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geschäftlichen Verfügmrgen ffcetjeit Verfügungen gleich, die im Woge ber Zwa n ^Vollstreckung oder Lll-restvolkzieching erfolgen.. Trotz der Beschlagne iMe irnd alle Berändarnngen und Verfügungen znlässrg, die nnt Zustimnrung der Kriegs-Rohstoff-Mteilang des Kömglich Pr-cuFischrn Kriegsministeriunts erfolgen.
iBerlwten ist insbesondere - das Mschen,. Bleichen, FLrbm, Einfetten tmd Verspinnen beschlagnahmter BauntjlioClspinnstvffe, ferner die Herstel- tung von Watte, das Weben, Wirken, 3tricfett, Klöppeln, flechten. Zwirnen, Veredeln, (%. B. Bl-effhert Färben usw.), Spulen, Zetteln, Schlichten. Kl e beit und Reifen besthlagrtahmter Garne, Zwi«ne und iZlaim- und Zwirnabfällc.
§ 5 .
Aufträge von Heeres- und Vkrriuebchördcn.
Trotz der Beschtagnahine ist die Veräußern:tg, Lieferung und Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände gestattet zwecks Erfüllung von Wlfträgan von Heeres- oder Mnrrnebehörden gegen amtlichen Belegschein 3, sofern die Wtordnuugen in §§ 8 und 9 Bekanntmackiung bsobackKet iverden. Für das Berfahrerr bei der Abfertigung des Beleg schellte? sin.d die jeweiligst, vom Königlichen Kriegvministerdrm veröffentlichten , Erläureruitg^'u z-nm Belegschein »" maßgebend. Bevor nicht der Belegschein, odntmgsgemäß ansge- üklt und unterschrieben und von der Kriegs-Nüh'toss-Äbteilnngi Königlich Preußischen Ki'iegsministeriumis cpmehrmgt, dem 'rer Mwliegt, darf dieser mit der Verarbeitung beschlagnahmter mn^ttipinnsiosfe, (Samt oder Zwinre nicht beginnen.
BHflstagn-ahntte Llltters dürfen ohne Belegsehrin, jedoch urrr auf Bestellung der Kriegschemikalien Akcienges-ollschast, Berlin W, Mthmvr Str. 1—4, Zu Nitricrbaunrwolle verarbeitet rverden.
3 6 .
BerärcherungSrrlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung der im 8 2 be- zmchneteu Gegenstände, außer gemäß § 5 zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- und Mariüvebehörden, troch in folgenden Fällen erlaubt, sofern die ^imxdnmtgen int § 8 dieser Bekanntmachung bsodachtet werden.
1. Auf Grund einer von der Kricgs-Rvhstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs nun isteriums erteilten Ans- nahnvebewrlligrmg, die dnrck) einen amtlichen Fveigabcschem nack-gewiesert wird.
2 . Garn- und Zwinwrbsülle (§2 Nr. 2) sowie Wedere'ckehricht sind der Krie-g s-Hadern-Aktierrgesellschaft, Berlin W., Leipziger Straße 75/76 anznbieten, widrigenfalls ihre Enteig- nung zu gewärtigen ist.
8 7.
Bersttbritungserlaulmis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der im §2 be- »etchneteu Gegenstände (außer gemäß §5 zur Erstülkung von Aufträgen der Heeres- und Arärinebehörden) noch in folgenden Fällen erfcnifct, sofern die Anordnungen im §9 dieser Bekanntmachung beobackstet werden:
1. Diese Gegenständen dürfen auf Grund einer von der Kricgs- Rohstofs-Abtcilung erteilten AuSnahmebewllli^ung, die durch einen amtlichen Fveigäbeschern nachgewiesen wrrd, verarbeitet werden.
2. Ketten aus Aounüo^lgarn oder baumwollhaltigem Garn dürfen nur ve«nLeittt tverden, soweit darüber ein Belegschern 3 oder ein nach dem 1. Juli 1916 ausgestellter Frei- gobefd>efht vottisgt.
