im j

i|

«fe-Q F

- te c R

- <3 'Q

'a S

5- ö

IfJä

ZZ

Öü

-+e >-*

(sÖfe) G

:Jf1SS flhf*i

> ^"ö -v,

*|| Jgj

: 5)3 _ ^|u

i|2fl|!

f^&nii

x>-*-> -S

«cw er. 45 g

*JäIj cjj b J

2!Sa.

W:Ö »

Sr-''*

< 1 *

Nr. 4» »3. März 1917

IuhaltS-Uebersicht: Lieferung von Vollmilch der Genreinden. Verkehr mit eisernen Flaschen. Notschlachtungen usw. Noch­malige Festsetzung der Dreschlöhne. Bäderfürsorge; hier: daS Kindersolbad in Wimpfen. Versehnng des Dienstes während der Mobilmachung.- Lehrgang für Fleischbeschau. - Vornahme der Schutzimpfungen bei Schweinerotlauf.

Bekanntmachung.

Die Gemeinden der Provinz Oberhessen sind verpflichtet, für jede rm Gemeindebezirk befindliche Kuh lvenigstens 2 Liter Vollmilch dem KomnÄm-ruverbauo zur Verfügung zu stellen. Ans dieser Milch menge ist der vom ^Kommmialv erbau d festgestellte Bedarf der Gemeinden für die Pollmilchversorgu'ngsberechtigteni in denselben zu decke?!. Insoweit aus Gerneinden bisher eine größere Milchmenge als die vorstehend vorgeschriebene geliefert lvnrde, ist diese Menge WeiterKnliesern. Die nach Abzug des Bedarfs für die Vollmilchvcrsocgungsberechtigten verfügbare Bollmilchmenge ist entsprechend den hierüber von uns ergsritgeuen Anordnungen zur Ablieferung zu bringen. Die Grosth. Bürgermeistereien sind nach Mordnung der zuständigen Krrisämter für die Durchführung dieser Beftimmümgen dem Kvmmunalverbcrnd gegenüber verant- wörtlich.

Darmstadt, den 13. März 1917.

Kommunalverband für Milch- und Speisefettversorgung Grvßherzogtum Hessen.

Leopold Prinz von Isenburg.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit eisernen Flaschen. Vom 8. März 1917.

Der Bundcsrat hat auf Grund des ß 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtscha'tttchen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

j? 1. Ter Reichskanzler ernemrt einen Komnnssar für die Bervirtschastung eiserner Flaschen für verflüssigte und verdichtete Gase. Dieser untersteht dem Reichskanzler.

Der Kvnimissar kann Anordnungen über die .Herstellung und den Verbrauch sowie über den Verkehr mit eisernen Flaschen treffen. Er kann Auskünfte über die Erzeugung, die Vorräte und den Ver­bleib der Flaschen fordern. '

§ 2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird be­straft, wer- den auf Grund des § 1 Ms. 2 getroffenen Anordnungen oder BestimmM^eu zmviderhandelt.

Neben der Strafe körmeir die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen, lverden, ohne Unterschied, ob sie den: Täter gehören oder meist.

8 3. Diese Bekamrtmachung tritt am 12. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 8. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

©etc.: dtot schlachti mg en usw.

An die Grob!). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Da bei Notschtachtungen häufig das Fleisch in verschiedenem Zustande und die Tiere mit beschädigter Haut an die betreffende Stelle, an die die Zuüveismrg erfolgt, abgelstfert werden, wollenSie durch ortsübliche Bekanntmachung darauf Hinweisen, daß Not- schlachtungen mir durch Metzger vo-vgenomm«r werden sollen, und das Fleisch und die Häute geschont ltrtb in unbeschädigten: Zustande abgeiiefert werden, da andernfalls ein erheblicher Wertverlust «ntritt.

Gießen, den 13. März 1917.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usin g er.

Bekanntmachung.

Betr.: Nochnralige Festsetzung der Dreschlöhne.

