Nr. 54 S. April. J9tf
Kreisblatt far den Kreis Gietzen.
^lencbrcridmiv]. — Verbot der Anfuhr und Durchfuhr von Waffen ujw. — Verkehr mit ausländischem Mebl. — tfflöl«veimi)iiug Ntedcr-Bessurgen. — Rerchsviehseuchengesetz. — Beschlagnalmie bannuvollener Spinnstoffe und Gar e. — Einhalten der
Tauben während der Saatzeit — Berichtigung: Kartosfellirferung.
Bekanrrtm<rchnng.
Betr.: Fleischregelung.- hier: Geioährung einer Sondcrznla ge.
1. Nach Verfügung des Präsidenten des Kriegsernährungs- amies "vom 24. März 1917 mü> mit SBivfima vom 16. April 1917 üü für alle Verbraucher, ausschließlich der Fleischselbstversorger (HauSschlachter), also für alle .zurzeit fleischkarlenbezugs- berechtigten Personen, eine Fl-ei schz u lag e gewährt, die 250 Gramm für den Hopf und die Woche, für Kinder bis zu 6 Jahren 125 Gramm für den Kopf und die Woche beträgt.
2. Zur Berbilliguug der Fleischzulage soll ein Zuschuß an minderbemittelte Verbraucher in Höhe von vorerst 70 Pfg. für das i; , Pfd. Fleisch gewährt werden.
3. Zum Bezug der Fleischzulag-e werden Fleischzusatz-Karten ausgogebeu. Tie Karten Unterscheiden sich in der Farbe, i e nachdem sie zur Abgabe gelangen
L) au MinocrbcmitteUe, i>der
au die übrigen zulagebevechtigien Verbraucher (also nicht die FlcisMelbstvrrsorger: siehe Ziffer 1«.
Tre Karten für Kinder bis zu 6 Jahren sind bei beiden vorgenanutcur PeHmronklas en auf dem Stammblatt und den vier mkmn.tkm mit dem Aufdruck „Kind" gekennzeichnet.
Die erstmalig zuB NnSg»abe gÄairgLchen Karten sind für Mindere bemittelte „lila", für die übrig«, zillagch-rcch-tigten Verbraucher ,,gelb". T-ic Unterschsi-migSfarbe wird für spätere Karten aus gaben leweilig besonder- beLrnnl gegeben werden.
sämtliche Karten haben auf dem Stammblatt und den vier Abschiitteu den Aufdruck des Wohnorts des Bezugsberechtigten zu führ an. In t-en Landgemeinden ist dieser Ausdruck mittels der GcwEdestcmpelS zu bewirken.
llnvollständig auSyeftillte -oder ausgestellte Karten sind uu* gültig.. Tie Karten sind nicht übertragbar.
Nach Abtrennung dar vier Abschnitte ist von den Minderbemittelten zwecks ^iSstellnng der neuen Karte das Stamm- b l a t t auf der Bürgermeisterei abzugeben.
4. „Al S Minderbemittelte" sind einschließlich ihrer nicht selbst cinVom m mf:«Lerpslühligen Fanrilienangehörigeu zu betrachten :
in den Landgemeinden: a- die Eni Pfänder von K'chgSUnterstützung: d) Zulageberechtig te. mit einent Jahreseinbommen bis zu 2600 Mark ausschießlich (2. Abteilung der staatlichen Einkommensteuer;:
in der Stadt Gießen:
a) die Empfänger Ucm Kriegsimterstützung:
b) Zulaged?reck^atzs mit einem Jahreseinkomm en bis zu 2900 Mark ausWiestl^ch, ivemi es sich um eine einzelne Person, rrnd bis zu 3200 Mark ausschließlich, wenn es sich um eine Familie,handelt, (beides berechnet nach der staatlichen Emkommenst«ech.
Tem Oberbürgermeister zn Gießen bleibt es überlassen, innerhalb der unter d erwähnten Grenzen noch eine weitere Staffelung em^uführen. Ebenso ^vird chm die Regelung der nachstehend in den Ziffern 7, 8 und 9 für die Landgemeinden, des Kreises getroffenen Bestimmungen für die Stadt Gießen übertragen.
5. Dienstboten im Haushalt von „nicht Minderbemittelten" zählen nicht zu den Minderbemittelten.
, 6. Die Flei sch zusatz karten werden iinmcr voll be
liefert und zwar mit wöa'fentlich 250 Granun (Mnderkarten mit 125 Gramm - Fleisch mit eingewachenen Kuschen, oder mit einer eiiffprechendcn Wurstnwnge. Sollte für einige Zeit dis Gesamt- fleischmenge von 500 Gramm toöchontlich für den Kopf nicht auf- aebrackst werden köni«n. waS durch den Kommunal verband ver- vfstntlicht werden würde, so geht die fehl ende Menge an der eigentlichen Flieischikavte ab, damit den Minderbemittelte,t in jedem Fall der Geldzuschuß bei Abgabe der Änüeit z-bgmte kommt.
7. Tie Metzger chÄen gegen Abgabe der „lila" Kartell (s. ix 8) den Minderbemlltekten einen Preisnachlaß von 0 Pfg. auf daS halbe Pfund Fleisch z« gewähren, im Laufet der Woche die gesammelten „lila"^Karten den: Gemeinderwls»rer dcS Wohnorts des Mvitxn-bemittelten z« übergeben, wofür der Memeinderechner dem Metzger den i racher lasse, den Betrag vorkags- tortfe auS der GenvindeSossc ausr^ailon hat. Am Ende jeden« MonatS hckhcn die Seweii rdererhuer inrter Beischtuß der „lila"- Kartenabschnrtte bei der K*eisrass» den Ers«tz deS vorgelegten Be- tvasS «iznforderrr.
