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Werden in den Städten von Mer 2t) 000 Einwohnern die Ober Bürgermeister, in den Städten die Bürgermeister und im übrigen die Kreisäntter beauftragt. Diese Behörde:: sind berechtigt, sich der Hilfe anderer ihnen untergeordneter Stellen bei der Durchführung dieser Maßnahmen zu bedienen.
8 2. Jeder Meldepflichtige hat eine Erläuterung zur Begann tnmchung der ReichSbekleidnngsstelle über die zweite Bestandsaufnahme vor: Web-, Wirk- und Strickwaren, sowie seinen Bedarf an Meldekarten bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde rechtzeitig zu erheben und nach Ausfüllung spätestens am 7. April 1917 an derselben Stelle wieder abzuliefern.
8 3. Wer den Vorschriften in 8 2 dieser Ausfützrungsbestim- Ölungen zuwider handelt, wird nach 8 20 der Bimdesratsverord- Mmg über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Dirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni bezw. 23. Dezember 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis fünszehn- Dmisend ®Srrf bestraft.
Darmstadt, den 15. März 1917.
Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.
Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachrrng ist ortsüblich zu veröffentlichen vknd es sind die in Betracht kommenden Personen zu veranlassen, deir Bedarf an Meldekarten Ihnen anzunvelden. Insoweit die Großh. Bürgermeistereieir der Landgemeinden in Frage kommen, werden Sie mit der Aufgabe und dem Einsammeln der Meldekarten beauftragt. Tie ausgefüllten Meldekarten sind uns gesammelt bis spätestens 7. April einzusenden. Solvoit uns Karten von der Reichsbekleidungsstelle zur Verfügung gestellt, werden wir diese Ihnen alsbald zusenden und ist uns der Mehrbedarf umgehend durch Postkarte anzuzeigen.
Gießen, den 15. März 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L a ri g ermann.
Bekanntmachung
kbcr die Borverlegimg der Stunden während der Zeit vom 16. April bis 17. September 1917. Vom 16. Februar 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1- Für die im 8 2 vorgesehene Zeitspanne ist die gesetzliche Bett tn Deutschland die mittlere .Slonne-Nzeit deS dreißigstes Längengrads östlich von Greenwich (Sommerzeit).
J} 2. Me Sommerzeit beginnt am 16. April 1917 vormittags 2 Uhr nach der gegenwärtigen Zeitrechnung und endet am 17. September 1917 vormittags 3 Uhr im Sinne dieser Verordnung.
Me üffenttich angebrachten Uten sind am 16. April 1917 vormittags 2 Uhr auf 3 Uhr vorzusktten, am 17. September 1917 vormittags 3 Uhr im Sinne dieser Verordnung aus 2 Uhr zurück- Krstellen.
8 3. Don der am 17. September 1917 doppelt erscheinenden' Dkunde von zwei bis drei Uhr vormittags witt> die erste Stunde als BÄ'. 2 ™. 1 Mm. usw. bis 2^. 59 Minuten, die zwette als 2B, p B 1 Min. usw. bis 3 8 59 Miaruten bezeichnet.
Berlin, den 16. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Betr.': Vorverlegung der Stunden währeird der Sommerzeit. Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme ans die Verordirnng des Bundesrats wm rb. d M über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit tom 16. April brs 17. September 1917 (R.-G.-Bl. S. 151) emp- Men wrr Jhrren, dafür Sorge m tragen, daß alle Uhren an den Affenürchen Gebäuden Ihrer Gemeinde zu der gegebenen Zeit lungesielll werden.
Gießen, den 15. April 1917.
Großh erzogliches Kreisamt Gießen.
_ Dr. 11 f in a er. _
Bekanntmachung.
Di« Krregsgesellschast für Sauerkraut m. b. H. in Berlin hat wy Grund von 8 2 der Vervrdmmg über die Verarbeitung von Gr- Wüse iwm 5. August 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 914) in Verbindung vnt der Bekanntmachung der MeickMstelle für Gemüse und Obst Lber gesMerte Ri'iben vom 8. Dezenter 1916 (Reichsanzeiger 290 vom 9. D^ember 1916) mit Genehmigung des Bevollmächtigten ves Reichskanzlers bestinttstt:
. 1. Die Hersteller von Sauerkraut dürfen solches Nur gegen
rmen von der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin! «usgeserttchen Bezuassckiein abgeben.
_ _...2- Dre Bezugsscheine werden jden von den Landeszentral- «Horden der Kriegsgesellschaft für Sauer'krat m. b. H. in Berlin kva'nchaft geumchten Stellen: überlvieseu, die die rveitere Verteilung wlch^Ainwersnng der Landeszentralbehörde:: vornehmen.
