Ausgabe 
20.3.1917
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Nr. 47 20. März 1917

reisblatt für den Kreis Gieken.

Tuh«ltS-Uebersicht: Besiimmunaen zur Ausführung des Gesetzes Über den vaterländischen Hilfsdienst. - Zweite Bestandsausnahme der Reichsbekleidungsstelle von Web- Wirk- und Sttrckwaren. Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 16. April biö 17. September 1917. - Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse. Hausschlachtungen. Holzanfuhr. Adressierung der Feldpostsendungen. Beschlagnahme, Meldepflicht, Entetgnuug und Ablieferung der zu Blitzschutzanlagen und zur Bedachung verwendeten Kupfernlengen.

Bekanntmachung

betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 1. März 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 -Reichs-Gesetzbl. S 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:

8 1. Zum Zwecke der Heranziehung zum vaterländischen Hilfs- drenst haben die Ottsbehörden eine Nachwiegung zu liefern, in die alle in der Zeit nach dem 30. Juni 1857 und vor dem 1. Januar 1870 geborenen, nicht mehr landsturm pflichtigen männlichen Deut­schen aufzunehmen sind, so-wseit sie nicht unter die im 8 5 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmebestimmungen fallen.

Die Nachweisung ist in Form einer Sammlung von Karten, für die das anliegende Muster maßgebend ist *), anzulegen und bis »um 31. März 1917 dem zuständigen Einberufungsausschusse (8 7 Abs. 2 des Gesetzes) zur Verfügung zu stellen. Bestehen für oen Be- mrk einer Ortsbehürde mehrere Ciuberufungsausschüsse, so regelt die Knegsamtsstelle die Zuständigkeit.

8 2. Tie im 8 1 Abs. 1 bezeichneten Personen haben sich aus öffentliche Aufforderung der Ortsbehörde 'zu der in der Aufforderung bestimmten Zeit bei der darin angegebenen Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarten (8 1 Abs. 2) erforderlichen Angaben zu machen.

Die Meldung hat an: Wohnort des Meldepslichtigen zu erfolgen.

8 3. Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zu denr in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkte bei der darin an­gegebenen Stelle schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vor geschriebenen Karte meldet. Für diese Karte ist ebenfalls das anliegende Muster maßgebend.

In der Aufforderung ist bekannt zu geben, wo die Meldepslichti­gen die Meldekarten erhalten.

8 4. Genügen die Angaben in der schriftlichen Melduug nicht oder bestehen Bedenken gegen ihre Richtigkeit, so hat der Meldepflich­tige sie zu ergänzen oder auszuklären. Die Ortsbehörde kann ihn zu diesem Zwecke vorladen und sein Erscheinen nach den landesrecht­lichen Vorschriften erzwingen.

8 5. Von der Aufnahme in die Nachloeifungen und von der Meldepflicht sind ausgenommen die Personen, die mindestens seit dem 1. März 1917 selbständig oder unselbständig im Hauptberuf tätig sind: f ,

1. im Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchendieuste,

2. in der öffentlichen Arbeiter- und Angeftelltenversicherung,

3. als Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker,

4. in der Land- oder Forstwirtschaft,

b. in der See- oder Binnenfischerei,

6. in der See- oder Binnenschiffahrt,

7. im Eisenbahnbetrieb, einschließlich d«A Betriebs der Klein- und Straßenbahnen,

8. auf Werften.

9. irr Berg- ober Hüttenbetrieven,

10. in der Pulver-, Sprengstoff-, Munition-- oder WäffensaVri- kation,

11. in einzelnen kriegswichtigen Betrieben, die von den Kriegs­amtsstellen für ihre Bezirke bezeichnet werden.

Auf die hiernach für den Bezirk einer Ortsbehörde bestehenden Ausnahmen ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen.

§ 6. Gibt ein bisher nach 8 5 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit auf oder Wechsel) er seine Beschäftig gungsftelle, so hat er sich spätestens am dritten darauf folgenden Werktage bei der von der Ortsbehörde öffentlich bekannt­en gebenden Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarte (8 1 Abs. 2) erforderlichen Angaben zu machen. Die Meldung Hai am Wohnort, bei dessen Wechsel am neuen Wohnort zu erfvlgen. Sie kann auch schriftlich »mter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorge schriebeneu Karte bis zu dem von der Ortsbehürde bestimmten Zeitpunkt geschehen; dabei gilt 8 4. Die Ortsbehörde gibt die ausgesüllte Meldekarte an den zuständigen Einberufunasausschuß weiter.

Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach 8 5 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnet^ Tätigkeit Bei ihm aufgibt, dies spätestens am dritten darauf folgenden Werktage dem zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen. Bei Beschäftigun­gen im Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchendienste hat der «Mittelbare Vorgesetzte die Mitteilung zu machen.

*) Das MZustrr wird hi«v ttfdjt few Abdruck gebracht.

Dre Vorschriften in (Abs. 1, 2 beziehen sich nicht auf ba* Fall, daß ein bei einer Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchen»- ge Hörde angestellter oder /beschäftigter Beamter ztvecks Verwen­dung an einer »anderen Dienststelle derselben «Behörde oder im Dienste einer anderen .Behörde versetzt oder vorübergeherch- geordnet ivird.

8 7- Gibt ein in die ,NachWeifmrg jMsgenommeuer sein« bisherige Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäftigungs-, stelle oder seine Wiohn.il!! tA. slo hat er dies spätestens am dritten) darauf folgenden Werktag dem zustäickigen Einberufung saus- schrcsse mitzutttlem Dabei ist seine neue Tätigkeit, Beschsftigimgs- stelle oder Wohnort anzugeben. Ueber die Meldung des Wohnungs­wechsels bestimmt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Würt­temberg das Kriegsministeriunr das Nähere.

8 8. Die Vordrucke für die Meldekarten stellt das Kriegsaurt, in Bayern, Sächseln Md .Württemberg das Kriegsministerium den Ottsbehörden zur Verfügung.

Die den Ottsbehörden durch die Wfsteltung der Nachweisun­gen und durch die späteren Ndelduugen und Mitteilungen (§§ 6, 7) nachweislich entstandenen Kosten trägt das Reich. Sie srnb btt bpi vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg vom Kriegsministerium zu bezeichnenden Einberufungsausschusse viertel­jährlich an,zu fordern.

8 9. Die Landeszentralbehürden bestimmen, welche Stellen äls Ottsbehörden im Ennne dieser Verordnung gelten.

§ 10. Mt Gefängnis bis zu drei Ddonaten oder mit Geld­strafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft, wer bei der Meldung (88 2, 3, 8 6 Ahs. 1) wissentlich unwahre Angaben macht.

Mit Geldstrafe bis zu ein Hunderlfünfzig Mark oder mit Haft tmrd bestraft, wer (die in 8§ 2, 3, 6, 7 vorgeschriebenen Mel­dungen oder Mitteilungen schuldhaft unterläßt.

§ 11. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung rn Kraft.

Berlin, den 1. Marz 1917.

Ter Stellvertreter deS Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Auf Grund von 8 9 der Verordnung des Bundesrats vom

1. März 1917, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des 8 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Reichs- Gesetzbl. S. 202) wird bestimmt:

Ortsbehürde im Sinne der Verordnung sind: in den Städten von über 20 000 Einwohnern der Obei> bürgermeister, ^

in den übrigen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden die Bürgermeisterei.

Darmstadt, den 7. März 1917.

Grobherzogliches Ministerium des Innern. v. H o m b e r g k.

Bekanntmachung

der Reichsbekleidungsftelle vom 15. März 1917 über eine zweite

Bestandsaufnahme von Web-, Wirk- und Strickivaren.

Für die Erfüllung der der Reichsbekleidungsstelle obliegenden Aufgaben ist die Ermittlung der im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte an Web-, Wirk- und Strickwareu erforderlich.

Auf Grund des 8 8 Abs. 6 der Bimdesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-. Strick- und Schuh­waren vom 10. Juni bezw. 23. Dezember 1916 und des 8 2 Abs. 1 der Bekanntmachung des Reick>skanzler§ über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 wird deshalb folgendes bestinrmt:

8 1. Am 2 6. März 1917 ist eine allgemeine Bestands­aufnahme der nachstehend in Gruppe I bis VIII bezeichnet«-» Wa­ren vorzunehmen, gleichviel ob sie bezugsscheinpflichtig sind oder nicht.

Die bei der ersten Bestandsaufnahme der Reichsbe kl eidungs-, stelle bereits gemeldete!) mtb am Beginn des 26. März 1917 noch auf Lager beftndlichen Bestände sind wieder mitzumelden.

Gruppe IA: Stoffe zur Oberkleidung.

1. Stoffe zur Oberkleidung für Männer und Knaben mtt einer Breite von 30100 Zentimeter,

2. Stoffe zur Oberkleidung für Männer lmd Knaben mtt einer Breite über 100 Zentimeter.

3. dichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite von 30100 Zerttinwtw,