JBetr.: Fleischbesckiau bei Ueberloeisung von Fleisch von Hans- schlackchungen a-n die Metzger.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Zur Beseitignllg hervorgetretener- Zweifel weisein wir daraus hin, daß auch bei Hansschiachtungeil dre betreffenden _ Tiere vor Nnd nach dem Schlachten durch den zuständigen Fleischbeschauer dann untersucht werden müssen, wenn Reisch an Metzger ufw. zlmr Verkauf abgegeben werden mich. Die Kosten der Fleischbeschau hat in diesen Fallen der z>u tragen, der das Fleisch übernimmt, im Zweifels fall der Kommunalverband (Aus schreiben Grvßh. Mrnr- fterinm des Itmern vom 4. Dezember 1916 zu Nr. M. d. I. 23600).
Sie wollen hiernach überwacl>en, daß in Fallen der erwähnten Krt die Fleischbeschalt ordnungsmäßig gehandhabt wird.
Gießen, den 24. März 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Vr. U s i n g e r.
Bekanntmachung
über Inanspruchnahme von Getreide und Hülsen frischten.
Vonl 22. März 1917.
Ans Grund des § 1 der Bundesrats Verordnung über Kriegsmaßnahmen znr Sicherrmg der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wirb verordnet.
§1.1. Tie iroch in den Händen der Erzeuger befindlichen Vorräte an Brodgetreide, Gerste, Hafer, Hülsenfrüchten, allein oder mit anderen Früchterl gemengt, und ml Schrot (Graupen, Grütze) und Mehl, das aus diesen Früchten hergestellt ist, werdet! für die Erilährung des Volkes in Anspruch genommen, mrd zwar zugunsten des Kommunalverbandes, in besten Bezirk sich die Vorräte befinden.
II. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die auf Grund der im § 2 getroffenen Vorschriften im eigenen .Betriebe des Erzeugers verwendet werden dürfen
3 ) zur Ernährung des Unternehmers des landwirtschaftlichen Betriebs und der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie von Natnralberechtigten, insbesondere Altenteil ent und Arbeitern, so,reit diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn solche Früchte zu beanspruchen haben (Selbstversorger);
b) zur Fütterung der im Betriebe gehaltenen Tiere;
c) zu Saat zwecken ;
d) zur Verarbeitung.
§ 2. I. Für die im § 1 genannten Zwecke dürfen vom Erzeuger verwendet werden:
A. Bei Brotgetreide:
1. für die Zeit bis zum 15. April die nach § 6 Ms. 1a der Verordnung über Brotgetreide und Mehl vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 782) zur Ernähnkng der Selbstversorger bestimmte Menge; für die Zeit vom 16. April 1917 bis zur neuen Ernte 27 Kilogramm für den Kopf der zu versorgenden Personen;
2. als Saatgut von Sommerweizen 186 Kilogramm, von Sommerroggeil 160 Kilogranrm für das Hektar, soweit nicht durch besondere Genehmigung ein höherer Satz zugelassen ist.
L. Bei Gerste:
1. innerhalb der Grenzen diejenigen Mengen, die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nach § 6, § 11 Abs. 3 Satz 2 der! Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6.' Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) insgesanrt vertuenden durften,
a) die zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung von Federvieh unbedingt notwendige, vom Vorsitzenden des Kommunalverbandes je nach Größe und Art des Betriebes festzusctzende Menge;
b) zur Berfütterung für Zuchteber und Muttersauen höchstens 1 Kilogramm für jedes Tier auf den Tag, bis zum 15. August 1917 gerechnet, soweit Ersatz durch Hafer, Kleie oder Werdegang unmöglich ist;
c) als Saatgut 160 Kilogramm für das Hektar;
2. zur Verarbeitung die Mengen, die ihm auf Grund eines Kontingents (§ 20 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vonl 6. Juli 1916, Reick^-Gesetzbl. S. 800) zur Verarbeitung zu geteilt oder fteigcgeben sind;
3. zur Verfütterung für Schweine, über die Mastverträge abgeschlossen sind, die von staatlichen Mastorganisationen gelieferten. Mengen.
C. Bei Hafer:
1. zur Fütterung der im Betriebe gehaltenen Tiere folgende Mengen:
a) Einhufer: diejenige Menge, die von der für die Zeit vorn 1. Januar bis 31. März 1917 zustehenden Menge von ö*/ 4 Zentner noch nicht verfüttert worden ist, und lxrzu 37s Zentner für die Zeit vom 1. Juni bis 15. September 1917 für j^»es Tier:
d) Zuchtbullen: l 1 /* Zentner für- die Zeit vom 15. April bis 15. September 1917 für jedes Tier :
o) Ochsen und Zugkühe: die Menge, die voll der für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1917 zusieheuv? Menge von 1 Zenttlcr noch nicht verfüttert ist:
d) Zuchtschafböcke, schafbocklämmcr und Ziegenböcke: 2 Zentner für jedes Tier.
Irr Betrieben, denen Gerste aus der ihnen rurch deil früher geltenden Bestimmungen zustehenden Menge abzunehmen ist, kann dem Erzeuger für besonders schwere Zugtiere, ivenn es zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft unbedingt notwendig ist, bis zu je 100 Kilogramnr Hafer oder, rvo dieser rricht in ge nügender Menge vorharrdeil istt statt dessen die gleiche Bdenge Gerste belassen werden.
