Ausgabe 
4.4.1917
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Ik'jouUiu'tt'ii Gruppen uou \Hrt>fitfVU und über den voll Betriebs- bciinitcit <Nr l c) verdienten iSntflflt vorzulegen. Für den Fall dcr Säumnis gut 8 MO der Reichs verfichernngsordnnng cnt- spreck>end. . . ..

Die F-»rm für den Nackgvels schrecbt oic Ausfuhrungs- dehörde vor. , .

Rach jedem Mlendervlertclmdre berechnet d:e 'AnsführnNgs- bedörde aus Grmck der Nachiveise n:U> der unter Nr. 4 all gegebenen Lätze die Prämien und stellt die Heberolle auf.

der

Jedem Unternehmer ist ein Auszug ans der Heberolle mrt Aufforderung zuznstellcu. die festgesetzte Prämie zur Ver­meidung der Zwangsvollstreckung binncll zwei, Wochen cinzn- zahlen. Ter Auszilg must die Wrgaben enthalten, die den Zahlungs­pflichtigen instand sehen, die Präinienberechnnng zu prüfen.

Mr den Einspruch niü> die Rechtsmittel gelten die §8 814 bls 617 der ReichLversicherungsordnuug enlspr-echeud.

7. Tie Ans führmngsbenvrde bestimmt, wer die llnfälle zu

ulltcrsnchen hat. t _ _ . r <>r ..

8. Hält der Berechtigte sich im Anstand aus, so lst über die Getvährung. Ablehnung oder Nenfeststellnng der Unfallentschädr- auug ohne vorlnrgehenden Bescheid :md Einspruch alsbald End Kescheid zu erteilen (§ 1610 der Reichsversicherungsordnung).

9. Zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden ist das Obcrversichernngsamt Groß Berlin a:lssch'.ießlich zustäirdig.

tz 11. Wer im vcuerläichisckien Hilfsdienst in der Land und Forjftvirtschaft eine Beschäftigung übcruimnlt, nack>dein er in den dein erstmaligen Eürtritt in eine land- oder w r stw i r tschastliche Hilfsdiensttätigkeit vorangegairgelteir zloölf Monaten mindestens sechsnudzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen getverolich beschäftigt lvar, gilt, sofern er nicht als Be- lriebsbeaniter beschäftigt lvird, für die UnsaNeirtschadlgung als Facharbeiter in: Sinne des 8 923 Abs. 3 der Reichsverftch.-rnngs- ordmmg, auch tvenu er nicht als solcher tätig ist.

8 12. Werden denl Berechtigten Gebühruisse. auf Grund des 8 35 des Offizierpensionsgesetzes oder der 88 19 ff. des Militär- yinterbliebenengcsetzes gewährt, so sind sie auf die Unfallrente, die aus dieselbe Zeit entfallt und aus dem gleichen Grunde ge­währt wird, anzurechuen. In gleiche Weise sind die Gebübrn:fte des Verletzten <u:f die Augehörigenrente (8 598 der Re:chsvers:che- rnngsortnnrng) anzurechnen. / . .. .

8 13. Tie Uebernahme einer Beschäftigung tut Vaterland:! ckun Hilfsdimst sowie der dabei erzielte Lohn dürfen in einem Unfall- enlschädigungsverfahren bei der Feststellung, ob und in welchem Maste der Verletzte durch den Unfall in seiner Erwerbsfcrh:gkert geschädigt ist, nicht verwertet werden.

IV. Invaliden- unb Hinterbliebenen- versichernna.

§ 14. Wer eine die Invaliden- und Hinterbliebenenversiä^ rnlig begründ eiche Beschäftigrmg vor seinein (Eintritt in den vater­ländischen Hilfsdienst nickst ausgeübt hat und auch nach dessen Beendigung voransfickstlich nicht ausüben wird, unterliegt wegen einer im vaterländischen Hilfsdienst übernommenen, an sich ver- sicherungspftichtigen Beschäftigung der Versick>ernngspfl:cht nur daun, »eint er bmnen zwei Monaten nach der Verkündung dieser Bevordimng, oder, sofern das Beschäftignngsverhältnis später be- gürnt, nach diesem Zeitpunkt von dem Arbeitgeber die Leistung von Beiträgen verlangt. Geschieht dies, so hat der Arbeitgeber hier­über dem Beschäftigten ans Wunsch eine Bescheimgung aUSzU-

