Ausgabe 
24.3.1917
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Nr. 50 24. März 1917

Ureisblatt ?m den Ureis Eichen.

JuhaltS-Ue-erficht: Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse. Verordnung über Bier. - Bestimmung über Milch- und

Speisefetlversorgung.

Bekanntmachung.

Tie Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. $>. in Berlin fltft ans Grund von § 2 der Verordnung über die Verarbeitung Vom Gemüse vom 5. August 1916 (Reichs-Gesttzbl. S. 914) in Verbindung mit der Bekanntmackiung der Reichsstelle für Gemüse wrd Obst über gesäuerte Rüben vom 8. 12. 16. (Reichs-Anzeiger 290 vym 9. 12. 16) mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reicl;skanzlers bestimmt:

1^ Tie Hersteller von Sauerkraut dürfen solches nur gegen einen von der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin aus gefertigten Bezugsschein abgebcn.

2. Tie Bezugsscheine werden den von den Landeszentcalbe- Hörden der Kriegsgesellschaft ftir Sauerkrant m. b. H. in Berlin namhaft geinachten Stellen überwiesen, die die weitere Verteilung nach Anweisung der Landes zentral be- Hürden vornehmen.

8, Beim Verkauf des Sauerkrautes und R üben sauer kr cultes (sauren Rüben) dürfen hie nachstehenden Preise nicht über­schritten werden;

I* a) Beim Absatz durch den Hersteller frei Ver­ladestation des Herstellers für 50 Kilogramm ohne Verpackung . ..13, Atk.,

b) beim Absatz in Gebinden von 50 Kilogramm

und darüber frei Hans oder Lager des Emp­fängers für 50 Kilogranrm.14, Mk.,

c) beim '.Absatz in Gebinden unter 50 Kilogramm frei Haus oder Lager des Empfängers für

50 Kilogramm .14,50 Mk.,

II. beim Absatz an den Kleinhandel seitens der behördlichen Verteilnngsstellen frei Haus oder Lager des Empfängers für 50 Kilogramm

ohne Verpackung .15,50 Mk.,

III. beim Absatz an den Verbraucher seitens des Kleinhandels einschließlich handelsüblicher Verpackmig für 0,5 Kilogramm .... 0,20 Akk.,

IV. die Gebinde dürfen nur zu den: von der Kriegsgesell­schaft für Sauerkraut jeweils durch öffentliche Bekannt­machung festgesetzten Tagespreise berechnet werden und werden von dieser zu den: be: der Rücklieferung der Fässer bestehenden Tagespreise ihren: Werte entsprechend zurückgekauft, falls nicht Rückgabe an die liefernde Fabrik vereinbart ist. Bei Streitigkeiten über den Wert der Fässer entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst. Ber- j waltnngsabteilung, nach Anhörung von Sachverständigen endgültig.

Berlin, tat 3. März 1917.

Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H.

Köhler.

Verordnung

über Bier. Vom 20. Februar 1917.

Aus Grund der Verordnung über Kriegsmastnahmen zur Siche­rung der Dolksernährnng vonr 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 401) wird für das Gebiet der Norddeutschen B rausten er- gemeinschoft verordnet:

8 1. Untergäriges Bier, dessen Stammwürze weniger als seckis vonr Hundert an Extraktstoffen enthält, darf nicht hergestellt werden.

Laiches Zentralbehörden oder die von ihlten bestimmten Steven köimen tue Herstellung von untergärigem Einfachbiere, dessen Stammwürze fünf vom Hundert oder weniger cur Extrakt- stoffen enthält, Anlassen.

§ 2. Beim Verkaufe durch den Hersteller darf der Preis für Unterganges Bier m Fästenr eimrnddreinig Mark und für unter- garrges Etnfachbrer A 1 Abs. 2) in Fässern zwanzig Mark für hnnder-t Lrter nrcht übersteigen. Ter Höchstpreis schließt die Kosten der Beförderung bis zn-r Ausschankstätte, sofenr diese am Orte der

mit viKr

E b°i Abgabe von Mer in. eigen«.

Verträge über Lieferung von untergärigem Bier durch, den N^ler. d:ezu einein faheren als,dem nach Ms. 1 zulässigen Preise abgeschlossen Und, gelten mit tan Inkrafttreten dieser Verordnung als zum Höchstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt stoch nicht erfolgt ist.

