Bekanntmachung
m Ausführung der Verordnung über phosphorhaltige Mineralien tmb Gesteine vom 30. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1321). Vom 5. März 1917.
Aüf Grurrd des § 5 der Verordnung über phosphorhaltig«
, Mineralien und Gesteine vom 30. November 1916 (Ncichs-Gesetzbl S. 1321) wird bestimmt:
§ 1. Wer mit Beginn eines Kalendermvnats phosphorhaltige Mineralien .und Gesteine in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, bia ' Bestände, getrennt nach Eigentümern und Arten, unter Angabe der Menge, des Eigentümers und des Lagerorts, sowie den Zu- und Abgang während des vorhergehenden Monats unter Angabe des Ber wen dun gs zwecks der Kriegs-Phosphat-Gesellschaft m. b. H in Berlin W 9, Köthener Straße 1—4, bis zum 10. des Monats anzuzeigen.
Mengen, die sich mit Beginn des Kalendennonats unterwegs *C|t ; ttöeTT, sind von dem Empfänger anzuzeigen.
Vordrucke für die Mnzeigerr sind rechtzeitig von der Kriegs- Dhosphat-Gesettschaft einKufordern.
< Dve^AM'eigepflicht gilt nicht für phosphorhaltige Düngemittel imb solche Mineralien oder Gesteine, die sich in Bearbeitung zu phvsphorhaltigen Düngemitteln befinden.
Die Anzeige für den Monat März hat bis zum 15. März 1917 zü erfolgen.
H 2. Wer phosphorhaltige Mineralien oder Gesteine, die der Fmeigepflicht nach 8 1 unterliegen, in Gewahrsam hat, hat sie an die ^egs-Pposphal-Gesellschaft! M liefern und auf .Abruf zu. ^rladen. Die Verpflichtung erlischt, wenn die Gesellschaft nicht» innerhalb drei Wochen nach Empfang der Anzeige die Uebernahme verlangt.
Das Eigentum geht auf die Gesellschaft in deni Zeitpunkt über, in dem das Uebernahmtzverlangen dem Inhaber des Gewahrsams Ergebt.
8 3. Die .Kriegs-Phosphat-Gesellschaft hat für die von ihr ülMnonnnenen Mengen einen angemessenen U ebernahm epreis zu ^hlen. Ist der Verpflichtete mit dem von der Gesellschaft gebotenen Pws^icht emverstande-n, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig glt. Der Ausschuß bestimmt auch, wer die baren Auslagen des! Verfahrens zu tragen hat.
.. Der Reichskanzler ernennt dm Vorsitzenden des Ausschusses, die Beisitzer und ihre Stellvertreter. Der Ausschuß untscheidet in drei Mitgliedern. Je ein Beisitzer muß. dem Fachhandel und dem Kreise der Phosphatverbraucher angehören.
§ 4. Wer Funde von phosphorhaltigen Mineralien und Ge- mx ö c? 3 ^ M ^* c t/ diese Funde unverzüglich derKriegs- P^vhat-Gesellschaft anzuzeigen mrd die Fundstelle bis zur Be- frckftis-mig durch deren Vertreter offen zu halten.
^ Beauftragten der Kriegs-Phosphat-Gesellschaft sind
^chllgt, iederzeic dre Bergbaubetri^e zu betreten, in denen pyv^p^rhaltige Mineralien und Gesteine zu vermuten sind.
«ä LtJK cT 1 & bis zu einem Jahr mrd mit Geldstrafe zehntausend Mark oder nrit einer dieser Strafen wird'
™ § 1 vorgeschriebenm Anzeigen nicht rechtzeitig
erstattet oder wer wissentlich Unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2. wer der ihm nach § 2 obliegenden Verpflichtung zNr Lieferung und Verladung nicht nachkonrmt;
3. wer den Vorschriften im § 4 zuwiderhandelt;
^ orn Vortchnsten im § 5 zuwü>er den Beauftragten der Kriegs-Phosphat-Gesellschaft m. b. £>. den Zutritt zu dem Betriebe verweigert.
In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf erkmrnt werden, auf die sich die strafbare ^mchluug bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder!
Z 7. Die Verordnung tritt am 6. März 1917; in Kraft Berlin, den 5.März 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamtes. von Batocki.
Betr.: Versorgung der Zivilbevölkerung nckt Petroleum; hier:'
Petroleum für Landwirtschaft und Heimarbeit.
Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger- merstcreien der Landgemeinden des Kreises.
(Reichsamt des Innern) ^ r foU kAben Monat April ls. Jahres eine Vertei-
me^r^ftattftnden^^ ^ Landwirtschaft und Heimarbeit nicht
auf unsere Umdruckverfügung vom 27. Fe- ^nar 1917 benachinchtlgen il^.r Sie, daß die Ihnen mit geteilten!
^ ^ür bic Monate März und Apbschleich- zaitigverterlt werden sollten, um Vs gekürzt tverden. i
^ LUweisnng tyon Petrolennl im freien Handelsverkehr für undet ebenfalls Nicht stall. Die in Betracht Inxmenben Händler ftnd ensprechend zu benachrichtigen.
Gießen, den 23. Vdärz 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Or. U sin ger.
Bekanntmachung.
Belr.: Bezug und Verkauf von Fischklößen.
Seil einiger Zeit werden ausländische Fischklöße in Do sen zum Verkauf gebracht.
