Ausgabe 
27.3.1917
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Durch Bestmnnwig-en des Kriegsernährungsamtes hat die Versorgung, der Sckiwerstarbeiter mit Fleisch folgende A en­de rungen ersaliren, so daß die Bekanntmachung vom d. Fe­bruar 1917 (Krcisblatt Nr. 27) aufgehoben wird.

1. Alle in der Rüstungsindustrie beschäftigten Arbeiter erhalten in U) xc va Wohnsitz die ihnen zustehende N o rm a l r a 1i o n (250 Gramm), dagegen erhalten sie die Zulage n durch dre B e- 1 riebe: diese Zulage besteht ftkr dre Schwerstarbeiter wochend- lich in 100 Gramm, sirr die Rüstungsarbeiter in 50 Gramm.

2 Damit die Rüstungsarbeiter ernsckstießlrch der Schöverit- arbeiter ihren Anspruch auf die volle Wochen rat ron von 250 Gramm Fleisch geltend nmcherr können, ist bestimmt, daß fte sür ihre Person eine Fleischkarte mit dem AufdruckK

3 Die Fteischversorqung der betreffenden Arbeiter in Höhe der normalen Vollration kvird also am Wohnorte durch-

^^Denjenigen Bergarbeitern, die unter Tag beschäftigt sind, mxbtn durch Vermittelung ihrer Betriebe besondere Zusatz-, meugeu von 150 Gramm Wurst wöchentlich oder 75 Gramm Frischfleisch mit eingewachsenen Knochen durch den Kommunal­verband überwiesen. * r , ' v

5. Selbstversorger haben, da fte bererts »vochentlrch

500 Gramni bezw. 416 Gramm verbrauchen köirncn, kemen An­spruch auf die Z u l a g e n. ' . ^ ..

6. Hierdurch findet auch die Belieferung derjenigen Arbeiter

ihre Regelung, die in Hessen wohnen, aber außerchilb Hessens beschäftigt sind und umgekehrt, denn die Arbeiter erhalten die ge­wöhnliche Wochenration in ihreni Wohnsitz, die Zulage aber durch die Betriebe. Es werden daher diejenigen Betriebe, die m Heften vorhanden sind, für sämtliche, auch nicht l)essisck)te, der ihnen, be­schäftigten Arbeiter mit entsprechenden Zusatzmengen beliefert, während die nickt in Hessen beschäftigten, aber in Hessen wohnenden Arbeiter, in Hessen kerne Zulagen zu erhalten haben. Dies gilt sinngemäß für Arbeiter, die nicht in ihrem Helmatkreise be­schäftigt sind. . ^ , ,

7. Tie für die Zulagen zu liefernden Fleischmengen werden

den Werken in »Fleisch m Massenspeisungen oder zur Verteilung zugewiesen. Es empfielstt sich, daß das überwresens srisckw Fleisch in Form von Frischwnrst im doppelten Gewrckiit abgegeben wird. Tie Betriebe kömren gegen Vorlage der Fleifch- karte der Heiniatsgemeiirde den zulageberechtigten Arbeitern Aus­weise ausstellen und sie an die von den Betrieben zu bezeichnenden Metzger verweisen, deiren die Betriebe die überwiesene Flerschmcngc Übermitteln, oder die sie als statt ihrer enlpfangsberechtigt dem Koninrunalverband bezeichnen müssen. ^ ^ .. ...

8. Um eine regelmäßige Belieferung der Betriebe Mit Fleisch

ohne Kürzung der übrigen Zivilbevölkerung zu ermöglichen, ist regelmäßig die. Zahl der Schwerstarbeiter und die Zahl der Rüstungsarbeiter der Kreisverteilnngsstelle (Fleisch) alle 14 Tage anzugeben. ^ . ' ,, . .

