Ausgabe 
30.3.1917
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sein. Ausnahmen icnterliegen der Genehmigung des Kreisarnis Denselben ist von dem Betriebsleiter der Bahnanlage eine schriftliche Dienstanweisung über ihre Dienstverrich- Simgen und ihr gegenseitiges Dienstverhältnis zu erteilen. Diese Dienstarüveisung ist dein Kreisamt zur Genehmigung vorznlegen.

IV. Bestimmungen für das Publikum.

§ 11. Betreten der Bahnanlage.

Beim Ertönen der Zugsignale haben Fußgänger, Fuhrwerke Reiter urrd Viehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen zu entfernen und dem Zuge vollständig auszmveichen, oder, falls ße sich dem Bahngleise nähern, Halt zu machen. Es ist verboten, Fuhrwerke oder Vieh ohne Aufsicht auf oder neben den Fahr­gleisen stehen zu lassen. Es ist ferner untersagt, 'Vieh frei auf der Bahn laufen zu lassen, und sind Personen, welchen die Aus sicht über die auf der Straße oder sonst in der Nähe der Bahn befindlichen Tiere obliegt, dafür verantwortlich, daß die Bahn von den Tierei: nicht betreten wird, beziehungsweise, daß dieselben vorkommendenfalls alsbald wieder von der Bahn abgetrieben werden. Aufsichtslos dastehendes Fuhrwerk oder Vieh sowie sonstige Gegenstände, welche dre Gleise versperren, ist das Bahnpersonal daraus zu entfernen befugt.

8 12. Hinüberschaffei: von Gegenständen über die Bahn.

Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Ge­räten, sowie von Baumstämmen und anderen schweren Gegen­ständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.

8 13. Beschädigungen und Betriebsstörungen.

Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen An­lagen. solvie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum der Kahn, das Auf- und Abladen von Gegenständen auf dem Fahrgleise oder näher als 1 3 A Meter von der nächsten Schiene, das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung fatschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme oller beit Betrieb störenden Handlungen.

8 14. Bestrafung von Uebertretungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit Nicht auf Grund anderkveiter Strafbestinimungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Uuver- mögensfalle mit entsprechender Haststrafe geahndet.

Gießen, den 20. März 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Hechler.

Bekanntmachung.

Betr.: Sonntagsruhe; Beladen und Entladen von Eisenbahn­wagen.

Es ist dringend geboten, daß sowohl die Sonntage als auch die bevorstehenden Feiertage znm Beladen und Entladen der Eisenbahn-- wagen ausgenutzt werden. Das stellvertretende Generalkommando 18. Armeekorps hat die Ausnahmen von entgegenstehenden Be­stimmungen der Gewerbeordnung ausdrücklich zugelassen. Gießen, den 26. März 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: H e m m e r d e.

Betr.: Die sechste Kriegsanleihe.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Mit nächster Post lassen wir Ihnen die für Ihre Gemeinde bestimmte Anzahl von Flugblättern zugehen. Wir empfehlen Ihnen, für die alsbaldige Verteilung der Flugblätter besorgt zu sein und nach Möglichkeit in jedes Haus ein Blatt abzug-eben.

Gießen, den 28. März 1917.

Großherzogliches Kreisantt Gießen.

__ I. V.: Hemme rde.

Bekanntmachung.

Betr.: Tie Besteuerung der Klaviere, Automaten und Musik­werke, Luxuswagen und Lnxusreitpferde.

Unter Hinweis aus Artikel 33 des Gesetzes von: 12. August 1999, in der Fassung der Bekanntinachung vom 24. März 1910, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, das; die Stempelnd gäbe:

1. für Verkaufs- oder Wagautomaten,

2. automatische Kraftmesser,

3. ,. Automaten, die zur Unterhaltung des Publikums

dienen,

4. alle in öffentlichen Wirischaftslokalen aufgestellte Kla­

viere oder sonstige Musikwerke,

? lt. Luxuswagen und Luxnspferde, für das Rj. 1917 im Monat März an ollcit Wochentagen von vormittags 912 Uhr ans dem Bureau der Unterzeichneten Be­hörde, Zimmer Nr. 9, dahier zu entrichte,: ist.

Wer bis zum 31. März 1917 die Abmeldung der steuerpflich- trg«: Automaten nsw. bei uirs nicht erwirkt hat, ist zur Weiter-« entruhtunb der Abgabe bei Meid,mg der Bestrafung und zwangs- weisen Bntreibung verpflichtet.

Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Posteiir- zahlung erfolgen, so sind ose Geldbeträge stets ganz frei ein-, zuzahlen.,

Die für das Rj. 1916 aus gestellten Karten sind vorzulegen.

Gießen, den 28 . Februar 1917.

Großherzoqliches Ztreisaint Gießen.

I. B.: H e m m e r d e.

Betr: Wie oben. -

An das Großh. Polizeiamt Gießen und an die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise wie­derholt zu veröffentlichen.

Gießen, den 28. Februar 1917.

Großherzogliches Kreisantt Gieße,:. k

I. V.: He mm er de.

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Abt. Illb. Tgb.-Nr. 3307/959.

Frankfurt a. M., 21. 2. 1917,

Bet r.: Fahnenflucht.

Verordnung.

Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand von, 4. Juni 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich für .den mir unterstellten Korpsbezirk:

I.

Wer von den: Vorhaben der Fahnenflucht einer akttvcn Mili­tärperson oder einer Person des Beurlaubtenstandes zu einer Zeit, zu welcher die Verhütung des Verbrechens iwch möglich ist, glaub­hafte Keimtnis erhält und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, hiervon der nächsten Militär- oder Polizeibehörde unverzüglich! Llnzeige zu machen, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestiminen, für den Fall, daß das Verbrechen der Falmenflucht begangen oder versucht worden ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorlieaen mildernder Umstünde srit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

II.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher von dem Aufenthalt eines Fahnenflüchtigen oder einer Person, ioelche von ihrer Truppe oder ihrer Dienststellung eigenmächtig sich entfernt hat oder vor­sätzlich fern bleibt oder den ihr erteilten Urlaub eigenmächtig übei> schritten hat Und sich verborgen hält oder auf andere Weife der miNx tärischen Kontrolle sich entzieht, glaubhafte Kenntnis erhält mtb es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, der nächsten Militär- oder Polizeibehörde von deren Aufenthalt unverzüglich Anzeige zu machen.

Diese Verordnung suchet auch auf Angehörige der bezeichneten Militärpersonen Mwendung.

Der stellv. Kommandierende General:

Riedel, Generalleutnant.

Bekanntmachung.

In der Zeit von: 1. bis 15. März wurden in hiesiger Stadt Gesunden: 2 Portemonnaies Mit Jnhialt, 1 Zipfelmütze, 1 Kneifer, 1 Damenregenschirm, 1 Feldpostkarton mit Inhalt, 1 Pferdedecke, 1 Trauring, 1 Damenuhr u,ch Papiergeld Verloren: 1 kleine Nickelarinbanduhr, 1 schwarzes Portemon- naic mit 1617 Mark Inhalt, 1 kleine Damenhandtasch-e mit gold. Arn:band, Nagelschere und etivriS Geld, 1 Pferdedecke, 1 gold. Uhr in roten: Gehäuse mit Bierzipfel, 1 Porte­monnaie .mit 1 Mark Inhalt und etlichen Briefmarken, 1 Portemonnaie mit 68 Mark in Papiergeld, 1 Etn: mit Haarbürste mit Silbergriff Und Kamin:, 1 schwarzledernes Portemonnaie mit 33 Mark Inhalt, 1 gelbledernes Damen- portemonuaie mit zirka 27 Mark Inhalt, 1 goldene Brosche, 1 Stahlkneifer und 1 goldeUc Damenuhr mit gold. Arno- band. ^

Die Empfangsberechtigten der gefundeuei: Gegenstände bo- lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Mholnng der 'geflmdeuen Gegenstände kann au jedem Wochentag von 1112 lUrv vormittags und 45 Uhr ttiadjh mittags bei Unterzeichneter Behörde Zinkmer Nr. 1 erfolgen. Gießen, den 15.März 1917. <

.Großherzogliches Polizeiaytt Gießen.

H e n: m erde.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Ausführnng des Urkundenstempelgesetzes vom 12. August 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910; hier: die Erhebung der Stempelabgaben für Fahrräder.

Die Interessenten in der Stadt Gießen !verden auf die Bs- kanntmachnng Großh. Kreisamts Gießen vom 7. l. Mts'., ver­öffentlicht im Kreisblatt Nr. 51, hingewiesen.

Gießen, den 27. März 1917.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Ä. A.: Pfeffer.

ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Nn'v. Buch- und Steindrnckerei. R. Lange. Gießen.