Ausgabe 
4.4.1917
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Nr. 56 4. 54-ri». 1917

Jtthalts-Uebersicht: Verstchernng der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. Anmeldung von Auslandsforderungen. Ab- schlachtuitgSverbot für weibliche Ziegenlämmer. Die 6. Kriegsanleihe. Ten Schuh der Vögel. - Anmeldung der Schlnct^schrveine.

Zur veachlung.

Es sind versehentlich zwei Mcrsbl älter mit der Nr. 54 und dem Ausgabetag vorn 2. April 1917 ansgegeben.

Dasjenige mit der Jnhaltsübersiclü: Fleifchregelung. Ver­bot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen nsw. Verkehr mit ausländischem Mehl. Feldöercinigrmg Nieder-Bessingen. R e ichs vidhs eu ch cn gesetz. , Beschlagnahme bauinwolkencr S pinn- stoffe und Garne. Einhalten der Tauben tvährend der Saatzeit. Berichtigung: Kartofs-ellieferrrng. gilt als ttr. 55 und der Ausgabetag ist der 3. Avril J9U.

Bekanntmachung

Wer Versicherung der im vaterländischen .Hilfsdienst Beschäftigten.

Vom 24. Februar 1917.

Ter Bundcsrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst voni 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung des voni Reichstag gewählteir Aus­schusses und aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermäcl>ti- gun8 deS Burrdesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ustv. vom

4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

I. Allgemeine Vorschriften.

§ 1. Wer eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Tozember 1916 (Reichs-Gesetzbl.

5. 1333) ausübt, unterliegt, auch wenn er nicht dienstpflichtig nach § 1 dieses Gesetzes ist, den Vorschriften über die reichsgesetz­liche Arbeiter- und ^lngestelltenr-erficherung, soweit diese Ver­ordnung nichts anderes bestimmt. Ties gilt auch dann, wenn die Beschäftigung nicht auf, Grund freiwilliger Meldung (8 7 des ge- Aannten Gesetzes) stattfindet. Eine Vergütung ist stets Entgelt im Sinne der Vorschriften über die reichsgesetzliche Arbeiter- und A n g estel l te n vers icherung.

8 2. Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschriften bedarf es für die Bersicherungsträger nicht.

II. K r a n ke nve r s i ch e r u n g.

8 3. Setzt die Satzung einer Krankenkasse den Ortslohn als Grundlohn fest, so gilt dies nicht für Personen, die im vaterländi­schen Hilfsdienst eine nach den Vorschriften der Reichsversicherung l and kassenpflichtige Beschäftigung übernehmen, sofern sie in den dem erstmaligen Eintritt in eine landkassenpflichtige Hilfsdienst­tätigkeit vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsund­zwanzig Wochen oder nnmittelbar vorher mindestens sechs Wochen bei einer Krankenkasse mit einem anderen Grundlohn als dem Ortslolm öder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse versichert waren.

Soweit diese Personen nicht als Betriebsbeamte, Werkmeister oder andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung beschästtgt werden, gelten, sie als Facharbeiter im Sinne des § 181 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnnng, auch wenn sie nicht als solche tätig sind.

Auf diese Beschäftigten sind die Vorschriften der §§ 418 bis 425 der Reichsversicherungsord nu ng nicht anwendbar. Bei Anwelldung des, 8 418 Absatz 2 Nr. 3 und des 8 419 Absatz 1 Satz 2 der Neichsversicherungsordnung bleiben sie bei Feststellung der sämt- lichen in der Landwirtschaft Beschäftigten und der sämtlichen Be­freiten des Arbeitgebers außer Betracht.

'8 4. Soweit bei Erwerb eines Rechtes nach der Reichs vcrsiche- !rung oder der Satzung einer Krankenkasse,davon abhängt, daß eine Wartezeit bei einer Krankenkasse zurückgelegt ist oder eine Ver­sicherung von bestimmter Tauer innerhalb eines gleichfalls bestimm- ten Zeitraumes bestanden hat, darf eine Beschäftigung im vater­ländischen Hilfsdienst, durch die der Beschäftigte ans der Kranken­kasse oder der Versicherung, ausscheidet, nicht zu seinem Nachteil angcrechnet werden. Ties gilt auch für die Dauer einer Erwerbs­losigkeit bis zu sechs Wochen, die in die ersten sechs Wochen nach der Beschäftigung fällt.

Tie Zeit von mindestens sechs Monaten nach8 199 der Reichs- versicherungsordmmg steht eurer Wartezeit im Sinne des Absatz 1 gleich.

Im übrigen gilt 8 2 des Gesetzes, betreffend Erhaltung von Annwrtschaften aus der Krankenversicherung, vom 4. Zlugust 1914 (Reick>s-Gesetzbl. S. 334) entsprechend.

8 5. Vorschriften der Reichs Versicherung, nach denen Personen, die ge^n Krankheit versichert sind, durch einen Aufenthalt im Ausland Rechtsnachteile erleiden, getten nickst für Personen, die im Ausland int vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt sind. Ter Auf­enthalt solcher Personen im Ausland steht insoweit einem Auf­enthalt im Inland gleich.

