Nr. 54 2. April. 1917
Umsblatl für ocn Kreis (Siegen.
JnhaltS-Ucbersicht: Höchstvreise für Petroleum usw. — Kartoffellieferung. — Verbot der Ein- und Durchfuhr von Nudeln. — Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl. - Haferankauß — Gewährung von Beihilfen au Kriegsteilnehmer. — Fleifchlefchau. — In-
anfpruchnahine von Getreide und Hülsenfrüchten. — Zulassung von Iwseu.
Bekanntmachung
einer Aenderung der Ausfülwnngsbestimmungen zu der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum usw. vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350). Vom 19. März 1917.
Ans Grund des § 6 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestiände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekannt- Umchung vvni 1. Mai 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 35O wird be- strnrntt:
Ter 8 1 der Ausfttlnlingsbestimmnngen zu der bezeichnten Bekanntnrachung vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350) erhält die Fassung:
Petroleum (8 5 der Bekanntinachung von: 8. Juli 1915 — Reichs-Gesetzbl. S. 420 —1 darf bis einschließlich 31. August 1917 zu Leuchtzwecken an Wiederverkäufe, vorn 1. April 1917 ab und an Verbraucher vom 1. Mai 1917 ab nicht mehr ab ge setzt werden.
Tie Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anweisung auf den Msatz von Petroleum für Positionslaterncn, sowie für die im Interesse der öffentlichen Sicherheit polizeilich an- geordnete Beleuchtung.
Berlin, den 19. März 1917
Der Stellvertreter dev Reichslanzlers.
Dr. Helsferich.
Bet r.: Wie vorher.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung \v in ortsüblicher Weise zur Keimtnis der Bevölkerung zu bringen.
Gießen, den 29. März 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Betr.: Kartoffellieferung.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreist
Nachstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen, und es ist auf die Durchführung strengstens zu achten.
Tie Bekanntmachung vom 14. September 1916 (Kreisblatt Nr. 115) wird nach Verfügung Großh. Ministeriums des Innern vom 22. März 1917 zu Nr. M. d. I. III. 7047 in folgender Weise ergänzt und geändert:
1. Es dürfen den Gastwirtschaften und ähnlichen Betrieben keine besonderen Mengen Kartoffeln zugewiesen werden, damit-nicht die Gäste doppelt mit Kartoffeln versorgt sind:
2. ferner hat jeder Kartoffelerzenger mit über Vi ha (= 25/000 Quadratmeter = 1 hessischer Morgen) Anbaufläche in 1916 alle zur Fortführung seiner Wirtschaft nicht erforderlichen Kartoffeln und außerdem 4 Doppelzentner pro ha Kartoffelanbaufläche 1916 ohne Rücksicht auf seinen Wirlschaftsbedars und unabhängig von den bisher •geliefertc|ii Mengen abzug eben
3. die bisherige Tagesration für Erzeuger, und Verbraucher, ebenso Schwerarbeiterzulage bleibt mit der Maßgabe bestehen, daß dem Selbstversorger 90 Pfund auf den Kopf ab 1. April für die folgende Zeit für sich und für jeden Angehörigen feiner Wirtschaft zugestanden wird:
4 verfüttert § werden dürfen mit) unserer Genehm:- g u n g , die bei angeblich erfrorenen Kartoffeln vorher eirr- zuholen ist, nur die zur menschlichen Ernährung ungeeigneten Kartoffeln.
t ittviderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen.
(eben, den 30. Mär» 1917/
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ Dr. Usinger.
Bekanntmachung
betreffend Verbot der Ein- und Durchfuhr von Rubeln Vom 17. März 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über di Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 .Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaueu :
.8 1 Die Ein- und Durchfuhr von auf Rubel lautenden Geld Zeichen (Mlnnzen, Banknoten, Krcditbilletten nsw.) ist verboten 8 -2. Wer es unternimmt, der Vorschrift des 8 1 zuwiderzu zaudeln, nnrdinrt Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld Nrafe ln-,- Vier Höhle des doppelten Betrags dar Geldzeichen, in bezn<
auf welche, die strafbare Handlung verübt, bestraft. Sind nnldernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe ev- kamit werden. Bei der Umrechnung ist der Rubel zu 2,16 Mark zu berechnen.
