Ausgabe 
16.3.1917
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Nr. 46

16. März

Kreisblatt für den Kreis

1917

JnhaLtS-Uebersicht: lieber Labnrägen von Kälbern. Aenderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mi Wcb° Wirk-, strick-, und Schnhwaren. - Macmnerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehatt. - Ausführnnqsbestlnrmunqe.. dazu. - Verkehr mtt Brannlwem aus Klein- und Obstbrennere.en. - Bestellung emes RerchSkomnüssars für die Kohlenverie.luna. - Rohzucker und Mucker- rc.ben un Betnebsiahr 1917/18. - Höchstpreise für Kleie. - Abschlachtverbot für weibliche Ziegenlämmer. - Verkeh, mit Kario'ieln - vpelsegelatine. - Erhebung der Kurtaxe zu Bad-Nauheim. - Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. Mehlpreise des Kommunalverbands. - Hochttprers »ur Brot und Niehl. - Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Berfüttening von Hafer an Ochsen und Zugkühe'

Verordnung

über Labmägen von Kälbern. Vom 1. Mürz 1917.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

8 ,1. Labmägen von Kälbern dürfen vom 4. März 1917 ab nur mit Erlaubnis des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische . Oele und Fette, Gl mi. b. H. in Berlin, abgesetzt werden.

8 2. Wer Labmägen, die der Absatzbeschränkung nach 8 1 unter­liegen, im Getvahrsam hat, hat sie an den Kriegsausschuß für Pflanzliche und tterifclie Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, oder tue von ihm bestimmten Stellen nach den Weisungen des Kriegsaus-- schusses zu liefern. Die Lieferungspflicht gilt nicht für Labnrägen, die bei Hausschlachtungen anfallen, soweit sie im eigenen Haus- yalt oder bei der eigenen Wirtschaft Verwendung ffnden. Der Prä- fideut des Kriegsernährungsanites erläßt die erforderlichen Be­stimmungen über die Anmeldung, Sammlung, Behandlung, Auf­bewahrung und Lieferung der Labmägen.

Der Kriegsausschuß hat die Labmägen abzunehmen und einen angemessenen Uebernahm erweis zu zahlen. Ter Präsident des Kriegsernäl/rungsamts trifft die näheren Bestimmungen über die Preise, die hierbei nicht überschritten' werden dürfen. Einigen sich me Beteiligten nicht über den Preis, so setzt ihn der Kriegs- Misschuß endgültig fest. Er ist dabei an die vom Präsidenten des Kriegsernährungsanites bestimmten Preisgrenzen gebunden.

8 3. ,A,te Beamten der Polizei und die von der Polizei beauf- ttagten Sachverständigen sind befugt, in die Räuine, in denen Kälvcrmagcn gewonnen, aufbewahrt oder feilgehalten werden,

, einzutreten, daselbst Besicküigungen vorzunehmen, Ge- !E-Ä^ fzeichnuiigeii einzusehcn und Proben zu entnehmen. Wer Kälbermagen rn Gewahrsam hat, ist verpflichtet, den Beamten der Polizei und den von der Polizei beauftragten Sachverständigen über die Vorräte, insbesoildere über die Herkunft, Menge, Alter und Erwcrbsprers Auskunft zu geben.

8 4. Ter Präsident des Krieaseriiährimgsamts kann Be­stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. Er kann Ausnahmen zulassen.

Tie Landeszentvalbchörden können mit Zustimmung des Prä- sidenten des Kriegsernährungsamts den Berkehr mit Labmägen abweMnd von den Vorschriften dieser Verordnung regeln.

8 5. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe vis zu zchiltausend Mark ivird bestraft:

1. rver Labmägen der Vorschrift im 8 1 zuwider absetzt:

2. wer der Lieferungsfrist nach § 2 Abs. 1 nicht nachkommt;

ö. wer die iwu ihm nach 8 3 erforderte Ailskimft Nicht in der

gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvoll­ständige Angabe li macht;

4 - '? er 8 2 Abs. 1, 8 4 erlassenen Bestimmungen

des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes oder der Lan-

^ deszentralbchörden zuwiderhandelt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Labmagen erkannt Werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter­schied, ob fte dem Täter gehören oder iiicht.

. § 6. Diese Verordnung tritt mit denr Tage der Verkündung

rn Kraft.

Berlin >den 1. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helsferich.

A» den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grosth. Burgenneistereien der Landgemeinden des Kreises

Tie Metzger sind auf vorsteheirde Verordnung hinziiweisen

Gießen den 10. März 1917.

Groß Herzog licl)es Kreisanit Gießen.

___ Dr. Usinger. _

Bekanntmachung

betreffend Ae-nder-iing de» Berordnurrg über die Regelung des Berkehrs mit Web-, Wirk-, Sttttck- und Schuhwaren vom 10.

/23. Dezember 1916 (RetthS-Gcsetzbl. S. 1420). Vom 1. März 1917.