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Werden jedoch ohne eine Erklärung :m «:nne des Abs. 1 ^atz 1 für die Dauer der an sich versicherungspflickstigen Beschäftigung- Beiträge entrichtet, so dürfe:: die Leistirngcn der Jiivaliden- und Hinterbliebenenversicherimg nickst deshalb abgelehiit werden, :ve:l die Beiträge zu Unrecht entrichtet seien. _

§ 15. Vorbehaltlich des 8 14 Abs. 1 begründet eme Beschäfti­gung im Ausland auch daun, wenn 8 1330 der Reichsverftchernngs- ordnuug nicht zutrifst, die Versicherung. Zuständig ist die Ver­sicherungsanstalt, deren Bezirk deni Beschäftigungsort am nächsten liegt. Die Lohnklasse bestimmt sich, soweit sie vom Ortslohn ab­hängt, nach dem Ortslohn am Sitze dieser Versicherungsanstalt (§ 1246 Abs. 2 97r. 3 der Reichs Versicherungsordnung).

§ 16. Die Uebernahme einer Beschäftigung int vaterländischen Hilfsdienst sowie der dabei erzielte Lohn dürfen im Rentenverfahren bei der Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit oder ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, nicht verwertet werden. >

V. A n g e st e l l t ckn v e r s i ch e r u n g.

8 17. Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die den reichs- gesetzlichen Vorschriften über Angestelltenversichernng um deswillen nicht imterliegcn, weil sie im Ausland ausgesührt werden uiw auch nicht als unselhständiger Bestandteil (Ausstrahlung) eines inländi­schen Betriebes anzusehen sind, werden der Angestetttenvecsicherungl uiiterstellt. \

8 18. Wird ein nach den reichsgesetzlichen Vorschriften über Augestelltenversicherung Versicherter im vaterländischen Hilfsdienst in einer Tätigkeit beschäftigt, die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte nicht versichert ist, so werden die Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wird, als Beitragsmonate im Sinng der 88 15, 49 des Versicherungsgesetzes für Angestellte angerechnet.

VI. S ch l u ßl v o r s chr i f t e n.

8 19. Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Bestimmun- gen zur Dnrchsnhrnng der Versicherung zu erlassen. Soweit dies

nickt geschieht oder diese Verordnung nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften über die reichsgesetzliche Arbeiter- und Angestellten^ Versicherung sinuzem-s anznwenden.

8 20. Diese Verordnung tritt mit Mrknng vom 6. Dezember 1916 in Kraft.

Berlin, den 24. Februar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

betreffend die Anmeldung ooit Auslandsfo rderungen.

Von» 8. März 1917.

