sich bezieht, eingczogen werden können ohne Unterschied, ob sie dem Täler gehören oder.nicht. Ä ^

§ 6. Die Verordnung tritt am 3. März 1917 m Kraft.

Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitsninkt des Au verkraft-' trete ns.

Berlin, den 1. März 1917.

Ter Stellvertreter des Rerckiskanzlers.

Tr. Helfferich.

Bekanntmachung

betreffend Aussührungsbestimmungen zur Verordnung über M<m- «merze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalte vom 1. Marz 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 197). Vom 2. März 1917.

Auf Grund des 8 1, § 3 Absatz 2, § 5 der Verordnung über Mmrganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalte vom 1. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 197) bestimme ich:

* § 1. Als die Stelle, der es obliegt, die Versorgung des deut­

schen' Wirtschaftslebens mit Manganerzen und solchen Erzen, die

manganhaltige Zuschläge b«mtzbar sind, sowie mit Eisenerz«: mit niedrigen: Phosplwrgelialte zu fördern und sicherzustellen, wird die Manganerzgesellschaft m. b. £>. in Berlin bezeichnet.

§ 2 ftür jedes in Betrieb beftiüiliche Bergwerk, welckies Man­ganerze oder solche Erze, die als manganhaltige Zuschläge benutz­bar sind, oder Eisenerze mit niedrigem Phosphorgelm.lte fördert, hat der Bergwerksbesitzer der Manganerzgesellschaft binnen sechs Wochen einen Bericht über die frühere und jetzige Betriebstätigkeit einznreichen. ,

8 3. Jeder Fund der im § 2 bezeichnelen Erze, msbesoudeve «rch jeder Ftrnd im fvemden Felde, ist unverzüglich der Mangan­erzgesellschaft durch den Finder anznzeigen. Ten Vertretern der Manganerzgesellschaft ist zur Besichtigung eines Fundes sowie eines jeden Bergiverks, das auf die bezeichnet«: Mineralien baut, der Zutritt zu gestatten.

8 4. Ter Bergwerksbesitzer hat die Vorräte an den bezeich­net«: Erzen, die beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung auf dem Bergwerk lagern, der Manganerzgesellschaft bis zum 21. März 1917 anzuzeigen.

8 5. Der Manganerzgescllschaft ist in allen Fragen, die zur Erfüllung der in der Verordrnmg gestellten Aufgaben dienen, auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

8 6. Das nach § 3 der Verordnimg zu bildende Schiedsgericht besteht aus:

a) dem zuständigen Bergrevierbcamten oder der entsprechenden unteren Bergbehörde,

b) den: zuständigen Landrat oder der entsprechenden unteren Verwaltungsbehörde,

o) einem von dem Leiter des Oberb erg amts oder der entsprechen­den oberen Bergbehörde zu bestimmenden Mitglied dieser Behörde,

ä) einem von dem Direktor der zuständigen geologischen Landes­anstalt zu bestimmenden Mitglied dieser Anstalt,

o) einem vom Kriegsamt zu bezeichnenden Sachverständigen. 8 7. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bc-

1. wer die nach den 2, 9 und 4 vorgeschriebenen Anzeigen oder die gemäß 8 6 von ihm geforderten Auskünfte nicht rechte zeitig erstattet, oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht,

2. wer einem, gemäß § 2 der Verordnung oder gemäß 8 3 Satz 2 an ihn gestellten Ersuchen nicht Folge leistet.

Neben der Sttafe kann auf Einziehung der Vorräte, auf die die uwiderhandlung sich bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, obi e dem Täter gehören oder nicht. ;

§ 8. Die Ausführungsbestimmungen treten am 3. März 1917 tzn Kraft.

Berlin, den 2. März 1917. i

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Zuständig für die nach § 4 Msatz 1 der Vervrdmmg de Nrmdesrats vom 1. März 1917 über Manganerze und Eisenerz «tt medngem Phosphorgehalt zu tteffenden .Entscheidungen un Anordnungen:st die Obere Bergbehörde.

Darmstadt, den 7. März 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. Hombergk. _

Bekanntmachung

Eber den Verkehr mit Branntwein aus Mein- und Obstbrennereien Vom 24. Februar 1917.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zu Ackerung der Bottsernälmmg vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl S. 401) wird verordnet:

8 1. Branntwem, der in Kleinbrennereien (S 15 des Brannt vmnsteuergefetzes vom 15. Juli 1909 (RoÜ-S-Gesetzbl. S. 661 WüP«n, Beeren, Tresterwein, Kunstwefti Weintrestern Weurhefe, Wurzeln oder Rückstände davon Mem oder mtt anderen Stoffen gemischt, -hergestcllt ist, sowi vnlchungen, zu baren der Brenner losthen Branntwin vvnrende

hat, dürfen vom Brenner nur an die Süddeutsche Spiritus-/ industrie, Kommcn:ditgcsellsck>aft auf Aktien, ZtveigniederlassunA München, oder nach deren Weisungen abgesetzt werden. Ties gilt auch für die mit Beginn des 11. März 1917 beim Breiurer vor- handeneu Bestände.