9. 'Das Kriegsamt wird dre Betriebe, welche ur der

Rüstungsindustrie tätig sind, bezeichnen, damit ihnen die Zulagen rsgute kommen. ^ ^ ,

10. Tie Zulagen an Fleisch werden den so bezerchneten

Werken durch den Kommunal verband zugewiesen »verden, während ein Anspruch des einzelnen Arbeiters <nif sie nicht gewährt werden farm. . _ .

11. Sollten weitere Betriebe, die vom Kriegsamt nicht beiramit werden, den Anspruch auf gleiche Berücksichtigung erheben, so sind sie mit ihren Anträgen an die zuständige Kriegs- amtsstelle zu veriveisen, die darüber endgültig entscheidet.

12. Von den in der Rüstungsindustrie tätigen Betriebeft sind zunächst diejenigen als zum Empfang der Zulagen berechtigt anzusehen, in denen ülnrHaupt Schwerstarbeiter beschäftigt sind.

13. Soweit Betriebe, tvelche keine Schwerstarbeiter beschäftigen, ebenfalls als in der Rüsvmgsindustrie tätig angesprochen zu werden wünschen, -haben sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Kricgsamtsftelle cinzureick>ett.

14. Als in der Rüstungsindustrie tätig sind fenier grund­sätzlich anzusehen:

A. Von der Eisenbahnverwattung: die Eisenbahudirektionen für die Werkstättenarbeiter, das Zug- persvnal, die Betriebsarbeiter, Bahmmtcrhaltungsarbeiter, und die im unteren Bahnhofsdienst beschäftigten Bediensteten.

Im unteren Mfertigungsdienst Ladcmeister, Weichensteller usw.

Im unteren Bahnbewachungs- und Bahnnnterhaltnngsdienst: Bahnwärter, Schrankenwärter, Rottenführer, Nachtwächter usw.

Fm unteren örtlickien Wagenrevisions-, Maschinen- und Schisssdienst: die Ttzagenmelfter, Wagenwärter, Maschinenauf-

unteren Betriebswerkstättcn- irnd Werkstättendieuft: die Werksührer.

B. Von der Postver'n>altoilg:

das Bahnpostpersonal und die Telegrapheng roeiter, sowie die im Bahnhofsdienst tätigen Unterbeamten.

Gießen, den 17. Mär

1917.

oroßherzoglich-.'s Kreisamt Gießen. 3. B.: L n n g e r m a u n

Bekanntmachung.

B e t x. : Die Ausführung des Urkundenftempelgesetzes v. 12. Ang. 1899 in der Fassmrg der Bekanntmachung vom 24. Märr 1910; hier: die Erhebung der Stempelabgaben für

Fahrräder.

Unter Hinweis a!uf Artikel 33 des obigerr Gesetzes »vird hier* mit zur Kenntnis gebracht, daß der Stempelbetrag für Fahrräder

für das Rechnungsjahr 1917 (d. i. die Zeit vom 1. April 1914 bis 31.März 1918) im Monat März 1917 an allen Werk­tagen, vormittags von 942 Uhr, aus dem Bureau der untere zeichneten Behörde, Zirnmer Nr. 9, zu entrichten ist.

Wir fordern hiermit alle Besitzer von Fahrrädern, die diese nach den gegenwärtigen Kriegsbestimmungen noch benutzen dürfen, auf, die Stempelabgabe unter Vorlage der Radfahrkarte zu ent* richten. r .

Sollte die Entrichtung der dhbg-abe im Wege der Postemzahlung erfolgen, so sind die Geldbeträge stets ganz frei einzuzahlen, auch müssen die früheren Radfahrkarten mit eingesandt werden^

Wer bis zum 31. März 1917 von der Entrichtung der Abgabe befreit ist, hat erneutes .Befreiunasgesuch binnen gleicher Fnst bei der Bürgernreisterei seines «Wohnortes oder in der Stadt Gießen dem Polizeiamt vorzubringen. Hierbei ist die früher erteilte Radfahrkarte und der letzte Staats steuerzettel (2 Blätter) vorzu* legen. Besreiimgsanträge, die nach dem 1. April 1917 gestellt wer­den, können keine Berücksichtigirng mehr finden.

