Ausgabe 
15.3.1917
Seite
4
 
Einzelbild herunterladen

i

erfolgen, so sind die Geldbeträge stets ganz frei einzuzahlen, ouch müssen die früheren Radfahrkarten mit ein gesandt morden.

?9er bis zum 31. M ärz 1917 von der Enttüchtnng der Abgabe befreit ist, hat erneutes B-efteiuugsgosuch binnen gleicher Frist bei der Bürgermeisterei seines Mohnortes oder in der Stadt Gießen dem Pvlizeiamt vorzubringen. Hierbei ist die früher erteilte Radfahrlarte und der letzte Staatssteuerzcttel (2 Blätter) vorzu­legen. Befrei'.mgsunträge, die nach dem 1. April 1917 gestellt wer­den, können keine Berücksichtigimg mehr finden.

Die Stempelabgabe wird von all denjenigen Personen, dio austveislich unseres Registers zur Zahlung verpflichtet sind, einer­lei, ob sie bisher die Abgabe entrichtet haben oder von derselbe^ befreit ivaren, beigetriebcn werden, falls die von ihnen benutzten Fahrräder nicht bis s p ä t e st e n s AI. März 1917 unter Rückgabe der Nummer Platte bei uns abgemeldet worden sind. Auch wird die Bestrafung der Säumigen auf Grund des Uckimdew- stempelgesetzes erfolgen.

Gießen, den 7. März 1917.

Großherzogliches Kreisantt Gießen.

I. B.: H em m erde.

Betr.: Wie oben.

Gießen, den 7. Mär- 1912.

An das Größt). Polizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie wiederholt vev- össentlichen.

Die bei Ihnen eingehenden Gesuche um Befreiung von der Stempelabgabe wollen Sie zunächst sammeln und in Verzeichnisse -usammenftellen und diese .Verzeichnisse nebst den letzten Rad- fahrkarten der betr. Radbesitzer, den Steuerzetteln und etwa sonst noch vorhandenen Nachweisen bis -um 20. März 1917 an uns ein senden. Die Einträge in den Verzeichnissen sind in der Reihen­folge der Nummern der. Radfahrkarten zu vollziehen.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: H.emmerde.

Bekanntmachung.

Betr: Feldbereinigung Lang-Göns.

Am Mittwoch den 21. März 1917 und, soweit erforderlich, an den folgenden Tagen 'werden die Massegrundstücke der Feld­bereinigung Lang-Göns <m Ort und Stelle teils verpachtet, teils versteigert. Zusammenkunft hierzu am 21. März 1917 vormittags 8 Uhr beim Rathaus zu Lang-Göns, woselbst auch die Beding,mgen bekannt gegeben werden.

Friedberg, den 28. Februar 1917.

Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat.

XVIII. Armeekorps.

- Stellvertretendes Generalkommando.

Abt. III b. Tgb.-Nr. 899/1214.

Betr.: Aus- und Durchfuhr von Sprechmaschin en-Platten und Walzen.

Verordnung.

Ans Grund des §9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbezirk und im Ein­vernehmen mit dem Gouverneur auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz:

Die A!us- und Durchfuhr sämtlicher Sprechmaschinen- (Phono­graphen-, Grammophon-, Diktiermaschinen- usw.) Platten und Walzen ist verboten.

Soweit für Platten und Walzen dieser 9krt eine besondere Aus- vder Durchsnhrerlaubnis erteilt ist, müssen sie der Kriegsrohstoft- stelle des stellv. Ge ne ral ko mn mndos zu gesandt werden, um hier den Zuverlässigkeitsvermerk zu erhalten.

Zuividerhandlungen unterliegen der Bestrafung nach der ein­gangs angeführten GesetzbeftimNrung.

Frankfurt a. M., den 27. Februar 1917.

Der stellvertretende Konrmandierende General:

Riedel, Generalleutnant.

Bekanntmachung.

der Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertnng m. b. H. über den Absatz von Satzlärpfen und Satzschleien.

1. Der Absatz von Satzkarpfen unter 1 Pfund und von Satz­schleien unter dem gesetzlichen Mindestmaß oder >vo ein solches nicht festgesetzt ist, unter V 4 Pfund Gewicht, bedarf nicht dev Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Teichftschvertverttmg und ist nicht an bestimmte Preise gebunden, hierbei ist beim gleichzeitigen Msatz größerer Mengen solcher ,Fasche das Stückgewicht inr einzelnen! Fische und nickst das Durchschnittsgewicht der gesamten Verkaufs- nenge maßgebend.

