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Bekanntmachung.
B c t r.: Feldbereürigung Mxder-Vessingen ; hier: Besitzstands» Luftrahme.
Ju der Zeit vom 11. bis einschließlich 26. April 1917 liegen Werktags auf dein Rathaus zu Nteder-Bessingen die Arbeiten des II. Abschnittes (Besttzstondsm,fnahme) zur Einsicht der Beteiligten offen.
Es sind dies:
25 Bonitierungskarte,
2 Bände Besitzstands ve rzeichnisse,
2 Bände Gütergeschosse,
1 Heft Zusammenstellrmg der GüterPeschvsse.
Tag fahrt zur Erhebmrg von Einwendungen hiergegen findet daselbst Freitag, den 27. April 1917, vorm, von 10 bis 11 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten, mit der Androhung xinlade, daß die Richterscheineirden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Tie Ein- Wendungen sind schriftlich und mit Grürrden versehen einzureichen. Friedberg, den 21. März 1917.
Ter Großherzogliche Fcldbereinigungskommissärr Schnittspahn, Negierungsrat.
Bekanntmachung.
Bctr.: Ausführung des Reichs viehscnchengesetz^: hier: Aus
schlag der Beiträge aus die Viehbesitzer.
Die in Ihrem Besitz befindlichen Original listen (Schlußlisten) sind bis E,rde ds. Mts., nachdem die in, Laufe des Rvchnungs- lahrcs z „gegangenen Tiere in diesem nachgetragen worden sind, nachdem Stand am Schlussedes Rechnungsjahres durch A n s f ü l l e n der Spalten 6 und 7 zu ergänzen.
Wir empfehlen Ihnen, diese Listen auch zu heften Und aufzuaddieren.
Zur Beseitigung von Zweifeln fügen toir an, daß die Zahl der Werteinheiden bei den Pferden derartig zu berechne:, ist, daß für jeden angefangenen 1000-Mark-Wert eines Pferdes eine Werteinheit zugrunde gelegt ivird. Hat z. B. ein Pferd einen Wert von 1200 Marls, so sind für dieses 2 Werteinheiten anzugeben, Und haben zwei Pferde einen Wert von 1200 Märk und 1300 M'art, so sind für beide 4 Werteinheiten anzugeben usw. Diese Werteinheiten sind in Spalte 7 einzustellen.
Um Rückgaben der Listen und Nachfragen zu vermeiden, empfehlen nur Ihnen, genau hiernach zu verfahren.
Die hiernach ergänzten Liften sind uns bis s P a t e st e n s 1 0. A p r i l l. I s. v o r zu l e g c n. Wir errvarten pünktlichste Einhaltung des Termins.
Gießen, den 23. März 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: Hem in erde.
Nr. W. II. 2700/2.12. K. R. K,
betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn nnd Webverbot).
Vom 1. April 1917.
(Neufassung der Belau ntti:ach:u:g Nr. W. II. 1700/2. 16. K. R. A. von: 1. April 1916.)
Nachftchende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Könia-
lung gegen die Beschlag „ahme Vorschriften nach st 6^) der Be- kanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
icrnei
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), in Verbindung mit den Erg än zu n g s bekamrtmachu„gen vom 9. Oktober 1915 und vom
25. -November 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 645 n,rd 778) und vom (Reichs-Gesetzbl. S. 101.9) bestraft wird. Auch
14. September 1916 (?
-) Wirt Gesang ms bis Izn einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu ^hntaujend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: *
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft,, oder ein anderes Brräußernngs- oder Erwerbs- geschält über ihn abschließt:
3. wer der VerMchtnug, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und Pfleglich zu behandeln, zu wider handelt;
4 Mm den nach st 5 erlassenen Ausft'lhruiiasbestimnumgen zu- wrderhandelt.
kann der Betrieb des Handelsgctvrrbcs gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 29. September 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 603 imtersagt werden.
8 1 .
Inkrafttreten der Anordnungen.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1917 in Kraft.
Mit den: Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden aufgehoben:
1. die Bekanittnmchung betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn- und Webverbot) Nr. (W. II. 1700/2. 16. K. R. A. vom 1. April 1916;
2. die Nachtragsbekanntmachung Nr. W. II. 570Ö/4. 16.