2. als Saatgut bei großen Biitoriaerbsen llnd dlckerbohnerr soweit nicht durch besondere Genehmigung ein höherer Satz zu- gelvssen ist.
D. Bei Hülsensvüchten:
1. zur Ernährung der Selbstversorger 5 Pfund für jede Person;
2. Als Saatgut bei großen Viktoriaerbsen und Ackerbohnen 6 Zentner für das Hektar, bei allen übrigen Hülsenfrüchten 4 Zentner für.das Hektar der im Wirtschaftsjahr 1916 bebauten: Fläche, außerdem die von der Reichshülsenfruchtstelle ausdrücklich zwecks Vergrößerung der Anbaufläche freigegebenen Mengen.
II. Außerdem bleibt von der Inanspruchnahme ausgeilomineu anerkanntes Saatglll sowie Saatgetreide, das zu Saatzioecken in Wirtschafteil gezogen lvolden ist, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, ferner Hülsensrüchtc, die zu Saatzwecken von der Reichs- hülsensrnchtstelle fteigegeben sind.
§ 3. I. Znr Feststellung lind zur Erfassung der in Anspruch genommenen Vorräte u>erden Ausschüsse gebildet.
II. Tie Mitglieder dieser Ausschüsse srild befugt, alle Räume und Oertlichkeiten zu betreten, wo Vorräte der iin ß 1 bezeich- neten Art verwahrt seiil können, und daselbst alle Haudlimgeu vor- zunehnien, die zur Ermittelung der Vorräte uild zur Feststellung der ablieferungspftich tagen Mengen erforderlich sind.
III. Wer Vorräte der im § 1 bezeichneten Art inr Gewahrsam hat, ist verpftichtet, den Mitgliedern des'Ansschusses jede zur Ermib, telung der Vorräte und zur Feststellung der abzuliefeiirdeir Men« verlangte Ausftmft zu gebeil und daraus bezüglich-e Auf;eich' nungen vorzulcgcu. Tie gleiche Verpflichtung haben alle in solche!, Betrieben beschäftigten Personen einschließlich bei' Faurilienungehörigen.
§ 4. Tie nach §§ 1, 2 in Anspruch oeitoiumcnen Vorräte gehen mit der Aussonderung durch dcrr Ausschuß in das Eigenttim des Komnlunalverbandes über, in dem sie lagern, svlveit sie nicht freiwillig abegliefert werdeil.
Der Erzeuger ist verpflichtet, die Vorräte bis zur Uebernahme zu verioahren und pfleglich zu behandeln.
§ 5. Vorräte, die verheimlicht oder verschwiegen werden, ver- falleil ohne Entschädigung zugurlsten des Kommmlalverbandes, in dem sie lagern, lieber Streftigkeften elltscheidet die höhere Vcrlval- tmlgsbehörde endgültig.
8 6. Mit Gefängilis bis zu einenr Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafeil wird bestraft, wer die Mitglieder der Ausschüsse in der Vornahme der im 8 3 vorgeschriebenen Feststellungen rnld Erurittelungeil zu verhindern sucht, die llach § 3 erforderte Auskunft verweigert odep wissentlich imrichtig oder unvollständig erteilt oder Vorräte der im § 1 bczeichneteu Art verheinllicht oder der ihur nach § 4 ob- liegendeil Verpflichtung zur Vertvahrung und pfleglichen Behandlung zuwiderhandelt.
§ 7. Tie Vorschrift iin § 1 Ms. 2 der Bekanntmachung Übel- Höchstpreise für Brotgetreide voin 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 820) wird aufgehobeil.
ß 8. Tie Erfassung der in Anspruch genonrmeneu Mengell obliegt den Komlniulalverbänden nach nälterer Aruveiftmg der Lan desz e n tral belüi rden.
§-9. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Berküilduug in Kraft.
Berlin, den 22. März 1917.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Ä e l f f e r i ch.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Sie roollen Vorstehendes sofort ortsüblich bekannt mackrcn
Gießen, den 27. März 1917.
Großherzoglül-es Kreisamt Gieße ^
I. B : Langermann. _
Dienstnachrichten des Grotzh. .Vlrcisamts Gietzen.
Betr.: Die Zulassung voll Losen austvärtiger Lotterien zum Vertrieb im Grohherzogtum.
Großherzogliches Ministerium des Jnucru hat der Stadtge lneindc Friedrichs Hafen am Bvdensee die Erlaubnis erteilt, 10000 Lose 3 2 Mart der dritten Reihe der am 3. Oktober ds. Js. zur Ziehung komnleildeil Bodensee Uferstraße-Lotterie innerlwlb des Großherzogtums zu vertreiben.
Zum Vertrieb in .Hessen dürfen nur mit dem basischen Zu- lasftmgsstcmpel versehene Lose gelangen.
Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Kl. einer Königlich Prenßischien Staatslotterie ist Ankündigung, Msgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestaltet.
ZwilllugSrunddruck der Brühl'scheu ltn v. Buch- llnd Steindrnckcrei. R. Lange. Gießen