2. Der Absatz von Satzkarpfen von 1 Pfund und darüber, forme von Satzschleien in M inüestnraßgroße oder wo ein solchÄ nicht festgesetzt ist, von V* Pfund und darüber bedarf der Genehmi­gung der Kriegsgesellschaft für .Teichfischverwertung. Der Preis für solche Satzfische ist der für die Speisesisck>e in unserer Bekannt­

machung vorn 16. September 1916 festgesetzte ProduzentenpvelS, d. h. für 50 kg lfm Eisenbahnwagen der Abgangsstation bei Karpfen 125 Mk. nebst Zusckstag von 2 Mk. für jeden anaefangenen Monat seit dem 1. Januar 1917, beziehungsweise bet Schleien 150 Mk. nebst monatlichem Zufckstag von 4 Mk.

3. In Aiusnahmefällon kann die Kriegs gesell schuft für Teich- ftschverrvertung für Satzkarpfen von 1 Pfund und darüber einen höheren Preis bis zu 160 Mk. für 50 kg auf Antrag des Verkäufers der Fische genehmigen. Sie ist hierbei an die Zustimmung des Reichskommissars für Fischversorgung im einzelnien Fall gebunden. Die Zustimmung wird nur in AusnalMefAlen erteilt locrben, und zwar nur, falls von der Ortspolizeibehörde bescheinigt ist, daß die SatzVarpfen zur Aussetzung in .Teiche tatsächlich bestinrntt sind, wobei die Flächengröße der zu besetzenden Teiche anzngebcn ist. Der Verkäufer der Satzkarpfen ist verpflichtet, die Ortspolizeibehördö von den, Zeitpunkt des Eintreffens der Satzftsche so rechtzeitig zu verständigen, daß eine Kontrolle der Besetzung möglich ist. Es liegt im Jutreesse der beschleunigten Erledigung solcher Anträge^ daß dieselben möglichst umgehend an die Kriegsgesellschaft gestellt werden: Formblätter hierfür stehen beider Kriegsgesellschaft für Teichsischverivertung m. b. H. (Berlin W 10, Königin Angusta- straße 21, III) zur Verfügung.

4. Mit Rücksicht auf die außerordentliche Knappheit von Satz- karpfen wird die Genehmigung des Absatzes von Satzkarpfen zur Besetzung von Wildgewässern im allgemeinen nicht erteilt. Ausnah­men hiervon kann die Kriegs gesellschaft für Teichfischvenoertung au) Antrag des Verkäufers von Fall zu Fall genehmigen.

Berlin, den 26. Februar 1917.

Kricgsgesellschaft für Teichfischverwertung.

Klee.

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 8. Dezember 1916 (Reichsanzeiger 290 vom 9. Dezember 1916), nach welcher das aus cingeschnittenen Rüben aller Art durch Gärung geivonnene Sauerkraut der Bo- wirtschaftung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut nu b. p. in Berlin W 57 intfcerUegt, fordern wir hiermit alle Betriebe, die sich mit der Herstellung von Rübensauer­kraul für eigene oder fremde Rechnung befassen und im Jahre 10 Doppelzentner und mehr solches Kraiit Herstellen, auf, unverzüglich ihre Be­triebe der Unterzeichneten Gesellschaft anzu­melden und

1. die bisher verarbeiteten Mengen an Rüben,

2. die bisher hergestellten Mengen an Rübcnsauevkraut,

3. die am 10. März 1917 vorhandenen Bestände an Rüben­sauerkraut

der Kriegsgesellschaft anzunrelden.

Gemäß Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft vom 2. De­zember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 284 vom 2. Dezember 1916) ist der Absatz auch dieses Nübensauevkrautes ohne Genehmigung der Kriegsgesellschaft verboten.

Berlin, den 3. März 1917.

Kriegsgesellschaft für Sauerkraut nt» b. H.

Köhler.

Dienstnachrichten des Großh. Kveisamts Gießen.

Großh. Ministerien des Innern hat dem Badischen Militar- vereins-Verband in Karlsruhe die Erlaubnis erteilt, 15 000 Lose einer zugunsten der Unterstützung bedürftiger Kriegs invaliden und deren Hinterbliebenen zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Großherzogtums zu vertteiben.

Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem .hessischen Zu­lassungsstempel versehene Lose gelangen.

Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Königlich Preußischen Staatslvtterie ist Ankündigung, 9kusgabe.und Vertrieb der Lose in Hesseir nicht gestattet.

Beurlaubung von Mannschaften zu lanbwirtschastlichen Arbeiten.

Die neuerdings vorgeschriebenen Vordrucke sind fertiggestellt und zu beziehen durch

Brühl'sche Universitäts-Druckerei Verlag des Gietzener Anzeigers.

Vordruck A: Vordruck B: Vordruck E:

100 Stück 9)1 3.75, 50 Stück M. 2.-, 25 Stück M. 1 . 10 , im Einzclverkaui 5 Pfg.

100 Stück M. 7.50, 50 Stück M. 4., 25 Stück M. 2.20, im Einzelverkauf 10 Pfg.

100 Stück M. 3.75, 50 Stück M. 2.-, 25 Stück M. 1.10, im Einzelverkauf 5 Pfg.

Zwillingsruuddruck der Brühl'schen Nmv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gieße,