Der Bundesrat hat airf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtscl)aftlichen Maßnahrnen Üsw. vom 4. Lluguft 1914 iSteülfs-Gesctzdl. S. 327> folgende Ver- vrdimng «lassen:

Ar ti kel I. Die Ne»ordmmg über die Regelung des Verkehrs Mit Web-, Wirk-, Strick- und Schnhwaren vom 10. Inni/23. De- ^mber 1916 (Ra»chS-G«s«tzbl. S. 1420) rvrrd rpie folgt geändert:

1. Jüi § 18 wird folgender Ws. 2 eingefügt:

Für die Ueberwachung der Einhaltung der Vor­schriften der §8 7 bis 9, 10 bis 13 ist auch die Reichsbe- klelduiigsstelle zustäickig. Die nach Ms. 1 als zuständig bestiinmten Behörden im Sinne der 88 12, 13 sowie des § 15 sind verpflichtet, der Reichsbekleidungsstette aus Ver­langen Auskunft zu erteilen.

2. Im § 20 Abs. 1 tmrb ein gefügt:

6. wer zwecks Erlangmrg eines Bezugsscheines gegenüber einer mit der Priifung der Notwendigkeit der Anschafft,ng nach §11 Abs. 3 betrauten Stelle oder einer für die Ausfertigung des Bezugsscheins zuständigen Behörde vor­sätzlich unwahre oder unvollständige dlngaben macht. Artikel II. Die Verordnung tritt am 3. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimntt den Zeitpunkt des Anßerkraft- tretens. *

Berlin, den 1.März 1917.

Ter Stellvertreter des Reichskanzler-.

Dr. H e l f f e r i ch.

Bekanntmachung

über Mangmrerze und Eisenerze mtt niedrigem Phosphorgehatt. Vom 1. März 1917.

Ter Bundesvat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß nahm eit usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver­ordnung erlassen:

. . 81- Ter Reichskanzler bezeichnet eine Stelle, der es obliegt,

dre Versorgung des deittschen Wirtschaftslebens mit Mangan­erzen und solchen Erzen, die als mangauhalttge Zuschläge benutzbar ftnd, forme mtt Eisenerzen mtt niedrigem Phosphorgebalt zu fördern und sicherzustellen.

8 ? gemäß § 1 bezeicknete Stelle ist befugt,

^'cm ft^mdeu Grundstücken und in ftemdem Bergwerkseigentum Manganerze und solche Erze, die als manganhalttge Zuschläge beuujchar sind, sowie Eisanerze mtt niedrigem Phosphor ge halt aufzusuchen, zu genrimrteit sowie die zur Aufbereitimg und zur Abfuhr erforderlichen Anlagen zu errichten und zu betreiben:

2. dre Ueberlasfnna bestehender Einlagen zur Mfsuchung und Ge- lvinnung finrie solcher zur Aufbereitung und zur Abfuhr der ge­nannten Erze zum Betrieb auf eigene Reckinnng zu verlangen:

3. zu verlangen, daß Erze der bezeichneten Art, die in einem fremden Felde, in dem Bergwerksbeirieb stattfindet, anstehen, un Zusammenhänge mtt den dort geförderten Mineralien gegen Erstattung der Selbstkosten mttgefördert werden.

? 3. Dem Bergwerkseigentümer, dem Grimdeigentümer oder sonfttaen Nutzungsbeveckstigten wird in den Fällen des 8 2 Ziffer 1 und 2 für die Jnanspruchruchme deS Bergwerkseigentums, der Grundstticke oder etwaiger Aulagen sowie sttt die ihm durch den Betrieb entstehenden Nachteile Eirtschädigung gewäl/rt.

a n Streitfällen wird die Entschädigung sowie die Bergütturg elbstkosten (8 2 Ziffer 3) von einem Schiedsgericht endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges festgesetzt. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Reichskanzler ernannt werden. Ter Reichskanzler kann Bestimrmnlgen über das Ver­fahren vor dem Schiedsgericht erlassen.

8 4. Koinmt über die Ausübung der im 8 2 erteilten Be- ftlgnrsse eine Einigung zwischen der gemäß 8 1 bezeichneten Stelle und dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zustande, oder ergeben sich zwischen ihnen Streitigkeiten über die Ausübung der Befugrttffe, so entsck-eidet die von der Landeszentrat- bchörde bestimmte Behörde, in deren Bezirk das Bergwerks- ügeittum, das Grundsttick oder die Anlage sich befirwen. Sie tveist die Stelle, soweit erforderlich, in den Besitz des Bergwerks, des Grundstücks oder der Anlagen ein.

Gegen die Entscheidungen und Aiwrdnungen ftttdet Beschtverde an die Landeszentralbehörde statt. Die Besck>n>erde hat keine auf­schiebende Wirkima. Tie Landeszentralbehörde kann vorläufige Anordirungen treffen. Sie eittscheidet endgülttz unter Ausschluß des 'Neckftstvegcs.

8 5. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung. Er kann ferner den Verkehr mit Manganerzen und solck>eu Erzen, die als manganhalttge Zu fchläge bemitzbar sind, sowie mtt Eisenerzen mit niedrigem Plws- phorgehalt regeln. Er kann bestimmen, daß ZwoiderhandlungÄr mtt Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu ze1>n tausend Vcark oder mtt einer dieser Sttnsen bestraft tverden, und daß neben der Strafe die Vorräte, auf die die Zuwiderlandlun-g