Ar. 53 30. März 1917

Kreisblatt für dm Kreis Gießt

Zuhaltü-Nebersicht: Znckerverbrauchsregelung. Holzabfuhr. Ausleihen von Pferden.-- Grubenbahn der Firma Gewerkschaft Bießener Braunsteinbergwerke vormals Fernie. Beladen und Entladen von Eisenbahnwagen. Die sechste Kriegsanleihe. Be- steuerung der Klaviere usw. Fahnenflucht. - Gefunden und verloren. Ausführung des Urkundenstempelgesetzes.

V e i x .: Zuckerverbranchsregelimg.

An die Aroßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 1. De- tzeniber 1916 (Meisb-latt Nr. 156) wird bekanntgegeben, daß die Marken 10 mrd 11 der Zuckerkarten von: 1. bis 30. April 1917 Gültigkeit haben.

Nach 2lblauf dieser Zeit verliere:: die Marken ihre Gültigkeit. Mir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekannt zu tnachen. Gießen, den 27. März 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Pr. U s i n g e r.

Betr.: Holzabfuhr.

ÄN den Oberbürgermeister zu Gießen und die Größt). Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf die nbergedrnckte Verfügung vom 24. v. Mts. und die Bekanntmachung vom 6. ds. Mts. in Nr. 41 deA< Kreisblattes vom 8, März 1917 M hei den künftig eiiw gehenden Meldungen folgendes zu bcachtcu::

1. Tie Meldrmgen sind nach nachstehendem Musber einzureichen:

Verzeichnis

der in der Nutzholzabfnhr in der Zeit vonr.

bis.in der Gemeinde.tätigen Gespanne.

1 .

Anzahl der in der Nutz- holzabsnhr tätigen land- Wirtschaft!. Gespanne.

2 .

Anzahl der damit geleisteten Gespann­tagewerke.

Gesamtzahl der in der Nntzholz- abfnhr über- Haupt tätigen Gespanne einschl.Sp.1.

Nest der überhaupt vorhandenen Gespanne, die zu anderen Zwecken tätig sind.

Bemer­

kungen.

2. Erläuterungen bei zahlenmäßigen Angabcn oder bei Fehl- anMgen sind sehr wesentlich und erforderlich, sind aber nur dann gi machen, wenn außergewöhnliche Verhältnisse sie bedingen. Solche Angaben sind aber so zu halten, daß stje ein bestimintes und klares Bud ergeben, und müssen in die Spalte Bemerkungen eingetragen jverdem __

.o. Tie Meldungen müssen unbedingt pünktlich am 14.

?0. ! edcu Monats hier eiu gehen, damit das ftell- ^rrretende Genera lrommaudo zu denr ihm gestellten Termin dem Knegsamt rechtzeitig berichten kann.

Gießen, den, 27. März 1917.

Großherzoaliches KAeisamt Gießen. _ Pr. Usinger. _

Bekanntmachung.

Betr.: Ausleihen von Pferden.

. Das.Ausleihen von Pferden miub für die Folge nach Tunlichkeit elugesärrankt. Gesuche nur Ausleihungen werden nur dann berück- Nchvgt, wenn der Gefnchibeller nachweislich nicht in der Lage M, nn arbeitsverwendungsfähiges Pferd sei es im freien vandel, fet es von der zuständigen Landwirtschaftskammer zu erwerben.

Tiefer Mchweis wich vom Generalkommando in allen Fällen verlangt.

Förderung des bargeldlosen Verkehrs ist in allen den Gülten von der Hmterlegung einer H^rstsninnre in bar abzuselM, in denen der Entleiher eure den Unrfang der von ihm zu über-i nehmeuden Verpflichtungen genau umschreibende Erklärung nnter- rerchuet und ur ihre Erfüllung einen Bürgen stellt, dessen Ta n g- lrchkert aw Barge durch die Ortsbehörde seines Wohnorts be- vyelmgt Nnrd.

Gießen, den 27. März 1917.

Großherzoglichcö Krcisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _

Pnlizei-Bcrordnnng

tr.: Die Grul>enbahn der Firma Gewerkschaft Gießener Braun- srerrrderm^rke vormals Fernie zu Gießen von dem Haas- GlerS an der Matn-^Me,er-Bahn bei Großen-Linden der Landesgrenze ver Lützel-Linden.

^^herzoglichen Ministeriums des Innern -om 13. Marz 1917 zn Nr. M d. I. M 5887 sowie nach Verneh­

mung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung von Großen-Linden wird auf Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialordnuug in der Fassung vom 8. Juli 1911 für die Gru­benbahn von dem Haas'schen Gleis an der MainWeser-Bahn bei Großen-Linden nach der Lanoesgrenze bei Lützel-Linden hiermit verordnet, wie folgt:

I. Zustand der Bahnanlage.

§ 1. Fahrbarer Zustand der Bahn.

