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4. dichte Gelvebe -ur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite über 100 Zenttm'eter, b. Undichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite von 30—100 Zentimeter,
0. undichte Getvebe zur Oberkleidung für Fransn und Mädchen mit einer Breite über 100 Z« winket er.
ÄrUPPe I B: Wäschestoffe, Futterstoffe usw.
1. Wäschestoffe und Futterstoffe mit einer Breite von 30—100 Zentimeter,
L. Wäschestoffe und Futterltosfe mit einer Breite über 100 Zentiineter,
8, oben nicht genannte dichte Gelvebe mit einer Mindest? breite von 30 Zentiineter: hierzu gehören insbesondere Gardinen, Dekorations-, Lchrfer-, Möbel-, Teppichstoffe U. dal.
Aruppe II A: Mämrevoberkleidung (auch Berufskleidung).
1. Röcke für Männer (auch Fracks, Jacken, Joppen, Blusen u. dgl.),
L. Westen für Männer,
8. Hosen flir Mäirner,
4. Mäntel und Umhänge für Männer.
Kruppe II6: Barschem- und Knaben-Oberkleidung (auch Berufskleidung).
1. Ganze Bläschen- und Kuabenanzüge,
L. Röcke für Birrscherr und Knaben (auch Jacken, Jvplpsen, Kittel, Blusen u. dgl.),
8. West«: für Burschen und Knaben,
4. Hosen für Burschen rmd Knaben,
6. Mäittel und Umhänge für Burschen Und Knaben,
6. Kittel für Knaben unter 3 Jahren.
Kruppe III: Frauen- und Mädchen-Oberkleidung (auch Berufskleidung).
1. Frauenkleider (auch Jackenkleider),
8. Blusen für Frmum und Mädchen (auch Strickjacken), '
8. Röcke für Frauen uitb Mädchen,
4, Mäntel und Umhänge für Frauen und Mädchen,
6. Mädchen- und Kinderkleider.
Kruppe I V A: Schlafröcke, Schürzen, Tücher urid Decken.
1:. Schlafröcke und Morgenjacken für Männer,
2. Morgenröcke rmd Morgenjacken für Frauen,
8. Dausschürzen,
4. Zierschürzen,
6. Kopf-, Hals- und Umschlag etlicher,
6. Tischdecken,
7. oben nicht genannte Decken, deren Stückgewicht 800 g übersteigt, imb zwar Reisedecken, Schlafdecken, Pferdedecke (auch Woilachö) und Krankenhansdecken.
Bruppe IVB: Unterröcke, Korsetts tmd Mieder..
1. Unterröcke für Frauen,
8 Uuterröcke für Mädchen,
8. Korsetts und Mieder für Frauen,
4. Korsetts und Midder für Mädchen,
6. Untcrtvillen für Frauenund Mauchen.
Kruppe VA: Unterrväsche für Männer und Knaben.
1. Hemden für Männer (auch Ober-, Spork- und Hemden),
L Unterheniden für Männer (auch Unterjacken),
8. Unterhosen für Männer,
4. Hemden für Knaben (auch Ober-, Sport- und Nachthemden),
b. Unterhemden für Knaben (auch Unterjacken),
6 Unterhosen für Knaben,
7. Hemdhosen für Männer und Knaben.
Kruppe VB: Unterwäsche für Frauen, Mädchen und Kinder.
1. Heuiden für Frauen (auch Nachthemden und Nachtjacken),
2. Unterhenrden Mr Frauen .(auch- Unterjacken),
8. Beinkleider für Frauen,
4. Hemden für Mädchen und Kinder (auch Nachthemden und Nachtiacken),
b. Unterhcnnden für MMeu und Kinder (auch Unterjacken), 6. Beinkleider für Madidund Kinder, o Hemdhosen für Frauen und Mädchen,
8. Babyhemden.
Kruppe VI: Strümpfe und Socken.
1. Männerstrümpfe und MännersockeU,
2. Frauenstrümpfe,
3. Kinderstrümpfe und Kindersocken
Gruppe VII: Bett- und .Hauswäsche,
Windeln.
1. Bettücher (Laken),
2. Kissenbezüge,
8. Tischtücher (Tischdecken vgl. Gruppe IV A 6),
4. Handtücher (auch Badetücher),
6. Wischtücher (auch Scheuertücher),
6. Tascheutücher,
7. Windeln.
«ruppe VIII: Handschuhe.
1. Winter- und Herbsthandschuhe für Männer,
3 ^ uicht Kannte Handschuhe für Männer,
Taschentücher
4. .Mnderhaudschuhe. «
Tie in Gruppe I bis VIII aufgeführten Web-, Wirk- und Strickioaren sind von der Bestandsaufnahme betroffen, gleichviel ob sie aus Schafwolle, Mohair, Kamelhaar, Alpaka, Kaschmir oder ^listigen Tierhaaren, Kunstvolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Kuustteide, Naturseide. Bastfasern, Papiergarnen oder sonstigen Pflanzenfasern aus Abfällen oder Mischungen der genannten Spinnstoffe allein oder aus der Zusammensetzung oerschiedener Stoffe hergestellt find.