Für Braniwvein, der aus Wein oder unter Zusatz von Wein hergestellt ist, verbleibt es bei den Vorschriften der Bekanntmachung über Branntwein aus Wein vom 9. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 25). Im übrigen bleiben für Branntwein, der nicht unter die Vorschrift im Ms. 1 fällt, die Vorschriften der Vorordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 279) maßgebend.

§ 2. Branntwein, der der Absatzbeschränkung nach § 1 Abs. 1 unterliegt, ist vom Brenner an die Gesellschaft (8 1 Abs. 1) nach deren Weisungen zu liefe«:. Der Brenner hat den Branntwein aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und ans Abruf zu verladen. Tie näheren Bestimmungen über die Lieferung, sowie über die Feststellung der für die Preisberechnung zugrunde zu legenden Menge:: trifft der Borsitzerrde der Reichsbranntweinstelle.

Tie Gesellschaft hat den Branntwein abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nickst bin::«: einem Monat, nachdem der Brenner sich zur Lieferung bereit erklärt hat, so ist der Kaufpreis vom Ablauf des Monats an mit 1 von: Hundert über dem jeweiligen Reichs­bankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Ver­zinsung beginirt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertminderung aus die Gesell sck)ast über.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigen­tum auf Antrag der Gesellschaft durch die von der Landes zentral-« behörde zu bestimmerche Behörde auf die in dem Antrag bezeich- nete Stelle übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer des Branntwein zu richten. Das Eigenttim geht über, sobald die Anordnung den: Besitzer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirkes, aus dem die Lieferung Erfolgen soll.

8 3. Für Branntwein, für den gemäß 8 3 des Gesetzes, be­treffend Beseitigung des Branntweinkoniingents, vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 378) eine Verbranchsabgabe von 0,64 Mark für das Liter Alkohol zu entrichten ist, gilt die Lieferungs-, pflickst nach 8 2 nur, roenn die Erzeugung in: Betriebsjahre, im lausend«: Betriebslehre einschließlich der mit Beginn des 11. März 1917 vorba:ck)enen Bestände, 25 Liter übersteigt.

Die Absatzbeschränkung nach 8 1 Ms. 1 gilt jedoch auch für solchen Branntwein.

8 4. Die Gesellschaft hat dem Brenner einen angemessenen! Uebernahmepreis zu zahlen. Der Preis darf die von dem Vorsitzen­den der Reichsbrannntweinstelle nach den Weisungen des Reichs- Anzlers festgesetzlten Grenzen nicht überschreiten; er schließt oie Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem der Branntwein mit der Bahn oder zu Schiff versandt lvird, form« die Kosten der Verladung selbst ein.

Der Preis ist spätestens 14 Tage nach der Mnahme zu zahlen. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem! die Entscheidung des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle (8 5) der Gesellschaft zugeht.

8 5. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung zwischen: txm Beterttgten ergeben, entscheidet endgültig der Vorsitzende der Re:chsbranntweinstelle. Bei der Entscheidung von Streitigkeiten über den Preis ist er cm die gemäß, 8 4 festgesetzten Grenzen ge-, Kunden.

§ 6. Der Vorsitzende der Reichsbratzntweinstelle bestimmt, an wen, zu welchen Zwecken und in welchen Mengen der Branntwein von der Gesellschaft abzufetzen ists Er setzt die Preise für die Ab­gabe fest.

» A 7 Geschäftsbetrieb der Gesellschaft unterliegt, soweit es s:ch um die Ausübung der ihr durch diese Verordnung über­tragenen Rechte und Pflichten handelt, der Aufsicht des Reichs­kanzlers. i

mera.)sranzcer verfugt Mer den ve: Durchführung dieser Verordnung für dce Gesellsck)aft sich etwa ergebenen Reingewinn.

§ ? Branntwein, der der Vorschrift im 8 1 Abs. 1 unter­liegt, herstellt, hat der Reichst, rann Iwcinstelle übler Art und Um- fang der Erzeugung auf Erfordern Auskunft zu erteilet.

Dce Hersteller Ajm .Branntwein, der der Lieferimgspslicht nach 8 2 unterliegt, haben der Reichsbrmnrtweinstelle, Abteilung, München, mrd..den: zuständige:: Hauptamt bis zum fünften Tage ledes Monats über tue be: Beginn des Monats vorhandenen Vor­räte an Branntwein, svlvie über die im Vornw:mt erzeugten Mengen Anzeige zu erstatt«:. Tie Anzeige ist erstmalig für die mit Ze§nu: des11. März 1917 vorhandenen Vorräte bis zum 20. März 1917 *u erstatten.

8 v. Ddr PrSfident des Kriegsernäbrungsamtes kann Be- ümmrung«: tt* Misfülwnng dieser Bervrdnwui erlassen und be­stimm«, daß Z:kvH>erhandlimgen mit den int A 10 bezeichnet«: Strafen!^ bestraf«: find. Gr kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung «ukassen.

6 10. Mit GefwMrlZ bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bvs tzu rehnbcmsend Mark wird bestraft:

4. wer der Vorschrift inr § 1 zuwkderhaickelt oder den ihn: wach 8 2 Abs. 4 obliegenden Verpflichtlrngen nicht nach­kommt;

2. wer eine von «0tn iuvh § 8 Cbs. 1 erferterte AuskE in der gesetzten Frist erteitt ^»er die Ihm :mch 8 6