K. N. A. vom 10. Mai 1916;
3. die Nachtragsbekanntmachung Nr. W. II. 1700/9. 16
K. N. A. vom 1. Oktober 1916.
8 2 .
Bonner Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
-Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Im nachstehenden kurz „Baumwollspinnstoffe" genannt.
1. Baumwolle, Lutters. Baumwollabgänge, Baumivollabfälle aller Act einschließlich Webereikehricht, auch mit anderen Lpinnstoffcn (Wolle, Kunstwolle, Kunstbaunuwlle usw.) gemischt, gleichviel, ob sie in der Spinnerei, Zwirnerei, Äßebevei, Wirkerei oder Strickerei, beim Bleichen, Ver- iedeln oder Ausrüsten anfallen, und ob sie verspinnbar sind _ oder nicht;
2. sämtliche baumwollenen und baumwollhaltigen Garne, Zunrne, Garn- und Zwirnabsälle, Abfälle (Putzfäden, Reinfädcn ünd dergleichen), gleichviel, ob der Baumwvllgehalt aus der Verwendung der unter 1 genannten Vaumwoltspinn- stoffe, M,f dem Zusatz von Kunstbauinwolle oder baumwoll- l>altiger Kunstwolle oder aus soustigen Ursachen beruht.
8 3.
Beschlagnahme.
Die im st 2 ausgeführten Baumtvollspiunstofse, Garne, Zwirne, Garn- und Zwirnabsälle werden hiermit beschlagnahmt.
Kunstbaumwollc unterliegt der Beschlagnahme'gemäß der Bekanntmachung W. IV. 2000/2. 17. K. R. A.
Bon den Anordnungen dieser Beschlagnahnic sind ausgenommen. sofern die Bestimmungen der stst 8 und 9 beobachtet werden:
1, Auslandsftünnstufst und Anslandsgarne.
a) Unter Auslandsspiirnstoffen im Sinne dieser Bekannt- nmchung tverdcn verstairden: Bmnnwolle, Bonmwoll- abgänge und Baumwollabfälle, die nach dem 15. Jum 1915, sowie Linters, Pie nach den: 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingcführt worden such, ft) Urtter Llnslandsgarnen in: Sinne dieser Bekanntmachung werden verstanden: Garne und Zwirne, die nach dem 15. Juni 1915, Garn- :uw Z.virnab fälle, die nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingesührt worden siich, ferner Ganre mch Ztvirire, die ausschließliih aus den wrter a aufgeführten Auslandsspinnstoffen oder aus Kuustbaunuvolle hergeshellt sind, die genräß st 5 der Bekanntmachung W. IV. 2000/2. 17. K. R. A. von der Be- Magnahme ausgenommen ist, endlich Garn-und Zirini- abfälle, die nachweisbar ausschließlich pon Anslandsgarnen herrühre:,.
Voraussetzung ist, daß die Einfuhr der Spinnstoffe uich Garne der Kriegs-Rohstoff-Mteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums nachgüviesen wer'den kann. Die von der deutschen Heeres,nacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung.
2. Wollgemischte Strickgarne: für.diese gilt jedoch die Bekanntmachung, betrefst:ü> Veräußern,, gs-, Verarbeitungs- und Be- ivogungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne ( W• I 761/12. 15. K. R. A.), von: 31. Dezember 1915 nebst Nachträgen.
3 . Stickgarne, Nähfäden, Strick-, Stopf- und Häkelgarne, die bereits am 1. April 1916 in handelssertiger Aufmachung für den Klein verkauf V orhände:: waren, dürfe:: in: Jnlande v eräußert und zu ihrem bestimmungsgemäßen Z,necke vertuendet lvcrdcn.
4 , Offene Ladengeschäfte dürfen beschlagnahntte Garne, die be-
^ts am 1. April 1916 bei ihnen gelagert haben, höchstens pedoch 50 kg, an Haushaltungen und Hausgerverbetreilumde z-ur beliebige: Verarbeitung im eigenen Betriebe in Mengen veräußern, die bei jedem Einzelverkanf 10 kg nicht übersteigen. w
§ 4 .
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verändenmgvi: au den von ihr berührten Gegenständen verboten ist ünd recht8geschäftlick>e,Ve.rsügungei'.jüher sie Mchtig sind. Den rechts-