Falls bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntinachnng die Vev- arbeitttng vom baumwollenen Ketten in weitergehendcnn Maße gestattet war, darf das im Webprozeß befindliche' Stück Webware bis -um Ablauf des L. April 1917 fertiggestellt N-erdeu.
De sch lagt lahmte Ketten und die *um Ab-li-eben etwa erforderlichen belckuagnahmten Schußgarne könn«r auf Zlntrag durch die Kriegs-Rvhstoff-Abteittrng des Königlich Preußischen Kriegs- rmnisteriumS freig-g«b«n werden, warn daraus Gegenstände für die Heeresverwaltung hergestellt toerden. Mtragsvordrucke sind unter Angabe der Vovdruck-Nr. 6st. 1273 b mit Postkarte (nicht mit Briest bei der Vosdruckvenonlinng der Kriegs-Rohstoff--Abteilung des Königlich Preußischen Kriogsministerimns, Derlrn 8^ 48, Verlängerte Hedemarmsawße 10, anzu fordern
8 8 .
Höchstpreise.
<£u Beräußeriom pder Lieferung der im A 2 bezetchmsteir Gegenstände nach §8 3, 5 und 6 dieser Bekannttnachturg wird nur unter der Beding»^ gestattet, daß kerne höheren Preise als die st, der Btkanntmachtm, Nr. W. II. 1800/2. 16. K N. A. inst) deren Nachträgen kf^n^xn Hüchsbvveise für Ba nur. voll spinn sto f fe, Baumroollget pruste und deren Äbfätle geordert oder bezahlt werde,t.
1 ^ -1^Abstt"rmrmg citti auch. für den Fall, daß vor dom 1 Aprtt 1916 höbeve Preise als die Höchstpreise o-ceinbart sein sollen, ^.edaa- dürfen Varnl^s-erimgrverträge, die vor dem 1. April 1916 -u höheren Preis« abgeschlossen worden such, zu tziüsen
Pretsc.lt insoweit erfüllt narben, als dies erforderlich ist -ur Erfüllung von Hcercsaufträgen gcgeit Belegsclreiir 3, scher loelch: die auftraggebende Heeres- oder Marinebehörde dem Garnverbraucher bereits vor denn 1. April 1916 den ZnMag erteilt hat. In gleicher Weise dürfen Garnlieftrungsverträge, die vor dein 1. April 1916 «regen FreigabesclM7l für Nähfäden zu höheren Preisen ab- geschch^en uwrden sind, zu diesen Preisen crfsillt lverden, falls der Frei gäbe schnn vor dun 1. April 1916 ausgefertigt worden ist.
Tie Bestinunungell der ^Absätze 1 und 2 finden keine Lblwen- oung auf Auslmrdsspinnstoffe und Auslandsgarn-e (§ 3 Ziffer 1).
8 9.
AuShang der Bekanntmachung.
Die in dieser B.'kanlrtmachltng gestattete Verarbeitung der im 9 2 bezenchnctell Gegellstände ist nur zulässig, wenn die Betanrtt- inacklnng an einer sichtbaren Stelle des Betriebes mKgehängt lvird. Albdrücke der Bekannlinachung fiitb bei der Bordrncktn:rumltung der rrrlegs-Rohstoff-Llbteilurtg des Königlich Prenßischm Kriegs- miltisterilllns, Berlüt SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, erhältlich.
8 10 .
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldlmgeu über die im §2 bezeichn.'.eben Gegenstände betreffen, sind an das Webstoff-Meldoamt der KriegA-Rohstoff-Abterlung des Königlich Preußischen KricgSunnisterrunts, Berlin. SW. 48, . Verlängerte Hedenrannstraße 10, alle übrigen Anfragen lurd Anträge, die diese Bekanutlnachlurg betreffen, sind an die .Krieg^-Nol-swff-Abtrtttmg, Sektion V/. II des Königlich Pren.snschell llriegsniinisteriltms, Berlin SW. 46, Verlängerte Hodemaiurstraße 10, zu richten lmd am Kop>c des (Schreibens mit der Aufschrift: „Betrifft Bauniwolt- beschlagnahlnc" zu verseheir.
