegsausbrüche beteiligt tvaren, hinsichtlich der im Betriebe dieser Unternehmungen oder Niederlassungen entstandenen Forderungen.

Artikel 6. Durch die Vestimniungen dieser Bekanntmachung wird die Anmeldung von Forderungen bei der Reichsentschädi- gungskomnlission und deren Berücksickstigung durch die Reichs- entschädigungskommistion nickst berührt.

Artikel 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 23. Februar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Hc lfferi ch. _

Vetr.: Abschlachtungsverbot für weibliche Ziegenlämmer

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.

Biirgermeistereiell der Lnndgelneillden des Kreises.

Aus Anfrage l-at Großh. Ministerium des Junern dahin ent­schieden, daß mit der Genehmigung zur Abschlaclstnng gemäß Ans- schreibcns vom 10. März 1917 (Krcisblatt Nr. 46) durch Sie nickst die Genehmigung zur Hausschlachtung verbunden ist, die also nach wie vor bei uns einznhoten ist.

Gießen, beit 30. März 1917.

Grosstierzogttciies Kreisamt Gießen. _ Dr. Ufiinger.

Betr.: Die 6. Kriegsanleihe.

An die Großh. Bürgermeistereien, die Kirchen- und Stif- tttttgsvoi-ftände des Kreises^

Eilte Reihe von Gemeinden, Kirchen und Stiftungen besitzen noch Einlagen bei Sparkassen und sonstige Barbestände, die für die 6. Kriegsanleihe flüssig gemacht norden können. Die Anleihe muß auch diesmal wieder zu einem vollen Erfolge gestaltet werden. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, alle etwa och verfügbaren Mittel auf die gen. Kriegsanleihe zu zeichnen. Sie erfüllen damit nicht nur eine hohe vaterländische Pflicht, sondern sie verschaffen auch Ihren Fonds die beste und sicherste Anlage mit hoher Ver­zinsung.

Gießen, den 2. April 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hemm erde. _ _

Bekanntmachung.

Betr.: Den Schutz der Vögel.

Wir bringen in Erinnerung, daß nach 8 1 des Reichsgesetzes vom 30. Mai 1908 (R. G. Bl. 8 S.317) das Zerstören und Auf­heben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und A n s n e h m e n von Eiern, das Ans n chmen und Töten vo n Jungen verboten ist. In gleicher Weise ist das .Feilbieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten 'Eier und Jungen untersagt. ^ ^

Zuwiderhandelnde werden mit Gelchtrase bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Diese Strafe, trifft'insbesondere auch den- jenigen, der e s u n t e r l ä ß t, Kinder oder anbetc unteij seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aussicht untergeben sind und zu seiner Hausge­nossenschaft gehören, v o n s o l che n Zn widerhand- lnn gen lab zu halte n. _

Das Anssichtspersona! ist angewiesen, ans die Be,olgnng der vorstehenden Bestimmungen ein scharfes Augenmerk zu lwben und jede Zuwiderhandlung trehufs Herbeiführung der gerichtlichen Be­strafung zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 31. März 1917.

. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. _ H enlmerd e. ___

Bekanntmachung.

Alle Schweine, welche bis zum 1. Mai ds. Js. zu den bi- dahiii geltenden höheren Preisen abgenomnien 'werden sollen, müssen infolge einer Anordnung des Kriegsernährnngsamtes bei un,eren Verttanensleuten spätestens bis zum 15. April schriftlich ""gemeldet werden. -686»

Gießen, den 2. April 1917.

GberheWcher viehhandelsverbaird.

Roscnberg.

Zw.ilingsrnnddruck de? B r ü h l'scheu Un o.-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.