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Abs. 2 obliegende Anzeige nicht innerhalb der gesetzten Frist erstattet oder wer in de:: Fällen des Z 8 Abs. 1, 2 wissentlich unrichtige oder unvollständige Angabe:: macht. Neben der Strafe rann auf Einziehung der Gegenstände
C vit werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne rschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 11. Diese Verordnung tritv mit dem 11. März 19.17 irr Kraft.
Berlin, der: 24. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzler-.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Brannttvein a:rs Klein- Und Obstüvenirereien. Vorn 3. März 1917.
Zur Uebertragnng des Eigerrtums auf Grmrd von § 2 Absatz 3 der Bervrdinmg des Stellvertreters des Reichskanzürs über den Verkehr mit Branntwein ans Klein-- und Obstbrennereien vom $4. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) ist das Kreisamt Inständig.
T arm stad t, den 3. März 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
__ v. H o m d e r g f. _
Bekanntmachung
Über die Bestellung eines Reichskontiniissars Ur die Kohlleuver- teilung. Vom 26. Februar 1917.
Auf Grund der 8Z 3, 6 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 167) bestimme ich:
8 1. Die Ausübung der Befugnisse, die dem Reichskanzler! nach den 88.1, 2 und 4 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Kohle sowie im übrigen hinsichtlich des Verkehrs mit de:: im 8 1 der genannten Verordnung bezeichneten Brennstoffe:: zu stehen, wird dem Reichs kommissar für Kohlenverteilung übertragen.
8 2. Unbeschadet der allgemeinen Diei:staufficht des Reichskanzlers ist der .Reichskommissar m seiner: Entscheidungen selbständig. Er soll sich in engster Fühlung mit dem Kriegsamt halten Und wird zu diesem Zwecke dem Kriegsamt angegliedert.
8 3. Der Reichskommissar ist ermächtigt, für den Fall seiner Behinderung einen Stellvertreter zu bestelle und diesen mit der Wahrnehmung der im 8 1 bezeichnetei: Beftgnisse zu betrauen. Er hat die zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte erforderlichen Arbeitskräfte zu berufen.
8 4. Der Reichs kommissar hat seinen Sitz in Berlin. .Zu seiner Unterstützung kann er an geerdeten Orten Kohilenausgleich- stellen als seine Organe einrichten und mit der Wahrnehmung der ihm übertragene:: Befugnisse betrauen.
, § 5. Dem Reichskommissar wird ein Beirat beigegeben. Der Beirat besteht aus Vertretern des Reichsänrts des Innern, des Rcichs-Marineamts, der Landesregierungen, des Kohlenbergbaues, des Kohlenhandels Und der Kohlen Verbraucher.
Die Mitglieder werden vom Reichskanzler berufen. Sre versehen ihr Amt als Ehrenamt.
Ter Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Die Geschäftsordnung erläßt der Reichskanzler auf Vorschlag des Reichs- kommissars. Den Vorsitz im Beirat -ührt der Reichskommissar.
8 6. Soweit der Reichs kommissar, sein Stellvertreter, d:e übrigen Beamten und Hilfskräfte nicht ir: erneu: zur Amtsverschwiegenheit verpflichtenden Reichs- oder Staatsdienstverhältnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten, ins-« besondere zur Amtsverschwiegenheit, zu verpflichten.
8 7. Wer einer der vom Reichs kommissar auf Grund des 8 2 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt oder wer die von dem Reichs kommissar erforderlichen Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt oder wer ivissentlich mrrichtige oder rrnvollständige Angaben mackst, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Aiark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf hie sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
88. Die Bestimmungen treten am I.März 1917 in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1917.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
_._ Dr. Helfferich. _
Bekanntmachung
über Rohzucker und Zuckerrüben soloie über das Brennen von Rüben und Dvbtnamburs im Betriebsjähr 1917/18. Vom _ 2. März 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen Usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver- ordnnng erlassen:
8 1. Die im 8 1 >Abs. 1 bis 3 der Bekanntmachung übet Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjähr 1917/18 von: 2. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1324) für Zuckerrüben vorgeschriebenen Mindestpreise werde:: um je 50 Pfennig erhöht.
Verträge, die vor In kraketrete:: dieser L^'Drduung zu nie
drigere:: als de:: nach Ads. 1 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, gelten, soweit im Betriebsjähr 1917/18 zu liefern ist, als zu dem Mftrdestpreis abgeschlossen. Die Vorschrift tnt § 1 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1916 finbet entsprechende Anwendung.
§ 2. Der im § 2 Mbs. 1 der Bekanntinächung über Roh Kucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18 com 1 2. Dezember 1916 festgesetzte Preis für Rohzucker Wird auf 22 Mark erhöht.
