Ausgabe 
2.4.1917 Zweites Blatt
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geschäftlichen Verfügmrgen ffcetjeit Verfügungen gleich, die im Woge ber Zwa n ^Vollstreckung oder Lll-restvolkzieching erfolgen.. Trotz der Beschlagne iMe irnd alle Berändarnngen und Verfügungen znlässrg, die nnt Zustimnrung der Kriegs-Rohstoff-Mteilang des Kömglich Pr-cuFischrn Kriegsministeriunts erfolgen.

iBerlwten ist insbesondere - das Mschen,. Bleichen, FLrbm, Einfetten tmd Verspinnen beschlagnahmter BauntjlioClspinnstvffe, ferner die Herstel- tung von Watte, das Weben, Wirken, 3tricfett, Klöppeln, flechten. Zwir­nen, Veredeln, (%. B. Bl-effhert Färben usw.), Spulen, Zetteln, Schlichten. Kl e beit und Reifen besthlagrtahmter Garne, Zwi«ne und iZlaim- und Zwirnabfällc.

§ 5 .

Aufträge von Heeres- und Vkrriuebchördcn.

Trotz der Beschtagnahine ist die Veräußern:tg, Lieferung und Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände gestattet zwecks Erfüllung von Wlfträgan von Heeres- oder Mnrrnebehörden gegen amtlichen Belegschein 3, sofern die Wtordnuugen in §§ 8 und 9 Bekanntmackiung bsobackKet iverden. Für das Berfahrerr bei der Abfertigung des Beleg schellte? sin.d die jeweiligst, vom Königlichen Kriegvministerdrm veröffentlichten , Erläureruitg^'u z-nm Belegschein »" maßgebend. Bevor nicht der Belegschein, odntmgsgemäß ansge- üklt und unterschrieben und von der Kriegs-Nüh'toss-Äbteilnngi Königlich Preußischen Ki'iegsministeriumis cpmehrmgt, dem 'rer Mwliegt, darf dieser mit der Verarbeitung beschlagnahmter mn^ttipinnsiosfe, (Samt oder Zwinre nicht beginnen.

BHflstagn-ahntte Llltters dürfen ohne Belegsehrin, jedoch urrr auf Bestellung der Kriegschemikalien Akcienges-ollschast, Berlin W, Mthmvr Str. 14, Zu Nitricrbaunrwolle verarbeitet rverden.

3 6 .

BerärcherungSrrlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung der im 8 2 be- zmchneteu Gegenstände, außer gemäß § 5 zur Erfüllung von Aufträ­gen der Heeres- und Mariüvebehörden, troch in folgenden Fällen erlaubt, sofern die ^imxdnmtgen int § 8 dieser Bekanntmachung bsodachtet werden.

1. Auf Grund einer von der Kricgs-Rvhstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs nun isteriums erteilten Ans- nahnvebewrlligrmg, die dnrck) einen amtlichen Fveigabcschem nack-gewiesert wird.

2 . Garn- und Zwinwrbsülle (§2 Nr. 2) sowie Wedere'ckehricht sind der Krie-g s-Hadern-Aktierrgesellschaft, Berlin W., Leip­ziger Straße 75/76 anznbieten, widrigenfalls ihre Enteig- nung zu gewärtigen ist.

8 7.

Bersttbritungserlaulmis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der im §2 be- »etchneteu Gegenstände (außer gemäß §5 zur Erstülkung von Auf­trägen der Heeres- und Arärinebehörden) noch in folgenden Fällen erfcnifct, sofern die Anordnungen im §9 dieser Bekanntmachung beobackstet werden:

1. Diese Gegenständen dürfen auf Grund einer von der Kricgs- Rohstofs-Abtcilung erteilten AuSnahmebewllli^ung, die durch einen amtlichen Fveigäbeschern nachgewiesen wrrd, verarbeitet werden.