8 6. Wer wegen einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfs­dienst 5 U einer anderen Krankenkasse übergetreten ist. darf, wenn

er aus dreier ausscheidet, das Recht zur Weiterversicherung nach 8 313 der Reichsversicherungsordnung wahlweise bei ihr oder seiner srühG»en Kasse ausüben.

Meldet er sich bei der früheren Kasse, so kann diese ihn ärztlich nnterulchen lassen. Für eine Erkrankung, die beim Wiederbeitritt bereits besteht, hat er einen Anspruch nur gegen die andere Kasse, und zwar auf die Leistungen, die sie im Falle der Weitevoer- sicherung bei ihr zu gewähren hätte. Aus ihren oder seinen Sbttrag erhält der Versicherte diese Leistungen von der frühecen Kasse. Geschieht es auf feinen Antrag, so hat die frühere Kasse-der andern! binnen einer Woche den Eintritt des Dersicherungsfalls mitzuteilen. Tie andere Kasse hat der früheren ihre Auftoendungen im vollen Umfange zu ersetzen.

8.7. Ten Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung stehen knappschaftliche Krankenkassen gleich.

, 8 8. Für Mitglieder von Ersaykasjen (§§ 503 ff. der Reichs­ter sich eru ngsordnung), welche dem zur frenrnlligen Versicherung oder Weiterversicherung bei einer Krankenkasse nach der Reichs- versicherungsordnAng berechtigten Personenkreis angehören, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

Bestimmungen in der Satzung einer Ersatzkasse, nach denen eilt Mitglied bei Uebernahme einer Beschäftigung im vaterländi­schen Hilfsdienst aus der Kasse ausscheiden müßte oder einen sonsti­gen Rechtsnachteil erleiden würde, dürfen nicht geltend gemacht werden.

Mitglieder von Ersatzkassen, die eine landtvirtschaftliche Be­schäftigung erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den vaterkändischerr Hilfsdienst und voraussichtlich nickt über dessen Geltungsdauer hinaus übernehmen, stellen den vorübergehend in der Landivirtschast beschäftigten gewerblichen Arbeitern im Sinne des 8 434 der Reichsversicherungsordnung gleich

8 9. Deutsche, die in dem von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschen Arbeitgebern im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt werden und nicht schon auf Grund der Bekanntmachung vom 44. Tezember 1916 ! Reichs-Gesetzbl. S. 1383) versichert sind, werden hinsichtlich der Versicherung gegen Krankheit den im 8 1 der genannten Bekanntmachung bezeichneten Personen gleichgestellt.

Sie sind versicherungsfrei, wenn ihnen gegen einen Arbeitgeber der im 8 169 Abs. 1 der Rerchsversicherungsordnung bezeichneten Art für den Falk der Zlrankheit ein Anspruch gewährleistet ist, der einem der in der genannten Vorschrift bezeichneten Ansprüche min­destens gleichwerttg ist. Das Kriegsamt bestimmt, ob der An­spruch gleichwertig ist.

HI. Unfallversicherung.

8 10. Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die deir r eichs gesetzlichen Vorschriften über Unfallversicherung um des­willen nicht unterliegen, weil sie im Auslande ausgeführt werden! und nicht als unselbständiger Bestandteil (AusstraUung) eines inlärrdisck>eu Betriebs anzilsehen sind, werdeir der ünfallverfiche-i rung mrterstellt.

Dabei gelten folgende Vorschriften:

1. Träger der Versicherung für diese Hilfsdienstpflichtigen ist das Reich.

2. Ter Reichskanzler bestimmt die Ausführungsbehörde!>t (8^ 892, 1033, 1218 der Rerchsversicherungsordnung) und er­läßt die Aussührungsbestimmungen (8 895 der Reichsoersiche-' rungsordnung). Er kann den Erlaß von Ausführrmgsbestimmungen anderen Behörden übertragen.

3. Tie Unfalleutschädigrmg wird nach einem einheitlichen Jahresarbeitsverdienste berechnet. Dieser beträgt:

a)bei gewöhnlichen laMmrtschaftlichen Arbeitern 1200 Mk.,

d) bei gewerblicheir Arbeitern und landwirtschaftlichen Facharbei- teru 1800 Mk.

Bei Betriebsbeamteir ist, vorbehaltlich der Kürzung nach § 563 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung, der auf ein volles Jahr zu berechnende, verdiente Entgelt maßgebend. Erreicht der Jahres«rbeitsverdienst nicht den unter Nr. 3 b airgegebenen Betrag, so gilt dieser als Iahresarbeitsverdierrst.

4. Sofern nicht das Reich selbst Unternehmer der Arbeiten ist, hat dieser für die Unfallversicherung eine Prämie zu zahlen. Sie beträgt:

a) für einen gewöhnlichen lairdwirtschaftlicheu Arbeiter täglich 6 Pf.,

b) für einen gewerblichen Arbeiter oder landwirtschaftlichen Fach­arbeiter täglich 9 Pf..

e) für einen Betriebsbeamten entsprechend der Tauer seiner Be­schäftigung IV? vom Hundert des verdienten Entgelts, min­destens aber täglich 9 Pf.

, 5. Ter Unterneh-nrer (Nr. 4) hat für reden Monat spätestens drei Tage '.rach dessen Ablauf der Drsführungsbehörde einen Nach­weis Über die Zahl der Arbeitstage^jcder der unter Nr. *3) und b)