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Waren des Abschnitts 18A des Zolltarifs (Maschinen) mit den in Ziffer II und III enthaltenen Einschränkungen.
II. Das Verbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende Waren:
AuSfuhrnummern des Statistischen Warenverzeichnisses:
Zur Personen^ oder Güterbeförderung im Betriebe der öffentlichen Verkehrsanstalten oder im kleinen Grenzverkehr benutzte Dampflokomotiven und Einzelteile (Ersatz- und Neserveteilc usw.)
zu solchen.aus 892a—d
und 693a, d
Nähmaschinen (ausgerwmmcn Langarinsteppma- schinen mit Armlänge über 50 enr). Köpfe (Oberteile) von Nähmaschinen, auch Teile davon
(ausgenommen Nadeln). 695a und 896a
Kurbelstickmaschinen, Köpfe (Oberteile) von solcher:
Maschinen, auch Teile davon (ausgenommen
Nadeln).. aus 695b ;u. 696b
Gestelle von Näh- und Kurbelstickmaschinen sowie Teile von solchen Gestellen, einschließlich der dazu gehörigen Tischplatten oder Tische . . . ans 697 ungebrauchte Maschinen für die Vorbereitmm der Verarbeitung und für die Spinnerei von Seide,
Wolle, Baumwolle (ausgenommen Reißmaschi,
nen (Reißwölfell.aus 899a—e
ungebrauchte Maschinen für die Vorbereitung der Verarbeitung und für die Spinnerei von Flachs,
Hanf, Werg, Inte. Ramie, Manilahanf und anderen vorstehend nicht genannten Spinnstoffen (ausgenommen Reißmaschinen (Reißwölfe) und Maschinen für die Vorbereitung des Spinne:^ und für die Spinnerei von Papiergarnen) . . aus 899f ungebrauchte Maschinen zum Zwirnen, Haspeln,
Spulen, Wickeln der Garne und Zwirne . . . aus 899g ungebrauchte Maschinen rur Vorbereitung der Gespinste für die Weberei. aus 899h
uugebrailchteWebstühle, a^HSckmft- undJaequard- vorrichtungen hierfür (ausgenommen Bandwebstühle) . ..... aus 900
ungebrauchte Gardinen-, Spitzen- und Tüllmaschinen . - . . aus 901a
ungebrauchte Stickmaschinen (ausgenommen Kurbelstickmaschinen) .. aus 901c
Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu Maschinen der Nrn. 898, 899a—h, 900. 901a—c,
902a, b (außer Sendungen iin Gewicht über 25 kg von Teilen der dem Aus- und Durchfuhrverbot unterliegenden Maschinen dieser Num- mern), allein ausgehend und anderen Nummern
nicht ausdrücklich zugewiesen. aus 902c
Pumpen für Menschen- oder Tierbetrieb zur Förderung von Flüssigkeiten.i . aus 903
Maschinen der Buchbinderei, KarLonagen- und Vapterware:ckestelluug (außer Papierstreifei:-
schueidemaschinen). aus 906o
ungebrauchte Maschinen für die Leder- und Schuhindustrie (ausgenommen Sohlennagelmaschiuen und Sohlendurchnähmaschinen ohne Kettenstich) aus 906r
Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu Maschinen der Nrn. 903, 906e—v (außer Sendungen im Gelvicht über 25 kg von Teilen der dem Ans- und Durchfuhrverbot unterliegenden Maschinen dieser Nummern), allein ausgehend und andere:, Nummern nicht ausdrücklich zugewiesen aus 906w
III. Von den Maschinen der Nr. 90Üv des Statistischen Warenverzeichnisses (andere nicht besonders genannte Maschinen) unter- liegen dem Aus- und Durchfuhrverbot unter Ziffer I n u r die folgenden: <
Misch- und Knetmaschinen; r Glasblasmaschinen:
Gummitauchmaschineu (Maschinen zur .Herstellung nahtloser Gummiwaren); hydraulische Pressen:
§Esmtegratoren, Dismenrbratoren, Schl agk r e n z in übten; Kugelmühle::;
Trommelmühlen:
Kollergänge:
Hütten- u:ü) Formereimaschiueu (Blockausdrückmaschinen, Block- elndrückmaschnwn, Bodcnstampfmaschinen, Chargiermaschi- nen, Mastelgreßmaschinen, Form,naschinen aller 9Trt>: Materialvrüfungsmaschmen:
Drahtweb stöhle (Drahtstühle):
Masck-iuen zur Herstellung von Drahtgeflechten:
Kabelmaschineu (Maschinen zur Herstellung von isolierten Leitungen und Kabeln):
Klöppelmaschinen. Flechtmaschinen (Riemen„äuge, Riementische)- Aaeguardkarten-echlagmeschineu:
Schleudernmschinen (Zentnfugen);
Pulver- u:ü> Sprengstosfherstellungsiuaschineu ^Maht- und Waschholländer, Maschinen zur Herstellung von Kollodiumwolle, Nitrierzentrifugeu, Pressen, Walzmaschineu für die Pulverherstellung, Patronensüllmaschinen, Spreu gstosfpatronier- maschinen, Paketiermaschinen).
