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en keinen Anspruch auf Versorgung mit diesem
gh rungsmittel haben. Sollte sich eine Versorgung der
Wirtschaftsangehörigen nicht umgehen lassen, so wird von dem Empfänger ein Preis erhoben werden, der den gelten
„ _ , . .,. . .... geltenden
v ö ch ftpreis bis zu 3 M a v ! für den Zentner über* ft c t g t. Ter Geldbetrag wird zur Belohnung derjenigen Kartoffel- crzeuger im Kreise Gießen vettvendet werden, die sich bei der Kar- tossellieserung besonders hervorgetan haben. Künftig werden Be-« triebsinhaber, die in der Lage sind, für sich und ihre Wirtschafts- angehörigen Kartoffeln anzubauen, von der öffentlichen Kartoffel-, Versorgung ausgeschlossen werden.
Wir empfehlen, dies jetzt und kurz vor der Aussaat- zeit ortsüblich bekannt zu machen.
Gießen, den 10. März 1917.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Ustnger.
Bekanntmachung.
Bet r.: Speisegelatine.
Natt« einer Mitteilung des Reichsamts des Innern ist in neuerer Zeit wiederholt beobachtet worden, daß infolge des Mangels an Speisegelatine teils in verschleierter Form, teils ohne! weiteres zur Herstellung von Nahrungs- und Gmußmitteln unter Bezeichnungen wie „Gelatinepulver", .Gebeepnlver" und .,Ge- latineleimpulver" Waren in den Berkehr gebracht werden, deren Farbe imd Geruch bereits erkennen lassen, daß es sich nicht nm> rinlvandfreie, zu mm schlickern Genuß geeignete Speisegelatine, sondern um Leimpulver handelt, die insbesondere beim Auslösen in der Hitze einen ekelerregenden Geruch nach Knochenleim vier- Dulten. Für derartige Erzeugnisse werden von Zwischenhändlern sogar Preise verlangt, die die einnwndfreier Waren reeller Fein- gelatinefabriken überschreiten. Sowohl Feilhalten als auch Verkauf und Verarbeiten derartiger Erzeugnisse als menschliche Lebensmittel verstößt gegen das NahrurigsMittelgesetz vom 14. Mai 1879; \m Ärigen kommt Betrug und Kriegsrvucher in Betracht.
Wir weisen die mit der Ueberwachung des Ver
kehrs nt i t Na hrun as - und Genrißmitteln beten B eam ten und Sachver st än di gen an, dam Ver-
trau
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kehr mit Speisegelatine, insbesondere gepulverter Speisegelatine, besondere Beactznng znzuwenden, danrit u. a. auch verhindert wird, daß durck den Zusatz unreiner, ekelerregender und somit strafrechtlich „verdorbener" Gelatine wesentliche Mengen wichtiger menschlicher Nahrungsmittel verloren gehen.
Gießen, dm 9. März 1917.
Großherzoa liebes ttreisamt Gießen.
Dr. U siln g er.
B e t r.: Die Erhebung der .Kurtaxe und der Badegelder zu Bad-
Nauheim.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die (Stoffo. Kurverwaltung Bad-Nauheim hat die Wahrnehmung gemacht, daß, in den benachbarten Städten rcnd Orten Fremde Wohnung nehmen, von da ans die Kirrmittel in Bad- Nanheim gebrauchen, die Konzerte nird das Kurhaus besuchen und die Zahlung der Kurtaxe auf diese Weise zu umgehen suchen. Daher ist angeordnet worden, daß die Abgabe von Bädern tn den Bade- häusern zu Bad-Nauheim an die Ortsansässigen von Bad-Nauheim lund der benachbarten Städte und Orte zukünftig nur dann noch erfolgen soll, wenn von denselben Legitimationskarten nach dem unten abgedruckten Muster dem Auffichtspersonal in der: Badehcmsern vorgezeigt werden. Diese Legitimationskarten sollen durch Sre auf Ansuchen der Ortsansässigen ausgestellt tverden.
Die Abgabe der L e g i ti m a ti o n s ka r t e n darf »al,o nicht an solche Personen erfolgen, welch« zufällig nur zu Besuch anwesend sind. Nur füy die Ortsansässigen, die mindestens drei Monate in dem betr. Orte looblnen und auch Steuer bezahlt haben, dürfen derartige Legitim at ro n s ka r t e n ausgestellt werden, diese Ausstek- lwig hat jedoch zu unterbleiben, -insofern diese Ortsansässigen Ni Bad-Nanheim Wohnung genommen haben und nicht nach genommenem Bade an demselben Tage in ihren Wohnort zurückkehren.
die ausgestellten Legitimationskarten haben Sie namentliche Verzeichnisse zu führen.
Die jeweils aus gestellten Kartei: sind wir für das Kalen ber- iahr, rn dem sie auSgefertigt sind, gültig.
Sie wollen Vorstehendes mehrmals ortsüblich veröffentlichen Die Formulare zu Legitmiatwnskarten sind bei Großh Kurvev- wallmig Bad-Nauheim gratis und franko zu haben.
Denjenigen Großh. Bürgermeistereien, die in deii letzten Jahren Leg'tMiationskarten cmsgestellt l-abeii, geht in den nächster, Tagen eine ent,prechende Anzahl derselben f. H. zu.
mtnJM am Schlüsse der jeweiligen Saisoli — Mi. Zklober leden Jahn-s - direkt bei der Grosth. .Kurverivaltnnz Bad-Nauheim port«frel von Jlmen einzilreick-erl.