Die Stempelabgobe wird von all denjenigen Personen, org ausweislich unseres Registers Kur Zahlung verpftichtet sind, einer-' lei, ob sie bisher die Abgabe eirtrichtet haben oder von derielbeft befreit waren, beigetrieben werden, falls die von ihnen benutzten Fahrräder nicht bis spätestens AI. März 1917 unteft Rückgabe der Nummerplatte bei uns abgemeldet worden srnd. Auch wird die Bestrafung der (Säumigen auf Grund des Urkunden* stempelgesetzes erfolgen.

Gießen, den 7. März 1917.

Großherzogliches Kreisanit Gießen.

Z.V.: Hemm erde.

Gießen, den 7. März 1914.

B e t r. : Wie oben. . ,

An das Grotzh. Polizeiamt Gictzrn und au die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung »vollen Sie wiederholt vev-

osstnMchen^ Gesuche um Befteiuug non brr

Stempelabgabe wollen Sie Mnächst sammeln und m Zerzeicuuifte zusamwenstelleu und diese .Verzeichnijse nebst den letzten Rad­sahrkarten der betr. Radbesitzer, den Steuerzetbeln \n\b etm lonft noch vorhandenen Nachiveisen bis zum 20. März 1917 ack uns einsenden. Die Einträge in den Verzeichniisen srnd m der Reihni- folge der Nummern der Nadsahrlarten zu vollziehen.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: öemmetbe. _

Bekanntmachung.

In der im Kreisblatt Nr. 50 vom 24. März ds.Js. veröffent­lichten Bekanntmachlung des Kommunalverbandes für' Much- und. Speisefettversorgung Großherzogtum Hessen vom 3. Marz 1917 ist im Eingang und im § 8 ein sinnentstelleiider Druckfehler untere laufen, der hiermit berichtigt wird. Der Giftgang der Bekannt­machung hat zu lauten:

Mus Grund der Bundesratsverordming über Sperüftette vom 20 Jnli 1916, der Grundsätze der Reichsstelle ftir Speiseselte hierzu vom 7. September 1916, der Bekanntmachung des Krlegsernah- rung^amtes über die Belvirtschaftung von dRilch und den M^rkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 und der Anordnungen der Rnchs- stelle sür Speisefette vom 4. Oktober 1916, sowie der Bekannt* machung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vo«n 16 Dezember 1916 über Milch- und Speisefettversorgimg »mrd hier­mit sür das Gebiet des Kommunalverbandes (O-roßherzogtum: Hessen) folgendes bestimmt:

Hrer folgen die ß8 1 bis 7 ,

Der § 8 lautet in richtiger Satzjtellnng:

tz 8 Butter, die iücht in den vom Kommunalveiband beauf­tragten'Molkereien hergcstcllt ist (L an d bu tt e r), darf nur an die^ mit einer vom Kommunalverband ausgestellten Austveiskarte, verselienen, sür die betreffende Gemeinde bestellten Aftftäufer ab* gegeben werden. Die Aufkäusec haben die Butter an die ihnen vom Komniunalvei-baiid vezeichneten Stellen abzuliesern.

Fede andenveitige Abgabe und Annahme von Landbntter ist unbeschadet der Bestimmjungen der örtlichen Verbrauchsregelung verboten ebenso »nie das Unternebmen hierzu.

«Lkuf die Bestellung der Aufkäufer und ihre Pftichteu findet tzex § 6 entsprechende Anwendung. ~

Hier folgen die 88 9 bis 17.

Gießen, den 26. März 1917. ^

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V. : L a n g e r m a n n .

Zwillingsrunddruck der B r ü h l'scheu Nn^v.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.