Kriegsschauplätze, Zugehörigkeit zu Armeen, Armeegruppen' oder Armeeabteilungen, Armeekorps, Divisionen und Brigaden.
Tie Angabe höheren Stäbe (ixoit ber Brigade außvärts) darf nur erfolgen, wenn Sendungen an diese unmittelbar oder an Angehörige bei solchen Stäben gerichtet sind.
2. Tie Feldpostndressen burfeit nur die Bezeichnung des Truppenteils bis zum Regiment aufwärts erhalten, also entweder:
a) Regiment, Bataillon (Abteilung) imb Kompagnie (Batterie, . Eskadron), — siehe Beispiel unter 3 a — oder
b) selbständiges Bataillon (Abteilung) und Konipagnie (Batterie, Eskadron), Kolonnen, Fliege,', Funker usw. — siehe Beispiele unter 3 b — oder
c) die dienstliche Bezeichnung besonderer Formationen (höhere Stäbe usw.) — siehe Beispiele unter 3 c —.
3. a) Bei Truppenteilen, die einem Regiments verbände angehören, darf außer der Angabe von Reginient, Bataillon (Abteilung) und Kompagnie (Batterie, Eskadron) nichts hinzu- gesetzt werden (auch nicht die Feldpostnummer).
Beispiele richtiger Feld postadressen. j Dem
Infanterie-Regiment 81 An
Unteroffz. Aug. Müller
Infanterie-Regiment 81 1. Bataillon 3. Kompagnie.
d) Bei Truppenteilen, die keinem Regiments verband angehören
(selbständige Bataillone, Kolonnen, Flieger, Funker usw.) ist als Feldpostadresse die dienstliche Bezeichnung der betreffen- den Formation erforderlich, jedoch mit dem Zusatz: „Deutsche Feldpost Nr."
B eispiele richtiger Feldpostadressenr Tem Jägerbatoillon 3
Deutsche Feldpost Nr. 1018.
An
Ter
An
Jäger Fr. Schultze
Jägerbataillon 3 2. Kompagnie
Deutsche Feldpost Nr. 1.018*
Reserve-Fuhrparkkolonne 90
Deutsche Feldpost Nr. 979!
Trainsoldat Wilhelm Weber
Reserve-Fuhrparkkolonne 90 TQttsche Feldpost Nr. 976.
sf Bezeichnung höherer Stäbe, wie Armeekorps, Tivisionrn ustv. Beispiele richtiger Feldpostadresseru Ter
41. Infanterie-Brigade
Ter
Dem
Tem
An
21. Infanterie-Division XVIII. Armeekorps
Oberkommando der 8. Armee
Unteroffizier Adolf Klein Stabswache des XVIII. Armeekorps.
B e 1 r.: Beschlagnahme, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung
der bei öffentlichen .und privaten Bauwerken zu Blitzschutzanlagen und zur Bedachung verwendeten Kupser- mengen, einschließlich kupferner Dachrinnen, Abfallrohre, Fenster- und GesimsaÄ>eckungen, sowie einschließlich der an Blitzschutzanlagen befindlichen Platinteile. -
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nachstehende Ausführungsbestinnmrngen sind alsbald ortsüblich ,u veröffentlichen.
Gießen, den 9. März 1917.
GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen.
J.V.: Hechler.
Ausfuhr,ingSbestimmungeu
■ ®Ü9Ctttum3übcrtragunflf. Jedem einzelnen von der Bekanntmachung Betroffenen wird durch die beauftragte Behörde eine Anordnung, betreffend Uebertragung des Eigentum- an beu beschlagnahmten Kupfer- und Platinmengen auf den Reichs- Militärfiskus, zngestellt. Tie Abnahme der Kupfer- und' Plattn- mengen ist z-war vorzubereiten, sie hat aber nicht vor Eingang
dieser Eigentumsüberlragung bei dem Betroffenen zu brginuerr,
Tas Eigentum an den betroffenen Kupfer- und Platinnrengen geht auf den Rcichs-Militärfiskus über^ sobald die Anordnung dem Besitzer zugehr.
§ 2. Ablieferung. Ter Ablieferer hat bei der Ablieferung die genaue 2ldresse des Eigentümers der abgelieferten Kupfer- und Platinniengen anzugeben.
Personen, die mit den festgesetzten liebernahmep-reifen einverstanden sind, ist ein Anerkenntnis schein nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster auszustellen, aus dem das Gewicht der ab- gelieserten Kupfer- oder Platinmengen, der Uebernahmepreis. bia genaue Mresse des Eigentümers und die Zahlstelle her Vorgehen. Auf Grund des Anerreuntnisscheines wird der darin festgesetzt» Betrag alsbald durch die beauftragten Behörden ansgezahlt, es sei denn, daß über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen^ Ergibt das Grundbuch, daß das Grundstück mit Rechten Tritter belastet ist, so darf die Auszahlung nur mit deren Zustimmung, andernfalls nur zur Wiederl-erstellnng des Daches und nur nach Verhältnis des Fortschreitcns der neuen Eindeckuna erfolgen. Durch die Annahme des Anerkenntnisschcines oder der Zahlung gilt da- Einverständnis mit dem festgesetzten Uebernahmepreis als bindend ausgesprochen.