In dem Urteil sind die Geldzeichen, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, einznziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. \
j§ 3. Das Verbot des 8 1 findet keine Anwendung auf die Einfuhr von Rubeln ans den besetzten Gebieten Rußlands und! auf die Einfuhr von Goldrubeln. Der Reichskanzler wird ermächtigt, von dem Verbote des § 1 Iveitere Ausnahmen znznlassen.
ß 4. Die Verordnung tritt am 19. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Tag des Außerkrafttretens.
Berlin, den 17. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
__ Dr. Helf seri ch _
©€tr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus
dem Erntejahr 1916.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nachstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen.
Das Direktorium der Reichsgetreidestelle hat mit Zustimmung des Kuratorruins und mit Einverständnis des Herrn Präsidenten des Kriegsernährnirgsamtes gemäß 8 14 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl curs der Ernte 1916 (Reichsgesetzbl. Seite 6l3/782' folgendes beschlossen:
™ J - ? te < •Höchstverbrauch zulässige "Dage77opfmenge "an Mehl für die versorgungsberechtigte Bevölkerung wird auf 170 Gramnr sesögesetzl
2. Tie gemäi; 8 6 der Brotgerreideverordnung den Unter- nchmern landwrrtschaftlicher Betriebe aus ihren Vorräte,: zur Ernährung der Selbstversorger anf'den Kopf und Monat zu belassende Getreidemenge wird aus 6' . Kilogram,n festgesetzt; dabei entsprechen erneu: Kilogramm Brotgetreide DM Gramm Mchl
o. Die an jugendliche Personen in, Alter von 12 bis einschließ- l,ch 1c Jahren gewährte sogenaimte Jngendlichonzulage von 50 Gramn: Mehl auf den Kopf und Tag fällt iveg.
4. Die den Kommnnalvcrbänden zur Zeit zu Zivecken der Gs- wahrung von Schiverarbciter- mit» Schwerster beiterzrck agen besonders zugeterltei: Mehlinengen werden um je 25 v. H. gekürzt , Die Festsetzungen zu 1 bis 4 treten mit dem 16.'April l. Fs. tu Kraft.
Gießen, den 28. März 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ Dr. Usin g c r.
Jöerr.: vaierantans.
Ali die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres Verpflegung hiat durch Erlaß vom 22. lf. Mts. genehmigt, daß für allen Hafer, der von jetzt ab bis zum 30. April lf. Js. für Heereszwech' verkauft worden rsst, aber noch n'W abgcliesert iverden kann, eine 7/nzahlmm von 80 vom IM bei gevromwnem Hafer, cme ÄnzaAung von 60 vom 100 be: ungedrofck)encm Hafer des zulässigen Höchstpreises von 270 Mark für die Tonne zu gcivähr-en ist. Mit Rücksicht darauf- daß vom 1. Mai lf. Js. ab der Höchstpreis für Hafer, heruntergesctzt wird, ist rs, ivenn die Miefcrung des verkauften (Hafers wegen de:- Feldarbeitei: oder aus sonstigen Grüiwen nicht sofort gesckiehe,: kann, ziveckmäßig, von der erwähnten Er,nächttg,mg gerne indeweise Gebrauch zu machen. Die näheren! DÄ>ing:mgcn sind durch unsere Kommissionäre, die Firma Bereinigte EKtreidehändler G. m. b. H. in Gießen zu ersahen.
Vorstehendes ist zur Kenittnis der beteiligten Landrvirte zit bringen. Entsprechende Anträge fiitb alsbald bei der genannten, Firu:a durch die Großh. Bürgermeisterei zu stellen.
Gießen, den 28. März 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usilnger.
B c t r.: Tie Ausführung des Reichsgesetzes von: 19. Mai 1913 über
Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer: hier: 2lb- rechnung mit der Kreisfasse.
An die Gemeinderechner des Kreises.
Sie ^mitten alsbald mit der Kreiskasse rMr die vorgelegten Bei- hilfei: an die el)e,naligen Kriegsteilnehmer abrechnen.
Gießen, den 20. März 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: H e m m e r d e.


