Nr. 6S L8. März 1917
treisblatt W W Kreis Gietzen.
JnhaltS-Neberttcht: Krankenversicherung und Wochenhii'e. — Sicherung der Ackerbestellung. - VerbrauchSregekung der m die öffentliche Bewirt rgaitung genommenen Nährmittel. — Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide usw.-Abgabe von Nohfetten. — Preise für Verpackung von Knlkstick'tosf. — "Anlage einer Schmalspurbahn. — Maul- und Klauenseuche. — ZurücktteNungs-, Versehungs- und Be- »irlaubungsgesuche. — Beladen und Entladen von Eisenbahnwagen. — Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer. _
Verordnung
betr Kvmlkenversicheruna und Wochcnhilfe während des Krieges.
Vom 1. März 1917.
Ter Buudesrat l)at auf Grund des 8 3 des Gesetzes über bk Ermächtigung bi^ Bundesvats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ...
I. Während der Tauer des gegenwärtigen Krieges können dre Vorstände der ^Krankenkassen dre Gewährung von Teuerungszulagen an die der Dienstordnung unterstehenden Angestellten der Kasse ofyie Zuziehung des Kassenausschusses beschließen. Die übrigen für Aendernngen der Dienstordnung geltenden Vorschriften der Reicbsvcrsick^'nmgsordnung bleiben dabei unberührt.
Voraussetzung ist, daß die Zulagen
1. entweder allen oder allen denienigen Angestellten (Abs. 1) gewährt iverden, deren jährliches Diensternkoimnen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, und
2. für alle beteiligten Angestellten nach den gleichen Grundsätzen, bemessen werden; zulässig ist jedoch eine Einteilung der Angestellten nach dem Gehalte, mit steigendem Prozentsatz je für die.niedrigere Gehaltsstufe, ferner Abstufung für Verheiratete und Ledige sowie nach der Zahl der Kinder, die der Angestellte ganz oder übernüegend zu unterhalten hat.
Ter Beschluß kann in der gleichen Weise (Abs. 1) geändert oder aufgehoben werden. Er tritt spätestens drei Monate nach Friedensschluß außer Kraft, sofern nicht vorher die Weiterzahlung! der Teuerungszulagen aus dem in der Neichsversicherungsordnung für Aendernngen der Dienstordnung vorgeschriebenen Wege beschlosseil worden ist.
II. Für Personen, die während des gegenwärtigen Krieges dem Reicl>e oder einer ihm verbündeten Macht Kriegs». Sanitäts- vder äl/nliche Dienste leisten, ruht der Fristenlauf der Wartezeit bei ihrer Krankenkasse (8 2 des Gesetzes, betreffend Erbaltung von Anwartsck-asten aus der Krankenversicherung, vom 4. August 1914 — Reichs Gesetzbl<ttt S. 334 —) auch während der Tauer der Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen, die in die ersten sechs Wockxm nach der Rückkehr aus solchen Diensten in die Heimat fällt.
Eine Wartezeit, die sie bei einer Krankenkasse zur Zeit des Diensteintritts ganz oder zum Teil erfüllt 'haben, ist ihnen auch auf die Wartezeit für Leistungen bei einer anderen Krankenkasse zu rechnen, der sie nach der Rückkehr aus solchen Diensten in e Heimat bei treten.
Auf das im 8 195 Ws. 1 der Neichsversicherungsordnung erwähnte letzte Jahr rmd auf die im § 208 Satz 2 der Reichs- vcrsicherungsordnung erwähnten letzten zwölf Monate wird ihnen die Tauer der Dienstleistung sowie diejenige der Erwerbslosig- keft bis zu sechs Wochen nicht angerechrret, die in die ersten sechs Wockieu mtd) der Rückkehr aus solchen Diensten tu die Heimat fällt.
Die Zeit n»n iniirdcstens sechs Monaten nach 8 199 der Reichs- versicheruugsordnung steht für )k einer Wartezeit für Leistungen im Sinne der Reickisversicherungsordnung gleich.
III. Die Wochenhilfe nach § 3 der Bekanntmachung vom 23. April 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) ist auch für das uneheliche Kind eines Kapitulanten zu getvähren, ivenn seine Verpflichtung zur Gewährung des Unterhalts an das Kind festgestellt und die Mutter miuderbeniittelt im Sinne des 8 2 Abs. 2 Nr. 2 jener Bekanntmachung ist.
IV. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. März 1917.
Ter Stellvertreter deS Reichskanzlers. _ Dr. D elfferich.
Bekanntmachung
über die Sicherung der Ackerbestellung. Bon, 9. März 1917.
Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen i
Artikel 1. In der Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite BIO) in der durch die Bekanntmachung vom 27. Juli 1916 (Rcichs- Gesetzbl. S. 634) abgeänderten Fassung werden folgende Aendernngen vorgenommen:
Die Vorschriften dieser Verordnimg finden auf städtisch)^
zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung geeignete Grundstücke ^ttsprechende Anwendung."
4. § 9 erhält folgende Fassung:
„Soweit die Sicherung der Acker- und Ga Neubestellung im Wege der Landesgesetzgebung herbeigeführt ist, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung."
Artikel 2. Ter Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 210, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, unter der Uebcrschrift „Bekam, tmachung über die Sickerung der Acker- und Gartenbestellung" und unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.
Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Tie Bekanntmachung über die Bereitstellung von stüdtischenr Gelände zur Kleingartenbestellung vom 4. April 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 236) wird aufgehoben. Tie von den Landeszentral- behörden zu dieser Verordmmg erlassenen Ansführungsbestim- mungen bleiben bis %um Erlaß andenveiter Bestimmungen durch die Landeszentralbehörden in Kraft.
Berlin, den 9. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
,_ Dr. H elfferi ch. _
Betr.: Die Verbrauchsregelung der in die öffentliche Beunrt-
schaftung genommenen Nährmittel.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung und das Ausschreiben vom 17. März,1917 (Kreisblatt Nr. 48) teilen wrr Ihnen mit. daß Ihnen demnächst Liste,: für Nährmitbelkarterl zugehen Iverden und wollen Sie sich deren Ausfüllung, unter Heranziehung einer Schreibhilfe, mit größter Bes.chleimigung angelegen sein lassen. Dabei ist die auf der ersten Seite abgedruckte Amoeisung zu beachten. In die Listen sind nur die Personen auf- zrmehnren, die gemäß § 4 der Bekanntmachung Antrag auf Ausgabe der Karte stellen. Lur Stellung Kieler Anträge haben Sie sofort nach Empfang dieser Verfügung mit Frist von 3 Tagen ortsüblich anfzufordern. Mehrbedarf an Listen und Einlagen ist bei u n S anznmelden. Streng sind zu trennen die drei in Betracht kommenden Personenktassen und ist dementsprechend die Liste ans dem Laufenden zu erhalten, insofern ein Brotaetreide- selbstversorgcr Bvotgetrcideversorgungsberechtigter wird. Die Liste ist bestimmt binnen einer Woche bei Meidnng der Nicht- berücksichtignng bei der Lebensmittelverteilung abznschließen und uns zunächst sofort Bericht zu erstatten
1. wieviel Personen als Brotgetreideselbstversorger (Karte A)
2. wieviel brotgetrcideversorgnngsberechtigte Kinder bis 12 Jahre einschließlich (Karbe 8)
3. wievrel sonstige brotgetreideversvrgungsberechtigte Bevälko- rung (Karte C)
für ihre Gemeinde in Betracht kommt.
Sobald m,s die Personenzahl ans diesen 3 Gruppen bekannt ist, erhalle,: Sie, diesen Zahlen entsprechend, die Karten A (gelb) B (rot) und C (blau) und haben Sie diese <m Hand Ihrer Anmelde- liste aus die Namen der betreffenden Personen auszustellen, wobei der Haushaltungsvorstand hie für ihn und die Mitglieder siünes Hausstandes in Betracht ko, um enden Karten zu unterschreiben hat. Tie der Personenzahl des Hausstandes entsprechende Karten zahl wird alsdann dem Hauöhaltungsvorstand behändigt.
Die Inhaber von Karten bestellen die genräß ö 5 bekamrtgo- gegebenen Waren bei ihren Kleinhändlern unter Uebergabe der Bestellmarken.
Die Bestellbogen für die Kleinhändler (§ 6 der Bekannb- mvchung) werden diesen zugehen. Das weitere Verfahren, nämlich Rückseudmig der Bestellbogen durch die Kleinhändler mit den 9 :u %?^ en Bestell,narke n an die Großhandelsvereinigung in Gießen, West^Anlage 31, die Bekamttgabe der zur Verfügung stehenden Warenmenge, die Ausstellung der Bezugsscheine für die Kleinhändler und der Verkauf durch die Kleinhändler an die Karten berechtigte,: gegen Abgabe der Bezugs marke regelt sich dann nach den Bestimmungen 7 mtb 8 der Bekanntmachung vom 17. März lf. Js.
Vorstehendes l vollen Sie ortsüblich bekannt machen insbesondere auch die Kleinhändler belehren, oder diese zur Einholung von Ausküusten au die Großharrdelsvereinigrmg Gießen, West- Anlage 31, verweisen.
G i e ß e n, den 27. März 1917.
Großherzoqliches Kreisamt Gießen.
Dr. N s j n g e r.