Ans den Webstühlen aufgespannte Ketten sind nicht zu melden^ Soweit der Schntzfaden anr Beginn des 26. März 1917 bereits durchgeschlagen ist, nruß das entstandene Gewebe genreldet werden, wenn es unter Gruppe IA oder IB fällt.
Mgepaßt gestickte Kleider und Blusen (halbfertige Kleider und Blusen) sind nach Metern als Stoff zu melden. Alle Stoffe, die bereits behufs Herstellung von Kleidungsstücken zugeschnitten sind, sind nicht in Gruppe IA oder IB, sondern in den entsprechenden Gruppen II bis VIII als fertige Kleidungsstücke an? »mnelden.
§ 2. Bon der Meldepflicht ausgenonrmen sind :
1. diejenigen Waren imd Vorräte, die durch behördliche Bekanntmachung beschlaguahmt sind,
L. die sich im Eigentum der deutschen Militär- oder Marine« behörde beffuden, oder über die Lieferungs- oder Her? stellungsverträge mit einer deutschen Militär- oder Marine? behörde bestehen,
3. die im Gebrauche befindlichen Gegenstände,
4. Vorräte, die sich in den Haushalttmgen beffuden und deren gewerbsmäßige Verwertung nicht in Llussicht genomnien ist.
8 3. Meldepflicht besteht für die mit Beginn des 26. März 1917 vorhandenen Vorräte der in 8 1 verzeichneten Warengruppen.
8 4. Znr Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und jnristt- Wen Personen, alle Wirtsck>aftlichen Betriebe, alle öffentlichreckstlichen Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflsichttgeu Gegenständen haben oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht beffuden. Tie nach Beginn des 26. März 1917 einliegenden, aber vor diesem Tage abgejandten Vorräte sind von dem Empfänger sofort nach Eingang der Ware zu.melden.
Vorräte, die urit Beginn des 26. März 1917 sich nicht in Gervahrsam des Eigentümers befunden haben, sind sowohl von dem (Ageutümcr, als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat.
. Reben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derienige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Tritten übergeben hat.
Ist der Eigentümer ein Reichsausländer, so ist allster dem Namen und Wohnort desselben mich seine Staatsangehörigkeit anzugeben.
Spediteure und Lagerhalter, welche wissen oder den Unö- ftänden nach annehmen müssen, daß sie meldepflichtige Vorräte in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, die znr Vornahme der Meldung erforderlichen Auskünfte bei den Absendern oder dem Emp- psärgern dieser Gegenstände >oder bei ihren Auftraggebern einzuholen. Wird diese Anskunst den Spediteueren oder Lagerhaltern nrcht erteilt, oder erscheint sie ihnen nicht glaubhaft, so srnd sie verpflichtet, dies der Reichsbekleibnngs stelle anznzeigen.
§ 5. Tie Meldungen dürfen nur aus den hierfür vor geschriebenen amtlichen Meldescheinen erstattet werden. Für jede der in 8 1 verzerchneten Warengruppen werden besondere Vordrucke ans^ gegeben.
Tie Meldescheine müssen spätestens am 7. April 1917 bei den Amtsstelten eingereicht sein, die von den Landeszentvalbehörden oder den von iynen bezeichueten Beshördmr mit der (Ansammlung beauftragt sind.
. r Mitteilungen irgendwelcher Art dürfen auf den Meldescheinen Nicht vermerll werden.
^ie R eichsbekleidungsstelle behält sich, v or, Muster der an gemeldeten Waren einzufordern.
8 6. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichn neten Behörden iverden riber die Ausführung der Bestandsaufnahme weitere Ausführuugsbestimmungen erlassen.
0 §7. Wer den Vorschriften der §8 1, 3, 4 und 5 oder den nach
8 6 dieser Bekanntmachung erlassenen Aussührungsbestimmungett zuwider handelt, wird nach 8 20 Nummer 1 der Buudesrats Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strickend Schuhwaren vom 10. Juni bezw. 23. Dezember 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünfzehntausend Mark bestraft.
Berlin, den 15. März 1917.
Reichsbekleidunasstelle Geheimer Rat Dr. Beutlet,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bestimmung in § 16 der BuUdeötats Verordnungüber die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni bezw. 23. Dezember 1916 werden für die von der Rnchsbekleidungsstelle unter dem 15. März 1917 an? geordnete Bestandsaufnahme von Web-, Wirk- Und Stückwaren folgende Aus führungsbestimni ungen erlassen:
8 1. Mit der Ausgabe und demEinsammeln der Meldekarten