Die Preis prüfungsstelle für die Provinz Oberhessen hat unter Würdigung der vorliegerrden Verhältnisse für das Frühjahr bis 1. Juni 1917 bei Stellung der Kohlen und noch drei Maust seitens des Dreschmaschstnenbesitzers einen Höchstpreis von 8 50 Mark.,als Stundenlohn für zulässig erklärt. Bei Stellung eines vierten Mannes sind für die Scstnde 50 Pfg. in Anrechnung zu bringen. Die Beköstigung des Personals ist vom Landivirt zu stellen. Bindegarn stellt der Maschinenbesitzer und berechnet es nach Gewicht zum Selbstkostenpreise. ^

Berechnung:

Treschlohn die Stund- 6,50 Mark

Kohlen 2,00 Mark

S.50 Mark

Die Festsetzmig vom 31. Januar 1917 (Kreisblatt Nr. 20) ist damit aufgehoben.

Gießen, den 16. März 1917.

Groftb^rrogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Langer mann.

Betr.: Bäderfürsorge: hier: das Krndersolbad in Wimpfen.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, an die Großh. Bür­germeistereien der Landgemeinden und die Schulvorstände des Kneifes.

Am Donnerstag, den 15. März lf. Js., hat die Wiedereröffnung des Kindersolbades im Gasthof Zum Ritter" in Wimpfen stattgefunden. Ausgenommen werden skrophulöse und tuberkuloseverdächtige Kinder rm Mer vom vollerrdeten 4. bis zum 15. Lebensjahre. Tie Kur, die in den einzelnen Monaten verschieden begiimt (15.3.; 16 4.; 18. 5. ltfltO, dauert 30 Tage, so daß bei 2 Mark täglichem Pslege- satz 6^ Mark zu leisten sind, währerrd der Rest, sowie Arzt- und Apothekerkisten die LarrdesVersicherungsanstalt trägt. Tie Auf- nah mebedingungen können bei her Landesversick>erunsK- anstalt in Darmstadt erfragt lverden, bei der auch die Anträge auf Einweisung in das Kinderrsolbad in Wimpfen von jetzt ab gestellt werden können.

G i e ß e n, den 18. März 1917.

Gwßberzomiches Kreisamt Gießen.

I. B.: öemnterbe.

Bekanntmachung.

Betr.: Bersehung des Dienstes während des Zustandes der Mobilmachmrg.

Duvcl) Anordnung Großb. .Katasteramts ist die Venvaltung der Kreisvermessimgsämter Gießen ^Stadtbezirk, Gießen (Land- bezirk) und Hungen dem Großh. Katustergeometer Hofmairn zu Bad-Nauheim übertragen worden.

Gießen, den 18. März 1917.

Grvßberzoaliches Kreisamt Gießen.

I. V.: öemmerb e.

Betr.: Lehrgang für Fleischbeschauer.

An die Großh. Bürgt rmnjstereieil der Landgemeinden des Kreises.

Unter Leitung des Direktors des städtischen SMachfhofß in Gießen, Herrn Dv. Mvdde, findet demnächst ein Lehrgangs für F l e i s ch b e s cha u e r statt, auf den wir Sie mit der Empfeh­lung Urttveisen, ettva in Betracht kommende Leute hieran teil­nehmen zu lassen. Da der Lehrgang vom 2. 30. April dauert, ist bei Bahnfahrt zur Vermeidung größerer LLufrvendrmgen für Unterkunft und Verpflegung die Benutzung einer Monats­karte für täglict>e Hin- und Rückfahrt vor zu ziehen.

Der Unterricht beginnt am 2. April 1917 vor­mittags 9 Uhr im Verwaltungsgebäude deS Schlachthofs Gießen.

Gießen, den 18. März 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: H e m m e r d e.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Vornahme der Schutzinrpfungen gegen Schwein evotx lauf.

Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Vorschlag der Großh. Assistenz-Bcterinär-Arztstelle Grünberg dem Landwirt Karl Hahn in Bellersheim die Rotlaufimpsungen über­tragen worden fiitb Ur die Orte: Bellersheim. ObbormHofen. Utphe, Trais-Horloff, Inheiden. Steinheim. Rodheim. Ral>erts- hculsen, Langd, Hiuwen. Langsdorf, M-uscheicheim und Birklar, und daß Hahn am Io. l. Mts. als Laienimpfer eidlich verpslicl-tet worden ist.

Gießen, den 16. März 1917.

Großherzpglichcs Kreisamt Gießen.

I. V.: H e m m erde

ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Un v.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.