8 3. Tie LaildesZentralbehörden oder d-e von ihnen bestimmten Stellen können niedrigere als die im § 2 bestimmten Preise fest­setzen. Sie können bestinrmen, daß Verträge, die vor Inkrafttreten ber von ihnen festgesetzten Höchstpreis^ zu einem höheren Preist abgeschlossen sind, als znm Höchstpreis abgeschlossen gelten, soweit nicht die Lieferung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist.

Tie im 9lbs. 1 genannter: Behörden oder Stellen können für den Weiterverkauf von Bier sowie für den Verkauf von Bier in Flaschen Höchstpreise festsetzerr.

8 4. Ter Höchstpreis (88 2, 3 Ws. 1) gilt auch für den Erwerb von Bier, das vonr Hersteller aus einem anderen Brain steuergebiete geliefert wird, jedoch ermäßigt sich der Preis Um die :m Herstelltmgsgebiete gewährte Aus fuhr vergüturrg.

8 5. Tie Inhaber von Gast- ur:d Schankwirtfchaften soivie von anderen Betrieben, die Bier offen oder in Flaschen oder anderen Gefäßen im Klein verkauf abgeben, haben durch deutlich sichtbaren Anschlag in tar Wirtschastsrätunen und Verkaufsstellen die Verkaufspreise für Mer in den znm Ausschank oder Vertrust kommenden Maßen bekanntzn geben.

Tie angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden,.

8 6. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen erlassen die Bestimmungen zur Mlsführimg dieser Bei­ordnung.

8 7. Tie Landeszeiitralbehörden können Bestimmungen über den StammwürzegefaÜ und die Preise für obergäriges Bier treffen., Tie Vorschrift stm 8 3 Ms. 1 Satz 2 findet entsprechende fe Wendung.

§ 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder nrit timet dieser Strafen wird bestraft:

1. wer der Vorschrift im § 1 oder den gemäß 8 7 erlassenen Bestimmemgen über tat Stammwüweg -halt zwviderhandclt;

2. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verord­nung festgesetzten Höchstpreise oder die geinäß 8 5 an- geknndigten Preise überschreitet;

3. wer einen anderen znm Mschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Preise (Nr. 2) überschritten iverden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet:

4. wer den nach § 6 erlassenen Ausführnngsbeslimmungen zu­widerhandelt.

Neben der Strafe kam: auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, mff die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne, Unterschied, ob sie tan Täter gehören oder nicht.

8 9. Mit Geldstrafe bis zn einhundertfünfzig Mark wird be­straft, wer der ihn: nach § 5 Abs. 1 obliegeirden Verpflichtung nicht nachkommt.

8 10. Tie Vorschriften dieser Verordnung finden keine An­wendung auf Bier, das auf Anfordern der Heeresverwalttrngen oder der Marin c> Verwaltung an die Feldtruppen jir liefen: ist, svlvie auf Farbebierc.

Ter Reickiskanzler kann tveitere Ausnahmen zulassen.

8 11. Tiefe Verordnung tritt mit den: 26. Februar 1917 in Kraft.

Berlin, den 20. Februar 1917.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Auf Grund der 88 1, 3 und 6 der Verordnung des Reichs- karizlers über Mer (R.-G.-Bl. S. 162) wird verordnet, wie folgt!

§ 1. Untergäriges Einfachbier, dessen Stammwürze 5 bis 3y 2 ' vom Himdert an Extraktstoffen enthält, darf fargestellt werden.

§2. Die Großh. Kreisämter, in den Städten von über 20000 Etnwohnern die Oberbürgermeister, könnm für den Weiterverkauf von Mer, sMne ftrr den Verkauf von Mer in Flaschen HöMpreise sestsetzen.

T a r m st a d t, den 19. März 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

__ v. Homberg k.

Bekanntmachung

von: 3. März 1917.

Auf Grund der Bundcsrats Verordnung über Speisefette vom 20. Jul: 1916, der Grundsätze der Reichsstelle für Speisefette gegeben werden. Tie Aufkäufer fatal die Butter an bk ihnen vom Kvmmunalvcrfand bezeichneten Stellen abzuliestru.