. Falls der Ablieferer sich mit dem festgesetzten Uebernahmepreis nicht zufrieden geben will, hat er dies bei der Alblieferungi ausdrücklich zu erklären Es wird dann durch die beauftragte Behörde ein Uebernahmepreis nach 8 8 der Bekanntmachung Nr. M . 200/1. 17 berechnet werden: hierfür sind Rechnungsbelege beiznbringen. Erklärt der Wlieferer sich hiermit nicht einverstanden, so ist ihm an Stelle des Anerkeuntnisscheines eine Quittung nach dem in Anlage 3 beigefügten Muster auszubärchigen, aus der die Gruppe und das Gesamtgewicht der abgelreserten Kupfer- oder Matinmengen hervorgehen müssen. In diesem Falle ist der Antrag auf endgültige Festsetzung des Ueberirahmepreffes von dem Betroffenen unmittelbar an das Reichsschiedsgericht für Kriegswirt- schaft, Berlin W 10, Bkktoriastraße 34, zu rirfjiteTL In dem Anträge ist anzugeben, wann und von wem die Kupfer- und! Platinmengen abgeliefert worden sind und von wem die Abnahm« ansgeführt wurde. Ferner sind nach Möglichkeit Rechnungsbelege, Zeichnungen oder Photographien beizufttgen.
Durch die Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub.
Tie Ablieferung muß brS zum 10. November 1917 beende^
fern.
Denjenigen Personen, die sich nachträglich mit dem Uebernahm«- prei- einverstanden erklären, ist die Quittung gegen einen Llnerkenndi nis schein um zu tauschen. Ter anerkannte Betrag ist auszuzahlen.
§3. Zwangsvollstreckung. Wer die übereigneten Kupfermengen nicht innerhalb der in der Enteignung sanordnnng vorgeschriebenen Zeit abgelieferl hat, macht sich strafbar. Ti« Einleitung strafrechtlicher Verfolgung bleibt uns überlassen. Außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung der aMeferungs Pflichtigen Gegenstände durch die beauftragten Behörden als BollstreckungS- maßregel auf Kosten des Besitzers.
Die Verpflichtung des Besitzers zum Entfernen der Kupfta> und Platinmengen von den Bauwerken besteht auch für die zwangsweise abzuholenden Kupfer-- imd Platinmengen.
Ten von der zwangsweisen Einziehung Betroffenen sind ebenfalls Anerkenntnisscheine (Anlage 2) bei Annahme der Ueber- nahmepreise oder Quittungen (Anlage 3) bei beabsichtigter Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts nach den Bestimmungen des S 4 dieser Anweisung auszuhändigen. Tie Kosten der Zwangsvollstreckung sind von der zur Auszahlung kommenden Summe in Abzug zu bringen bezw. auf der Quittung ya vermerken.
8 4. Ausnahmen. Tie Befreiung von der Beschlagnahm^ Enteignung und Ablieferung muß für di« Kupfermengen ausgesprochen werden, für die ein besonderer kunstgeschichtlicher oder kunstgewerblicher Wert durch anerkannte Sachverständige fest- gestellt worden ist. Als anerkannte Sachverständige sind nur solch, Personen anznsehen, die von der Landeszentralbehörde als geeignet bezeichnet worden sind.
Andenkenwert oder drohende Berunstultmrg entbinden Nicht von der Beschlagnahme und Enteignung.
Tie Befreiung kann durch die Metzall-Mobilmachungsstell« widerrufen werden.
8 5. Meldepflicht. Nach 8 10 der Bekanntmachung Nr. N. 200/1. 17. K. R. A. sinddie durch die Beschlagnahme B»> trvffenen, denen eine Enteignungsanotdrrung bis zum 30. Juni 1917 nicht zugegangen ist, zur Meldung der vorhandenen, in 3 g der Bekanntmachung Nr. M. 200/1. 17.. K. R. A. genannten Kupfer- und Platinmengen verpflichtet.
Tie Festsetzung des Zeitpunktes für die Meldung erfökgt durch die beauftragten Behörden.
Filr die Meldung, die di« Betroffenen an die beauftragt«« Behörden zu ttchten haben, stich Meldesicheine an dem in Au- lag« 5 beigefügten Muster zu verwenden.
Gießen, den S. März 1917.
Groß herzogliches KreiSamt Gießen.
I. B.: Hechler.
3^1, 1 ^ 111 ,^ 0 ^ der Brühl'fchen Univ.-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.