.Infolge des Mangels an frischen Fischen und anderen Fisch- kouierveL werden dme Fischklöße von der Bevölkerung vielfach gerauft. Die Pr eis Prüflings stelle für die Provinz Oberyessen hat eiiie ch ciNftche Untersuchung dieser Fischklöße vornehmen lassen, da wiederholt Klage,: über diese Ware laut geworden sind. Das Ergebnis der Untersuchung war ein sehr ungünstiges. Die Klöße bv- fteheii nur aus eÄrm 38 Prozent Fischfleisch und 62 Prozent Mehl. Ter Fettgehalt -ist Hanz unbedeutend. Wenn auch Gruiid zur Be- vuskiudung Nicht vorliegt, so ist doch der Pre is als unverhältnismäßig, hoch zu bezeichnen.
i/ Mogramm enthält etwa Vs Klöße und
Vs Brühe (Tunke). Tie Tose wird mit 5,50 Mark verkauft. Dev '?^Emessene Verkaufspreis würde noch> nicht einmal die Hälfte ^ wirklichen Verkaufspreises b^ragen dürfen. Tie fraglvchm Fischkonserven können also nicht empfohlen werden.
Gießen, den 22. März 1917.
Großherzoglicves Kreisarnt Gießen.
Dr. Usiln g e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Bezug und Verkauf von Sardinen.
. Wie uns von zuständiger Stelle mitgeteilt wird, werdeii im Kleinhandel Fischkonservei,, besonders Sardinen zu Preisen angeboten, dre in keinem Verhältnis zu den Einlaufspreisen stehen. Offenbar wird von unzuverlässigen Klein hä ndlern mit oerartigen Konserven Preiswucher getriebeir, wahrscheinlich sind auch solche Konserven im Kettenhandel erworben worden.
Tie angemessmren Verkanssprefte für Sardinen verschiedener Art ^d rn verschiedener Zubereitung schwanken zwischen 1.— Mark 5® ^ Mark für die Normaldose. (30 Millimeter 1/4 Klubdose 22 Millimeter 1/4 Tingleydose). Dagegen sind vielfach die Verkaufspreise höher als 2 Mark für die Dose und schwanken, zwrichen 2.40 Mark und 3.20 Mark. Derartige Verkaufspreise muffen als Wuch>erpreise bezeichiret werdeii.
, (^ne derartige Preistreiberei wird unter reinen Umständen ge- duldet Iverdan. Wir wdrnen daher toi Handel, solche Lmservens «n angegebenen Wucherprcisen zii vertreiben, und warnen die Bevolkerimg vor dem Ankauf zu diesen Preisen. Tie Händler haben den Ortspolizeibehörden den Nachveis über die EüikMiss- preisc uiid d,e Bezugsguelleu anzugeöeii. Wir werden alle übermäßigen Preisforderungen weiter verfolgen.
. Polizeibehörden haben bei den Händlern (in den Laden- ae,chasten) die Verkaufspreise festzustellen und alle übernräßigen Preisforderungen Uns zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 22, März 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. vr. U s i n g e r.
Bekanntmachung.
Bekr.: Tm Handel Urft Schmierseife und schmierseifaähnlichen WaschMitteln.. -
Ter Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen sind von verickm'denen Zellen Mitteilungen über den Haichel und Verkauf Mit Schmierseife offenbar aus alten Beständen und von schmierseifeahnlichen Waschmllteln, gemacht worden.
.Mit diesen Waschmitteln lwird ein unerlaubter KetteiihaudÄ getrrcbeii und werden die vorgeschriebcnen HöckLtpreise überschatten.
ZN Vielen Kolonialwaren- und TrogengeschLften der Provinz Werden diese Waren verkauft. Verschiedene Agenten und Händler bm diesem Absatz beteftlgt Tie Preise schwanken zwischen b®9 -Rk- und 2 40 Mk das Pfund. Beteiligt ist auch die Firma Schulender L Co. in Bremen.
, .% ¥/ T . bert sichmeist um fettlosen Seifencrsatz. Ter Verkauf fetthaltiger .Lochmierseise ist bekanntlich seit 1.' Sep- LLLbrr 1v16«n sreren Berühr verboten. Das eine unterftichte Waschmittel errthalt «twa 3,5 Prozent Fett. Der Vertrieb ver- stoßt also gegen die BwidesratsVerordnung vom 21. Juli 1916 ^''?I^^^^Wsleute vor dem Verkauf und die Vl> SZSEF'iL* 9 * dieser Waschmittel. Zuwiderhandlungen
8 * Ur %mäSC brida lass«-, ba di-
Gießen, den 19. März 1917.
Gvoßherzogliches 5kreisamt Gießen.
_ Dr. Usin ger. _
Bekanntmachung.
«tT,: 4.^ SMdljc ber Provinz Oberhessen, unü'mdbar bis 1. Juki 1917, über 6 000 000 Mk. aus' 1909: Mer- Tll^ gnng Auslosung und Rückkauf.
.iAe mü Sötrfuna für 1. Juli 1917 vorgesehene erste Tilauutis^ rate von 60 000 Äaük ist durch Rückkauf aÄ SS Grcßeu, den 20. März 1917.
Großherzygliche Provinzialdircktion der Provinz Oberliessenr Dr. IT f t rt n e r.
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