Nr. 48 »L. März 1917
Kreisblatt rar den Kreis Eichen.
JnhaltS-Uebersicht: Die Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung geuommenen Nährmittel. — Beschlagnahme, Be- standserhebung und Enteignung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen auS Aluminium. - Kommissionär der
Reichsstelle für Gemüse und Obst im Kreise Gießen. — Schonzeit.
Bekanntmachung
über bk Verbrauchsregelung der in die öffentliche
Bewirtschaftung genommenen Nährmittel.
Auf Grund der Bekanntnmchung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgm:gsregc-lung bcm 25. Selbember/4. November 1915 (Reichs-Gesehbl. S. 607, 728) und der hierzu erlassenen Ausführungsannxnsungen Gro^- herzogllche-u Ministeriums des Innern vom 5. Okwber/6. Nv- ven'.b'r 1915 svivie der Bekanntinachung Gvoßherzoglickzen Ministeriums des Innern vom 26. Februar 1917 über den Berkehr mit den in die öffentliche Bewirtsck-aftimg genommenen Nähr»vrt!e!n ü-ird mit (Genehmigung Grostherzoglicben Mini- fleriums des Innern zu Nr. M. d. I. III 5825 vom 13. März 1917 für hie Landgemeinden des Kreises Gießen folgendes bestimmt:
§ 1. Tie Abgabe der in die öffentliche Beivirtschaftung ö<v nommenen dlährmittel (Gries;, Oirant-en, Teiglvaren, Dafernährmittel, Suiipen. Sago, Erzeugnisse aus Gemüse, wie Sauerkraut, Törraenrüse, Salzgemüse, (^Gemüsekonserven nnd aus Obst einschließlich aller LlvotanfstriclmnttM an die Verbraucher erfolgt mittels besonderer Karten („Nährmitlel-Kartcn^.
Es bleibt Vorbehalten, zu bestimnren, daß auch andere Lebensmittel und andere Gegenstände des notivendinen Lebensbedarfs, als die oben genannten nur cmf Gr,::ü> der Nährmittelkarte abgegeben :md nltnommen werden dürfen.
8 2. Tie Nälnmittclkarte besteht aus einer Stammkarte und 30 Marken.
Tie Stammkarte trägt die Neberschrist „Grostl^erzogtum Dessen", dic Worte „Nährmittelkarte" nnd die Bereicknuing der Bevölkerungsgruvv' (8 3'. Auf ihr ist ferner ein Raum für die Gkntragung des Namens und Wohrorts des Bezugslierechtigten, bei Kindern des Kasenderiahres, in dem das zzMfte Lel>ensjahr Vollev.det toird, und für die Anbringimg des Dntsstempels des Komm unalVerbandes vorgesehen.
Tie Marken zerfallen in eine Bestell- nnd in eine Qnittungs- und Bezugs märst': ihnen sind cmfgsdruckt ßortlan lende Nummern je von i bis 30 :md die Worte ,,B c st e l l - M a r k e" und ,,Q u i t t n n g s - u n d Bezugs- M a r ke". Sie sind nur gültig im Zusammenhang mit der Dtarnimkarte.
8 3. Tie Karten zerfallen in solche
A für Brotgctreide^Selbftvvrsorger (gelbe Farle^
8 für brotgetreideversorgungsbereck-.Agte Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ^insMi-es'.lich^ (rote Farbe)
6) für die übrige brotgetreideversorgungsberechtigte Bevölkerung (blaue Farbe).
Jeder HaushaltungsVorstand hat Anspruch auf so viele Karten, wie die Danshaltnng Mitglieder hat. Ter Daushaltungsvorstand ist verpflichtet, den von ihm nicht unterhaltenen .Danshnltungs- mitgliedert' auf deren Verlangen ihre Karten auszuhäudlaen.
Tie Karten gelten nur für den Inhaber und sind nicf>t übertragbar. Karten ohne den Amtssteinrel des Kommunalverbandes und ohne die Namcnsrmterschrift sind ungültig.
8 4. Tie Ausgabe der Karten erfolgt nur aus 'Antrag Die Anträge sind bis zum 1. April 1917 bei der Großherzoglichen Bürgenneistcrei des Wohnorts zu stellen. Dieselbe strnn die Vorlage bestimmter Ausweise, insbesondere über das Alter der Kinder verlangen.
Die AusHLndigimg der Karten erfolgt zu einem noch besannt zu gebenden Zeitpunkt durch Bennfttlung der zuständigen Bürgermeisterei.
8 5. Es ioerden jeweils die Waren bekdnntgageben, die aus eine bestimmte Nummer der Nährmitt-elknrte zur Ausgabe gelangen, :md es wird zur Bestellung unter Vorlage der Karte bei einem Kleinhändler des Wohnorts innerhalb einer bestimmten Frist auf- gesordert werden. Unter den zugelassenen Kleinkxindelsgeschäften hat der Karteninhaber bei j«dem Aufruf einer Marte die Wahl.