8 3. Das zuständige Hauptamt 8a:m landwirtschaftlichen Brennereien und solchen gewerbliche:: Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem X. Oktober 1914 mehlige Stoffe verarbeitet haben, für das .MenneTeibetriebsjahr 1917/18 die. Verarbeitung von Rubeln aller 'Art sonste von Tobinambicrs! gestatten.
Die Genehmigung ist bei fcvem: zustchldiI«: Hauptamt, bet Zuckerrüben nach einem von der ReichsznckeriteHe aufzustellenden Muster, nachznsuchen. Die Genehmigung wird mit der Maßgabe erteilt, daß durcb die Verarbeitung die Bcennereiklassr nicht geändert inft> die Abgabe nbelastung nicht erhöht wird, sowie daß der Brennerei andere Nachteile hinsichtlich der Steuerbehandlung für das Betriebsjahr 1917/18 und für später nicht entstehen.
Die Genehmigung zum Brennen von Zuckerrübe:: darf von den: Hanptanft nur im Einvernehmen mft der Reichszuckerstelle erteilt werden. Sie ist in der RegÄ zu erteile:: für Zuckerritbon, die durch Mehranbau gegenüber dem Jahre 1916 gewonnen. werden, sowie für Zuckerrüben, von denen anznnehnren ist, daß ihre Verwertung in Zuckerfabriken oder Rübensaftfabriken wirtschaftlich nicht möglich ist.
8 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der .Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.,
Dr. Helffericd.
Bekanntmachung
über die Höchstpreise für Kleie. Vom 4.'März 1917.
Auf Grund des 8 5 vß&f. 1 der Bekanntmachung über die Höchstpreise ft:r Kleie von: 5. Januar 1915 (Reichsgesetzbl. S. 12) in Verbindung mft 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 402) werden die Sackleihgebühr und oer Sackpreis wie folgt abgeändert:
Für leihweise Ueberlassung der Säcke!bei Lieferung von Roggen- m:d Weizenkleie darf eine Sackleihgebühr bis zu 50 Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke mitverkaust, so darf der SackpreiÄ bei Roggenkleie nicht mehr als zwei Mark dreißig Pfennig, bei Weizenkleie nicht mehr als zwei Mark siebzig Pfennig für de:: Doppelzentner Reingewicht betragen. Diese Preise schließen den Preis für die Sackbänder mit ein.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft
Berlin, den 4. März 1917.
Der Präsident des Kriegscrnährungsamtes. _ von Batocki.
Betr.: Abschlachtverbot für weibliche Ziegenlämmer.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Zur Nachzucht geeignete, ans mfter Zucht stammende weiblicki-e Ziegenlämmer dürfen nicht zur Abschlachtung kominen, sondern! nur nach ihrer Abstammung für die Aufzucht als Milchziegen! nicht geeignete, namentlich cuuh solche, deren Aufzucht :mwirt- schaftlich sein würde, (z. B. Wegen Futtermangels oder wegen Anfalls t einer zu großen Zahl in einzelne:: Beständen). Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innen: ermächtigen wir Sie, die Genehmigung zur Abschlachtung weiblicher Ziegenlämmer, die nach Borstehe:ft)em zur Zucht nicht geeignet sind (8 4 der Bekanntmachung vom 15. 9. 16) unter der Bedingung zu erteilen, daß dazu jedesmal die Zustimmung des in der 'Genwinde bestehenden Wirtschaftsausschusses oder da, wo ein Ziegcnzuchtverein befielst, die Zustimmung des Vorsitzenden dieses Vereins erforderlich ist. Sie wollen auch wiederholt darauf Hinweisen, daß das Fleisch von Ziegen und Ziegeulämmern nach der Bekanntmachung vom 31. Januar 1917 dem Fleischkartenzwcmg unterliegt.
Um möglichst viel Milch zu gewinnen, ist dafür zu sorgen, daß Ziegenlämmer, die zur Schlachtung kommen sollen, längstens 14 Tage nach der Geburt geschlachtet werden.
Gießen, den 10. März 1Ü17.
GroßhcrzvglicheS Kreisamt Gieße::. _ Dr. Usinger. _
Bekanntmachung.
Betr.: Verkehr mft Kartoffeln.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Vürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wenn uns Fälle bekannt werden, daß Jnlwber landwirtschaftlicher Betriebe den Anbau von Herbstkartosfeln unter das im Frieden übliche Maß ohne Grund eingeschräickr haben, so daß sie und ihre Arbeiter anderweit mit Kartoffeln versorgt werden müßten, so bringen wir für diese Fälle mit Genehmigung des Kriegsernährungsamtes zur öffentlichen Kenntnis, daß solche B e t r : e b s i n h a b e r n: i t ihren W i r 1 s ch a s t S a n g e h ö r i-