2. Ketten aus Aounüo^lgarn oder baumwollhaltigem Garn dürfen nur ve«nLeittt tverden, soweit darüber ein Beleg­schern 3 oder ein nach dem 1. Juli 1916 ausgestellter Frei- gobefd>efht vottisgt.

Falls bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntinachnng die Vev- arbeitttng vom baumwollenen Ketten in weitergehendcnn Maße gestattet war, darf das im Webprozeß befindliche' Stück Webware bis -um Ablauf des L. April 1917 fertiggestellt N-erdeu.

De sch lagt lahmte Ketten und die *um Ab-li-eben etwa erforder­lichen belckuagnahmten Schußgarne könn«r auf Zlntrag durch die Kriegs-Rvhstoff-Abteittrng des Königlich Preußischen Kriegs- rmnisteriumS freig-g«b«n werden, warn daraus Gegenstände für die Heeresverwaltung hergestellt toerden. Mtragsvordrucke sind unter Angabe der Vovdruck-Nr. 6st. 1273 b mit Postkarte (nicht mit Briest bei der Vosdruckvenonlinng der Kriegs-Rohstoff--Abteilung des Königlich Preußischen Kriogsministerimns, Derlrn 8^ 48, Verlängerte Hedemarmsawße 10, anzu fordern

8 8 .

Höchstpreise.

<£u Beräußeriom pder Lieferung der im A 2 bezetchmsteir Gegenstände nach §8 3, 5 und 6 dieser Bekannttnachturg wird nur unter der Beding»^ gestattet, daß kerne höheren Preise als die st, der Btkanntmachtm, Nr. W. II. 1800/2. 16. K N. A. inst) deren Nachträgen kf^n^xn Hüchsbvveise für Ba nur. voll spinn sto f fe, Baumroollget pruste und deren Äbfätle geordert oder bezahlt werde,t.

1 ^ -1^Abstt"rmrmg citti auch. für den Fall, daß vor dom 1 Aprtt 1916 höbeve Preise als die Höchstpreise o-ceinbart sein sollen, ^.edaa- dürfen Varnl^s-erimgrverträge, die vor dem 1. April 1916 -u höheren Preis« abgeschlossen worden such, zu tziüsen

Pretsc.lt insoweit erfüllt narben, als dies erforderlich ist -ur Er­füllung von Hcercsaufträgen gcgeit Belegsclreiir 3, scher loelch: die auftraggebende Heeres- oder Marinebehörde dem Garnver­braucher bereits vor denn 1. April 1916 den ZnMag erteilt hat. In gleicher Weise dürfen Garnlieftrungsverträge, die vor dein 1. April 1916 «regen FreigabesclM7l für Nähfäden zu höheren Preisen ab- geschch^en uwrden sind, zu diesen Preisen crfsillt lverden, falls der Frei gäbe schnn vor dun 1. April 1916 ausgefertigt worden ist.

Tie Bestinunungell der ^Absätze 1 und 2 finden keine Lblwen- oung auf Auslmrdsspinnstoffe und Auslandsgarn-e (§ 3 Ziffer 1).

8 9.

AuShang der Bekanntmachung.

Die in dieser B.'kanlrtmachltng gestattete Verarbeitung der im 9 2 bezenchnctell Gegellstände ist nur zulässig, wenn die Betanrtt- inacklnng an einer sichtbaren Stelle des Betriebes mKgehängt lvird. Albdrücke der Bekannlinachung fiitb bei der Bordrncktn:rumltung der rrrlegs-Rohstoff-Llbteilurtg des Königlich Prenßischm Kriegs- miltisterilllns, Berlüt SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, erhältlich.

8 10 .

Anfragen und Anträge.

Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldlmgeu über die im §2 bezeichn.'.eben Gegenstände betreffen, sind an das Webstoff-Meldoamt der KriegA-Rohstoff-Abterlung des Königlich Preußischen KricgSunnisterrunts, Berlin. SW. 48, . Verlängerte Hedenrannstraße 10, alle übrigen Anfragen lurd Anträge, die diese Bekanutlnachlurg betreffen, sind an die .Krieg^-Nol-swff-Abtrtttmg, Sektion V/. II des Königlich Pren.snschell llriegsniinisteriltms, Berlin SW. 46, Verlängerte Hodemaiurstraße 10, zu richten lmd am Kop>c des (Schreibens mit der Aufschrift:Betrifft Bauniwolt- beschlagnahlnc" zu verseheir.

Frankfurt (dNain), deu 1. April 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Be Ir.: Beschlagnahme baumwrstlener Spimrstoffe und Garne

(Spürn- ?ind Web verbot).

An die Großh. Bürkermeislereien der Landgemeinden des Kreises. ^

Zlrdem wir auf die Bekanntmachimg des stellv. General- Vommalidos des 18. ÄnneeSorps von honte verweisen, beauftragen wir Sie, Folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentliclZen.

Das stellv. Generalkomntalldo des 18. Arnreekorps bat nntenn 1. April 1917 eine BekMtlttmachung betteffcnd: Be- sckilagnahme bauMlvollener Spiimstoff^ iini> Garne (Spinn- und Web verbot) erlassen. Diese Bekaruttmachung entlstilt Bestim­mungen über Inkrafttreten der Anordmtngen, von der Bekannt­machung betroffene Gegenstände, Beschlagnahme, Wirkung der Beftblagnahme, Aufträge von Heeres- nrtd Mariitebehörden, Veräußerungserlaubnis, Vorarbeitungserlaubnis, Höchstpreise, Aushang der Bekanntnrachung sonne 2lnfragcn und Anträge. Diese Bekairntmachung ist im Gießerter Anzeiger abgedrnckt und rann atff unserer Aintsstube erngesehen werden."

^ cr cv ® {£ ^ enet . Anzeiger, der obige Bekannttnachamg enthüll,

,st von Ihnen auf Wunsch den Interessenten vorzulcgen, letzteren auch ans etivarge Fragen eingehende Auskunft zu geben.

Greßen, den 1. 2lpril 1917.

GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen. _ Dr. Ustnger.

B e t r.: Das Inhalten der Tauben während der Saatzell.

An den SberbürgermeifLer zu Gießen und die Großh. Bürger- merstereien der Landgemeinden des Kreises.

Im Hinblick darauf, daß eme gute Feldbestellung mit allen DttttÄn angestrebt netten ömmf-at wir auf die Bestimmung des Art. 39 Abs. 1 Ziffer 2 des Feldstoaf»esctzes vom 13. Iült 1904 iReichsgesetzblatt Seite 262) intb enrpschlen Ihnen dringend- im Etnvcrnehirten mit dem Gemeinderat eine ausreichende Sperrzeit für die Taubar mr-itopduar. Unter Hllrweis auf diese Berordmmgcn -des stellvertretLrden Güntu-altvntmandos vom 11 Jult 1916 wtd 19. Febrirar 1917 (Krcisblatt Nr. 40, vom 7-r- 1917) genehmrsen wir, daß die Sperr-eit auf MAttärbrieftauben, iTarchen der Militärverwaltung und der BriestaubenliebHaber-. Beretnc) für mehr als 10 Tage Ainwe-ndtmg ftndet.

Gießen, den 29. Mar- 1917.

Grvßhcrzsgttities Krcisamt Gießen.

I. V.: H e m m erde.

Berichtigung.

e i x .: Kardvffelliefecnng.

In der VeIcumtmachimg in ydr. 54 des Kreisblattes, ist der Absatz 2 toie folgt zu berichtigen:

2. ferner hat jeder Kartoffelerzeuger mit über V 4 Hektar (= 2500 Quadratmeter --- 1 hessischer Morgen), statt 25000 Quadratmeter.

G i e ß c n, deir 3. April 1917.

Gr»ßberr»sliches Kreisamt Gießen.

Zwilling?runddruck der ^rüh l'schen Nnw.-Buch- und Steindrnckerei. N. Lange, Oöießen.