8 6. Ter Klein hrindler hat die jeweils aufgernfene Bestellmarke innerhalb der festgesetzten Frist bei Vorsage der Karte abzutrennen und die Bestellung ans der Quittung-- nnd Bezugs- nrarfe durch Vermerk seines Namens oder seiner Firma nnd Ber- kaufsftellenbezekchirurrg handschriftlich, mit Stempeldruck oder sonstwie, al>er stets einheitlich zu bestätigen.
Der Kleinhändler klebt tue Besteltmarken auf von der Groß- herzoglichen Bürgernreisterei zu beziehende Betteltbogen getrennt nach Nummern und Farbe auf :urd legt die Bogen spätestens an dem, dem Mauf der Bestellfrist folgenden Tage der Grost-
handelsvereiniguna, eingetr. Genossenschaft mit b e s ch. Haftpflicht zu Gießen, Gießen, W e st - A n la g e 3 1. in deren Eigenschaft als Beauftragte der Kreisverteilnngsstelle des Kommunalverbands Gießen vor.
8 7. Es wird so>da:m' bestrnntgegeben, n>elcl>e Warenmenge auf die einzelne Marke und Kartenart entfällt und innerhalb welcher Frist die Ware von dem Kleinhändler, 'bei 'dem die Bo- stellung erfolgte, bezogen winden inüsz.
ES Nnrd ferner dem Kleinhändler, für jede Wareugättung gesondert, über die nach Maßgabe der vorgikegtm 'Bestellmarken ihm zustehnide Warenmenge ein Bezugsschein ausgestellt, der zum Bezug der Ware bei einer der darauf angegebenen Groß- Handelsfirmen berechtigt.
8 8. Tie Kleinhändler sind verpflichtet, dein Besteller gegen Vorlage der Karte nnd Abtvenmmg der gleichüffrigen Quittungs- und Bezngßmarke die ans diese entfallende Warenmenge zu ivr- abfolgen. Die abgetrennten Quittungs- und Bezugsmarfen haben sie getrennt nach Nnnmiern nnd Farben an die Kreis verteilnngs- stelle des Kommima<:vrba:chs Gießen abznltefern.
8 9. Warenmenge?:, die bei de:: Kleinhändlern durch die Besteller nicht innerhalb der bestimmten .Frist abgenommen werden, sind von den Kleinhändlern binnen 21 Stunden der Kreisver- teilungSstelle schriftlül, an z u zeigen. Diese verfügt alsdann über jene Mengen durch besondere Anweisungen.
8 10. Z:«widerhaiMungen gegen diese Vorschriften nnd die demgemäß erlassei:e:i Arvordnungen werden gemäß 8 17 Nr. 2 der Bekanntmachnmg des VnndeSrotS von, 25. Sevtember/4. November 1915 (Neichs-^^'ettbl. S 607, 728) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Außerdem können Kleinhändler bei Zmviderhandlnngen ohne weiteres durch Belanirtgabe sei!e::s des KomnwnalverbandeS von einer weidn-n: Betätigimg im Vertrieb der Nälwniittel m^geschlosse,: werde::.
8 11. Diese Bekanntinachung tritt am 1. April 1917 in Kraft.
G ie ßen, den 17. März 1917.
Großherzoaliches Kreisamt Gieß«::.
Dr. 11 sin ger.
An die Grosch. Burgermeiftereikn drr Landgemeinden des Kreises
Vorstehende Bekanntmachung luoffot Sie ortsüblich veröffe::^ sichen Weitere Aumschreiben über die T::rchftihn:ng erfolgt nach Eintreffen der Trucks« cl^n.
Gießen, de:: 17. März 1917.
Grostberznalickes .(fr ei Samt Gießen.
_ Pr. llftn n er. _ _
Ä e t r.: Aeschlagnabnw, Beüarchserhebnng und Enteignung von
fertigen, gebraucht?:: und ungebrauchten Gegenstände,: aus Almninium vom l.Marz 1917.
An die Grotzh Biirar rmeiftereien der Landgemeinden des Kreises.
. Soweit Sie noch mit Erledigung unserer Berftlgung vomt 3. März lf. Is. — Kreisblatt Nr. 39 vom 6. März 1917 — int (Rückstände sind, werden Sie an sofortige Berichterstattung erinnert.
Gießen, den 14.März 1917.
Großherzogliches Zfreisamt Gießen. _ Pr 11 f i ii n pr
Bekanntmachung.
Tie „Bereinigten Getreid?lsändler-G. in. b. D." zu Gießen sind als Kommissionär der ReichSsteüe für Gemüse und Obst im Kreise Gießen für be:: Einkauf von Boden erzeug nissen und für he» Abschluß und die Durchführung von Anbau nnd Liefernngsverträgew angestellt worden.
Gießen, den 16. März 1917.
Großherzo^liches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Hechler. ___
Betr.: Schonzeit.
Aus Grund des 8 3 der Verordnung, die Ausführung des Iagdstrasgesehcs. insbesondere Anordnungen Wege:: Aufheben der Schonzeit bctreffei:d, von: 29. Llpril 1914, heben wir hiermit ftlr den Nest des Monats März die Schonzeit für den Erpel aus. Darmstadt, den 10. März 1917.
Grobherzogliches Ministerium des Innern.
I. B.: H ü l z i n g e r.
ZwillingSrunddnrck der Brüh «'schm: Nn v.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