Nach der nachstehend abged ruckten Bekcuuitnmchnng des Bun­de srats ill'-er die Anmstdimg von Anslandsfordernngen von» 16. Dezember 1916 und der hierzu erlassrnen und gleichfalls nachstellend abgedruckten Bekanntinachicng des Herrn Stelloer- tietendcii Reichskanzlers vom 23. Februar 1917 sind nach Maß- gab-c der daselbst gegebenen näheren Vorschriften die gegen Schuld­ner inr seindlickwil Anslande besteheiiden und auf Geld lautenden Forderungen inländischer Gläubiger anziimelden, und z>var ohne besondere nochmals ergehende Aufforderung. Anmeldestellen sind die Gros;!). Handelskammern. Tic Anmeldungen haben aus be­sonderen Anmeldbogen zu erselgeu. Tie Anmeldung aus Post- karte, Brief oder dergl. ist nuivirliam und setzt brn Anmelder der Bestrafung negen unterlassener vorschristsmästiger Anmeldung ans. Tie Aiimeldebogen sind bei den Annreldestellen (Grösst). Handels- kanrmern) erhältlich; sie sind dort sofort zu bestellen, unter An­gabe der Zahl der für jedes Lcnrd ckrsorderlicherr Bvgen. Für ickdes feindlick>e Liaiid (d. hl. für jedes Land, mit dem sich das Deiltsche Reich inr Zdriegszustand L?efindet, einschließlich der Kolo­nien nnd anslvärtigen Besitzlurgen, sowie Aegiiplerr und die von Frankreich besetzleir .Teile Marokkos), desgleichen für jedes der von deutschen oder verbüirdeten Truppen besetzte Gebiet ist ein besonderer Bogen zu Veriveuden. Tie Bogen ftir die einzelnen feindlichen Länder sind r^erschiedenfarbig. So sind gelbe Bogen! für Großbritamlien nild Irland, braune für die britischen Kolo­nien, auch für das von England besetzte Aegypten, zrl verivenden; rote für Frankreich und seine Kolonien, blaue für 9tnßland und Finnland, grüne für Italien, violette für Rumänien, graue für Serbien mto Btvuteuegro, orange für Portugal, lveiße für Belgien nnd rosa für Japan. Auch für die von den verbündeten Truppen besetzten Gebiete von Frankreich und Rnsstaud sin.d besondere, dilrch farbige Qnerstt'eiftn kenntlich gemachte Bogen eiilgefülwt. Ans der Vorderseite des Bogens ist der Name des betreffenden Landes oder Gebietes an sichtbarer Stelle, ailsgedruckt. Auf einem und demselben Bogen könmn mehrere Forderungen angenieldet werden, die gegen ein rind dasselbe feindliche Land gerichtet sind. Ter An Nwlder, der z. B. Außenstände hat in Emglaird, in Italien und in Polen, hat sich sonach bei der Anmeldestelle seines Bezirks Bo­gen für England, ftlr Italien unb für das besetzte russische Gebiet zu besrhaffeu.

Bei Firmen, die Erporthandel betrieben haben, bei Banken nsw. wird auch für das einzelrie Land ein Bogen nicht ausreichcu. Es sind dann entsprechend mel/r gleichfarbige Bogim zusnmmen- zuuehmcn mad als bildete,: sie zusammen einen einzigen Bogen fortlaufend auszufüllen. Tiefe gleichfarbigen zusammengehörigen Bogen sind dann zu numerieren und in einen Umschlagbogen von gleicher Ferbe zu legen, auf dem nur die Vorderseite aus- zuftillen ist.

Mus jedem Bogm ist der Betrag der angenreldete,: Forde- rrurgen zu ftnnmieren (nach den twrschiedenen angemeldeten Wäh­rungen getrennt, ohne Umrechnung) und außen bezw. ans dem Umschlagbogen die Gesamtsummen, gleichfalls getrennt nach den einzelnen Währungen, zu vernrerken (znn: Beispiel ans dem brau­nen Umschlagbogen für britische Kolonien 2445 & -st 4603 Slraits).

Ta die Anmeldungen spätestens bis znm 15. April 1917 zu erfolgen baden und nicht nur eine überhaupt unterbliebene, fort* bein auch eine nicht reckitzeitig erfolgte Anmeldung nach ß 5 der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1916 strafbar ist, sind d:e Anmeldungen tunlichst zu beschleunigen. Im übrigen wird auf die nachstehend abgedruckten Bekanntmachungen, namentlich auch, was den Kreis der anmeldepflichtigen Personen und der an> meldepslichtigen Forderungen anlbngt, Bezug genommen.

Tarmstadt, den 8. März 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

Bekanntmachung

über die Amneldnrtg von Anslandfordernngen. Vom 16. Dezember < 1916.

Der Buickesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ernrächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. Llngust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. Forderungen gegen Schuldner im feindlichen Ausland sind nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vor­schriften anznmelden.

8 2. Die Landeszentralbehörden bestimmen, be: lvelchen Stel­len die Anmeldungen zu erfolgen haben.

?s'uf Erfordern dieser Stellen oder des Reichskanzlers ist