IV. Tie Bekanntnmchung tritt an Stelle aller seither aus Grund der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 über Aus- und Durchfuhrverbote erlassenen Bekanntmachungen, insoweit sie Wären des Abschnitts 18 A des Zolltarifs betreffen.
V. .Tie dem Ausfuhrverbote durch die vorstehenden Bestimmungen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenl- stände sind zur Ausfuhr sreigelassen, soioÄt sie bis zum 15. März 1917 zur Beförderung aufgegeben sind.
Berlin, den 10. März 1917.
Der Reichskanzler.
Im Austrage: Müller.
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Verordnung
über den Verkehr mit ausländischem Mehl. Vom 13. März 1917.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
§ 1. Tie Kvmmunalverbände haben Höchstpreise für die Abgabe von Weizen- und Roggenmehl, das aus den: Ausland stamnit oder aus ausländischen: Getreide erinahlen ist, sowie für Brot, das ganz oder teilweise auS solchem Mehl hergestellt ist, au Verbrauche r festzusetzeu. Tabei dürfe:: die für die Abgabe ausländischen Mehles und Brotes festgesetzten Kleinhairdelspreise nicht überschritten werden. Soweit Höchstpreise für die Abgabe von inländischem .Mehl und Brot au Verbraucher festgesetzt sind, gelten diese bis auf weiteres auch für die im Satz 1 genannten Erzeugnisse.
An Stelle der Kvmmunalverbände können die Landeszentral- behörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden die Höchstpreise (?lbs. 4) festsetzen. 1
§ 2. Wer Weizen- oder Roggenmehl, das aus dem Ausland stanmtt oder aus ausländischem Getreide ermahlen ist, in: Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem Ko minimal verband, in dessen Bezirk sich das Mehl besuchet, die vorhandenen Mengen bis zum 23. März 1917, und, soweit er den Gewahrsam nach dem 20. März 1917 erlangt, binnen drei Tagen nach der Erlangung des Gewahrsanvs unter Angabe des Gilgen tümers anzuzeigen. Wer V>erträge ab- schließt, kraft deren er die. Lieferung von Mehl der in: Satz l! bezeichneten Art verlangen kann, hat dem Kommunalverbände biw- nen drei Tagen nach den: Abschluß des Vertrags hiervon Anzeige zu erstatten. I
Die Vorschriften im Abs. 1 Satz 1, 2 gelten nicht für Mehl, das zun: Verbrauch im eigenen .Haushalt oder der eigenen Wirtschaft bestimmt ist, und für Mehl, welches gemäß den Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, .Hülsenftüchten, Mehl und Futtermitteln vom 11. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 569)/4. März 1916 ?Reichs-Gesetzbl. S. 147) an die Zentral-Ein- kanfsgesellschaft :n. b..H., in Berlin zu liefern ist.
§ 3. Mehl, das der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegt, :st dem Kommunalverband, in dessen: Bezirk es sich befindet, aus Verlangen käuflich zu überlassen.
Ersolgt die Ueberlassnng nicht freiwillig, so kann das Eigentum an dem Mehl dem Kämmuna(verbände durch Beschluß der nach § 14 der Bekanntmachung über die Errichtung v,n Preisprüfungsstetten und die Versoraungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Ge- sctzbl. S. 607)/4. November 1915 (Reicl)s-Gesetzbl. S. 728) zuständigen Behörde übertragen werden. DaS Eigeutun: geht über, sobald der Beschluß dem Eigeirlümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
8 4. Der Konununalverbaud hat für das von ihm übcrnom- n:ene Mehl einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen, der unter Bw-ücksichtigung des von dm: Verkäufer gezahlten Preises festzusetzen ist. ,
lieber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 88 3,
4 Ach 1 ergeben, entscheidet die im 8 3 Abs. 2 bezeichnet Behörde endgülttg. • ,
. » m , . .....
. wer erneu anderen zun: Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den der Höchstpreis (M. 1) überschritten wird, oder sich zun: Abschluß eines solchen Vertrags erbietet;
3. wer die ihm nach 8 2 obliegenden Anzeigen nickt innerhalb der darr:: vorgeschriebenen Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
-. Neben der Strafe können die Vorräte au Mehl und Brot, auf d:e pch dre Znwiderhairdlung bezieht, eingezogeu werden, ohne Niü- terschied, ob sre den: Täter gehören oder nickst.
8 6. Der Präsident des Kriegsernährungsamles kann Ausnahmen zulasscn.
8 7. Diese Verordnung tritt mit dein 20. März 1917 in Kraft Bcrli n, den 13. Mä:^ 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helffcrich.