Frankfurt (dNain), deu 1. April 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Be Ir.: Beschlagnahme baumwrstlener Spimrstoffe und Garne
(Spürn- ?ind Web verbot).
An die Großh. Bürkermeislereien der Landgemeinden des Kreises. ^
Zlrdem wir auf die Bekanntmachimg des stellv. General- Vommalidos des 18. ÄnneeSorps von honte verweisen, beauftragen wir Sie, Folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentliclZen.
„Das stellv. Generalkomntalldo des 18. Arnreekorps bat nntenn 1. April 1917 eine BekMtlttmachung betteffcnd: Be- sckilagnahme bauMlvollener Spiimstoff^ iini> Garne (Spinn- und Web verbot) erlassen. Diese Bekaruttmachung entlstilt Bestimmungen über Inkrafttreten der Anordmtngen, von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände, Beschlagnahme, Wirkung der Beftblagnahme, Aufträge von Heeres- nrtd Mariitebehörden, Veräußerungserlaubnis, Vorarbeitungserlaubnis, Höchstpreise, Aushang der Bekanntnrachung sonne 2lnfragcn und Anträge. Diese Bekairntmachung ist im Gießerter Anzeiger abgedrnckt und rann atff unserer Aintsstube erngesehen werden."
^ cr cv ® {£ ^ enet . Anzeiger, der obige Bekannttnachamg enthüll,
,st von Ihnen auf Wunsch den Interessenten vorzulcgen, letzteren auch ans etivarge Fragen eingehende Auskunft zu geben.
Greßen, den 1. 2lpril 1917.
GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen. _ Dr. Ustnger.
B e t r.: Das Inhalten der Tauben während der Saatzell.
An den SberbürgermeifLer zu Gießen und die Großh. Bürger- merstereien der Landgemeinden des Kreises.
Im Hinblick darauf, daß eme gute Feldbestellung mit allen DttttÄn angestrebt netten ömmf-at wir auf die Bestimmung des Art. 39 Abs. 1 Ziffer 2 des Feldstoaf»esctzes vom 13. Iült 1904 iReichsgesetzblatt Seite 262) intb enrpschlen Ihnen dringend- im Etnvcrnehirten mit dem Gemeinderat eine ausreichende Sperrzeit für die Taubar mr-itopduar. Unter Hllrweis auf diese Berordmmgcn -des stellvertretLrden Güntu-altvntmandos vom 11 Jult 1916 wtd 19. Febrirar 1917 (Krcisblatt Nr. 40, vom 7 Mä-r- 1917) genehmrsen wir, daß die Sperr-eit auf MAttärbrieftauben, iTarchen der Militärverwaltung und der BriestaubenliebHaber-. Beretnc) für mehr als 10 Tage Ainwe-ndtmg ftndet.
Gießen, den 29. Mar- 1917.
Grvßhcrzsgttities Krcisamt Gießen.
I. V.: H e m m erde.
Berichtigung.
e i x .: Kardvffelliefecnng.
In der VeIcumtmachimg in ydr. 54 des Kreisblattes, ist der Absatz 2 toie folgt zu berichtigen:
2. ferner hat jeder Kartoffelerzeuger mit über V 4 Hektar (= 2500 Quadratmeter --- 1 hessischer Morgen), statt 25000 Quadratmeter.
G i e ß c n, deir 3. April 1917.
Gr»ßberr»sliches Kreisamt Gießen.
Zwilling?runddruck der ^rüh l'schen Nnw.-Buch- und Steindrnckerei. N. Lange, Oöießen.