Die Bahn ist fortwährend in einen: solchen baulichen Zustande zu erbalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der von der Aufsichts­behörde zugelasscnen Geschwindigkeit befahren werden kann. Bahnt- strecken, auf welchen die für gewöhnlich zugelassene Fahrgeschwindig­keit ermäßigt werdet: muß, sind durch Signale kenntlich zu machen. Unfahrbare Strecken sind, auch wenn kein Zug erlvartet nnrd, durch Signale abzuschließen.

Warnungstafeln, rlbteilungs- :u:d Markierzeichen.

An den Uebergängen vor: Wegen über die Bahn sind War­nungstafeln mit entsprechender Aufschrift aufzustellen und gut zu beleuchten, falls zur Nachtzeit gefahren werden soll. elußerdem kan,: von dem Kreisamt angeordnet werden, daß auf beiden Seite:: der Uebergänge Schranken, die durch Personal der Gewerkschaft Gießen er Braunsteinbergwerke, vorm. Fernie zn Gießen, bei den: Verkehren von Zügen zu bedienen sind, errichtet werden. Zwischen zusammenlaiifenden Gleisei: n: ein Merkzeichen angebracht sein, welches d:e Ltelle bezeickMet, über welche hinaus in jedem Gleis Fahrzeuge n:cht vorgeschoben werden können, ohne den Durchgang von Fahrzeuge:: auf dem anderen Gleis zi: hindern.

II. Zustand der Betriebsmittel.

§ 2. Einrichtung der Lokomotive::.

Die Lokomotiven unterliegen den die Anlage und den Ge­brauch von ^ Dampfkesseln betreffenden Bestinr mnngen und be­dürfen be,anderer Konzession. -Verordnung vom 8. Noveinber 1909, Regierungsblatt Nr. 25 von 1909.).

§ 3. Jede Lvkoijlotive muß mit einem Läutewerk* versehen sein, welches in Gang zu setzen ist, sobald der Zug einen: Fuhrwerk begegnet, ein solches überholt, oder sobald er sich einen: Wegüber- gaugc nähert. Bis nach Passieren des Wegübergangs ist bas Dauteiverk :i: Bewegung zu Halten. Das Oeffnen'der Zhlinder- hahne itt namentlich in der Nähe von Wegen auf die notwendigsten Falle zn beschranke::.

8 4. Zahl der Bremsen.

. , 3n jcbcm. Zuge nu'issen außer den Maschinenbremsen sv- v:ele kräftig w:rle:che Bremsvorrichtungen ai:gebracht und bedient ie:n, daß von den m emem Zuge enthaltenen Wagen V* gebremst werden koniwn.

° ^ D .Handhabung des Betriebes.

8 5. ^ahrgeschwriü)lgke:t.

.Es innf auf d« ganze» Bahnstrecke mit keiner größeren Ge- schwuld.gkcit als 15 Kilometer in der Stunde gefahren werdm. Bor allen Legnbergangm rst drc Geschwindigkeit aus 5 Kilonieter :n der Stunde zu ern::ge::.

8 6. Halten und Rangieren von Zügen und Wagen.

Züge und emzelne Bahnfahrzeuge dürfen aus de,: Weq- ubergangen Nicht halten, ebenso ist das Abstoßen von Wagen auf Wegübergangen :mtersagt Die ohne ausreichende Aufsicht, so- w:e die über Nacht auf den Gleise:: verbleibende:: Wagen sind durch gee:gnete Vorrichtungen festznlegen.

8 7. Signale. <

zur Anwendung kommeichen Signale nmssen der Urschriften der Signalordnuna der Eisenbahnen Deutschlands ge?inaß eingerichtet und gchandhabt werden, sofern nicht ab- w eich eiche Eu:r:cht:u:geu von der Aufsichtsbehörde gestattet :ver- tz?- »er Enrtretender Dunkelheit sind zur Ker:nz?:Uung des Anfangs und de^, schlusfes jedes s:ch beivegenden Zuges Latcrnen- ftgnale anzuwenden. .

8 8. ^Führung der Lokomotive.

Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen ubertragei: werden, welche mindestens 21 Jahre all sind imb

S+a Ä T' 1119 « 1 ?!: Maßgabe der Bestimmungen des Bundes- rats über d:e Be:äh:g:lng von Eisenbahnbetriebsbeamtcn nach- gewiesen haben. ,

8 9. Bedienung der Lüge.

5 h i ffe fc Zugführer Lokomotivführer, ^emse:, We:chenstellar nnd Bahnwärter müssen dein Kreisaini namhaf^ 9 en \ nd>t werden, welches der: Besähigringsnachtveis ver-

w jiy ie Aufseher, Zugführer, Lokomotivführer, Bremser, Wckchensteller und Bahnv'ärter sollen rnindestens 21 Jahre ali