S. Der ÄusO»Wet«ö für Fleisch sowohl auf Grund
der eigentlichen (scitherigea) FleischLarlen, wie mich der Fkeisch- Zusatzkarteri wird auf Samstag gelegt. .Für rituell lebende Juden! wird eine Abgabe am Montag gestattet: die seitherige Ausgabe am Donnerstag wird aufgehoben.
0. Es wird alsbald eine ein heitl iche Festsetzung der F-iix'** und Wnrstpreise veröffentlicht werden und find me Metzger verpflichtet, in ihren Geschäftslokalen an gut sichtbarer stelle irr deutlicher Schrift diese Preise au^uhängen, mit geriauer Aug-ache bei jeder Ware, wie hoch sich bet Preis für die Minderbemittelten, vorerst also 70 Pfg. für das halbe Pfund rveniger, auf Grund der Zusatzkarte bernißt.
., 10. Zuwiderhandlnngen gegen die in den vorstehent-en Be- strmnrungen getroffenen Anordnungen werden auf Grund der Be- urmitmachung des BundeSrats über die Errichttmg der Preisprü- fungsftellen und die Versorgung Srrgcluug vom 25. Februac/4. No- venrber 1915 (Reichsgehetzbl. S. 607, 728) und der hierzu erlassenen! Ansfuhrungsanweifungeli Gr. Ministeriums des Innern vonr v. Oktober / 6. November 1915 bestraft. Auch ltnm unter Unrftäriben gleichzeitig die Schließung des Geschäftsbetriebs ungeordnet toerden.
11. Vorstehende Bestimmungen ttrten, soweit es sich um die Vorbereitung ihrer Durchführung handelt, sofort, im übrigen mit dem 16. April l. Js. in Kraft.
Gießen, den 31. März 1917.
Grvßherzooliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Betr: Wie oben. -
An den Oberbürgermeister zn Gietzen und die Grotzy. Bnrgcrmeisterrjen der Landgemeinden des Kreises. Vorirehendes ist alsbald ortsüblich bekannt zu geben und es Und. sou>eit erforderlich, die weiteren AusfülwungSanweisiiUFen zu gebem ^ Weiter sind die Ntetzger auf die Vorschriften hinzuweisen und die Gemeindevechner entsprechend zu belehren. Feerer ist von Ihnen alsbald bi sämtlichen Geineindeu des Kreises eine Liste derjenigen Personen aufzustell», die zulaaeberechttgt sind, also aller Personen, mrßer den Fleischfelbstverwrgern (s. Zister 1). Unter diesen Zulageberechtigten sind die Minderbemittelten bitrefj Unterstreichen mit Buntstift ^nnllich zu macheu urffr es i )t uu s in Zukunft am 1. und 15. eines jederü Mionats die Zahl der Zulagrbercchtigten und die Zahl der unter ihnen beftndlichen Miuderbemitteldert unter besonderer Bezeichnung der Kinder bis zu 6 Jahren bei beiden P e r i o u entlassen anzugeben. Schließlich ist genau darauf zu achten, daß die Karten für Minderbemittelte nicht in andere Hände kommen, da sonst ein Ersatz für den zu Unrecht gewährten Preis- uacklan von der Kreiskasse abgelelint norden müßte.
Nach d?r Vestimnrung des KriegSernährnngSamtes muß tvegen der ani 16. April eintretenden Verkürzung der Brottativnen die vorstehende Regelung undetzinzt an diesem Tage ein treten. GZ muß deshalb umgehend mit Hersttlümg der Listen und der Vorbereitung der Durchführung Ihrerseits begonnen norden. Die o b en- b e z e i ch n e t e n 4 K a r t e n a r t e n werden den Gr. Bürger- nreistereien der Landgemeinden rechtzeitig zu gehen. Voraussetzung ihrer Zusendung ist, daß uns die Gr. Bürger- nieistereicn spätestens bis zum 7. April l. )§. abends die obenge- nannten 4 Personengruppen in 4 Zahlen getrennt anMchan und zwar:
a) Zitlageberechtigte DUnderbcmittelte, d) deren Kinder bis zn 6 Jahren,
c) die übrigen Zulageberechtigten ^nd a) deren Kinder bis zu 6 Jahren.
Gießen, den 31. März 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießei. vr. U s i n g c r.
BeE«ntttmachnng.^
Auf Grund des § 2 oer Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betteffend das Verbvt der Ausfuhr un» Durchfuhr von
Waffen, Mmrition, Pulver und Sprengstoffen' sowie von anderen Artikeln deS KriegsbcdavfS und von Gegenstünden, die zur Herstellung von Kriegsbedarssartikeln dienen,
Eisenbahnmaterial aller Art, Telegraphen- und FernsprechgerLt son-ie Teilen davon, Lustschlkffergerät aller Art, Fahr-euge^ und Teilen davon,
Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Bettne^e von Gegenständen de- Kriegsbedarfs zur Berwendunr gelangen, bringe ich n«chstehendes zur öffentlichen Kenntni?:
I. ES wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr sämtlicher