3. Beim Verkauf des Sanerkrnutes und Nübensauerkraules
(saurer: Riiben) dürfen die nachstehenden Preise nicht überschritten werden:
I. s) Beim Absatz durch den Hersteller frei Vec- --
lade-iarion des Herstellers für 50 Kilogramm
ohne Verpackung .13,00 Mk.,
b) beinl Msatz in Gebinden von 50 Kilogramn:
Und darüber frei Haus oder Lager des Empfängers für 50 Kilogranmr.14,00 Mk.,
c) beim Absatz in Gebinden unter 50 Kilogramm frei Hans oder Lager des Empfängers für
50 Kilogramm. 14,50 Mk.,
II. beim Absatz an den Kleinhandel seitens der behördlichen Verteilnngsstellei: frei Haus oder Lager des Empfängers für 50 Kilogramm
ohne Verpackung. 15,50 Mk.,
III. beim Absatz an den Verbraucher seitens des
Kleinhandels einschließlich handelsüblicher Verpackung für 0 5 Kilogramm.0,20 Mk.
IV g Gebinde dürfen, nur zu beit: von der Kriegsgesell
schaft für Sauerkvaut jeweils durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Tagespreise bereclMet werden und werden von dieser Kn dem bei der Rücklieferung der Fässer bestehende!: Tagespreise ihren: Werte entsprechend znrüch- gekanst, falls nicht Rückgabe cu: die liefernde Fabrik vereinbart ist. Bei Streitigkeiten über den Wert der Fässer entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungs-Abteilung, nach Anhörung von Sachverständigen endgültig.
Berlin, den 3. März 1917.
Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H.
_ Köhler.
Betr.: Hau sschlachtun g en.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, an Großh. Polizciamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Ju hessischen Tages zeitimg-eu werden in der letzten Zeit iAzU fach , don Privaten, sogar unter Namensnennung, Schlachtschweine zu kaufen gesucht. Diesen Zeitungsanzeigen liegt, wie Großh. Ministerium des Innern mehrfach mitgetetlt worden ist, die Annahme zu Grund, die Bestimmung, wodurch nur Selbstmäfter zur Hausschbachitung berechtigt seien, wäre aufgehoben. Es sollen auch sogar Hans sch lachtunaer: stattgefunden haben, ohne daß das erwähnte Erfordernis erfüllt gewesen sei.
Wir empfehlen Ihne::, die Angel^enheit einer strengen Prüfung zu unterziehe:: und jener Auffassung alsbald durch öffentliche ^Aufklärung entgegenMtrete::. Gesuche um Genehmigung zur Hausschlasttung sind ans das vorerwähnte Erfordernis genau zu prüfen und werden in allen Fällen abgelehnt, :n deue-l der Nachweis der seMwächigen Mästung in eigener Wirtschaft nicht zweiselsftei erbracht ist.
Die Organe der Polizei und die Gendarmerie wollen aufklärend wirken u:ü) Verfehlungen lunnachsichttich, zur Anzeig- bringen.
Gießen, den 15. März 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ Dr. Nsi! nger.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III b Tgb.-Nr. 4302/1257.
Frankfurt a. M., den 6. März 1917. Betr.: Holzanfuhr. '
Verordnung.
Tie Verordnung vom 24. 1. 1917 betr. Holzanfuhr — III b Tgb.-Nr. 716/408 — wird dahin abgeälckert, das; in Msatz 2 statt der Worte: „bis zum 15. März ds. Js." die Worte: „bis zum 31. März ds. Js." gesetzt werde::.
Der stellv. Kommandierende General:
Riedel. Generalleutnant.
Betr.: Adressierung der Fell)postse:ck>nngeu.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach Mitteilung des stellvertretenden Generalkommandos detz XVIII. Armeekorps haben die wiederholt in der Presse bekannt gegebenen Vorschriften über die ab 15. Februar 1917 gülttgen neue:: Anffchriften von Feldpostsendnngen jeder Art noch nidjit genügend Beachtung gefunden.
Wir empfehlen deshalb, Nachstehendes nochmals ortsüblich be- ßanitt zu:nachen.
Gießen, den 12. März 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann.
Adressierung der Feldpostsendungen.
(Telegramme. Briefe und Pakete.)
Am 15. Februar 1917 sind folgende Besttinmungen ül>cr die Adressierung von F e l d p o st s e n d n n g e n j c d e r A r t in Käast getreten:
1. In dei: Aufschriften sind verboten alle Angaben über