Sofern keine Legitimationskarten in dieser Saison jirr Verwendung kommen, wollen sie am Ende derselben mittels Postkarte
hiervon der Großh. Kurdirektion Bad-Nauheim Nachricht gebe'tr. Dre nichtgebrauchten Karten sind von Ihnen zwecks Verwendung! tn nachfolgenden Jahren zurückzubehalten.
Gießen, den 8. März 1917.
GroßherzoalicheS Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
De
toirb Wermtf bescheinigt, daß d . selbe hier ansässig ist und die Bader m Bad-Nauheim gebrauchen will.
-., den . . ten .19 . .
Gwßherzogliche Bürgermeisterei . . .
(Siegel)
Bei mißbräuchlicher Benutzung verliert diese Karte ihre Gültigkeit.
Bekanntmachung.
Betr.: Regelung des Verkelns mit Brotgetreide und Mehl; hier: Mehlpreffe dc-s Kommunalverbands.
.Auf Beschluß des Kvcisaussckiusses wird mit Wirkung vom 1. April l. Js. ab bis auf weiteres der Preis für das von dem Kommunal verband _ an die Stadt Gießen sorvie an die Land- gemeiitden des Kreises abzugebende zu 94 v. H. ausgemahlene Mehl wie folgt festgesetzt:
1. Roggenmehl: Mk. 31,50 für den Doppelzentner ein
schließlich Sack fftatt seither 33,00 Mk.),
2. Weizenmehl: Mk. 36,50 für den Doppelzentner einschließlich
Sack (seither 38,50 Mk.),
3. Weiz maus zu g mehl: Mk. 47,00 für den Toppelzenttver einschließlich Sack (wie seither).
Gießen, den 10. März 1917.
Großherzoglick-es Kreisamt Gießen.
I. B.: Langermann.
Bekanntmachung.
Betr.: Ten Höchstpreis für Brot rcud Mehl.
Nachdem der Kommunal verband mit Wirkung vonk 1. April
l. Iss. ab den Preis für dm Doppelzentner Roggen mehl auf r. 31,50, für dm Doppelzentner Weizenmehl auf Atk. 36,50
M
u^> für den Doppelzentner Weizenauszugmelst auf Mk. 47,00 festgesetzt hat, werdm hiermit von genanntem Tage au für die L a n d- aemeinden des Kreises bis auf weiteres folgende Höchstpreise festgesetzt:
I. für Brot
a) für den 4-Pfund-Laib 64 Pfennig (seither 65 Pfennig),
b) für dm 2-Pfund-Laib 32 Pfennig (seither 33 Pfennig).
Das Verkaufsgewicht des Brotes muß rroch 24 Stunden nach
seiner Fertigstellung vorhanden sein.
II. für Mehl beim Weiterverkauf durch Bäcker oder Händler an die Verbraucher
1. Roggmmehl 18 Psg. das Pfund (seither 19 Pfg.),
2. Weizenmehl 21 Psg. das Pfund (seitl)er 22 Pfg.),
3. Weizmauszugnwhl 27 Pfg. das Pfimd (wie seither). Gießen, den 10. März 1917.
Großberzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L a n g e r m a n n.
Bekanntmachung.
Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klaumsmche.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der in: Reichsanzeiger veröfsenttichtm Nachveisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 1. März 1917 als verseucht zu gellen habm:
Tie Bezirke: Königsberg, Gunlbinnen, Allmstein, Danzig, Marimwerder, Stadtkr. Berlin, Potsdam, Frankfurt, Stettin, Köslin, Stralsuiid, Posm, Bromberg, Breslau, Liegnitz, Magdeburg, Merseburg, Schlesrvig, Hmrnover, Hildesheim, LünebirrG Stade, Osnabrück. Anrich, Münster, Arnsberg, Cassel, Wiesbaden, Coblmz, Düsseldorf, Cöln, Trier, dlachen, Sigmaringen, Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz. Mittelfranken, Untersrankm, Schwabm, Chemnitz, Tresdm, Zwijckau, Neckatkreis, Schtvarzwald- kreis. Jagstkreis, Tonaukreis, Freiburg, Mannheim. Rheinhessen^ Mecklmbnrg-Schwerbi, Sachsm-Weimar, Mecklmbnrg-Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Brannschweig, Sachseli-Altenbnra, Gotha, Anhalt, Bremm, Hamburg, Unterelsaß, Oberolsaß, Lothringe,:
Gießen, dm 9. März 1917.
Großherzoatiches ^:eisamt Gießm.
I. V.: H em m erde.
Bekanntmachung
über die Berfüttemng von Hafer an Ochsen und Zugkühe wähtend der Frühjahrsbestellung. Vom 6. März 1917.
Auf Grund von II. der Bekamrttnachung des Präsidentm des Kriegsenmhrungsamts vom 26. Februar 1917 über die Berfütte- rung von Hafer an Ochsen und Zugkühe ivährend der FrühjahrK-, ^stellnng werden als zuständige Behörde die Großherzoglichest Kreisämter bestimmt.
Darmstadt, den 6. März '1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
ZwillmgSrunddrnck der Brühl'scheu Univ.-Buch- und Stemdruckerei. R. Lange, Gießen.


