keils aus Aetznatrvn und wird angewandt bei der Herstellung von Seifen und Fetten. Ter Verdacht liegt nahe, daß damit die klemm bäuerlichen Betriebe zum Verkochen vvn Butter zu Serfe veranlaßt werden sollen. Ta ein ziemlicher Preisunterschied zwischen Butter und Seife besteht, nrag die Geldgier unpatriotische rmd kurzsichtige Leute Wohl dazu verleiten, urrser wertvollstes Fett der menschlichen Ernährung zu entziehen. Diese Handlungsweile rst mit schweren Strafen bedroht, denn nach 8 35 des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1916 macht sich strafbar, wer unbefugt Butter? tu Seife verarbeitet. r
Sie wollen uns berichten, sobald Fälle von Verarbeitung von Bntter zu technischen Produkten bekannt werden.
G i e ß e n , den 10. März 1917.
Großherzogtiches 5breisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _
Jö e t r.: Errichtung der Bezirks-Fürsorgestellen sitr die Hinter
bliebenen der im 'Kriege Gefallenen.
An die Großh. Bürgermeisterelen der Landgemeinden des Kreises.
Die Lieferungsverbandskommissionen für die Kriegsunter- Mtzrmgen Gießen-Land, Hungmr 'und Grünberg haben ihre Tätigkeit vahin erweitert, daß sie auch als Bezirks-Fürsorgestellen für die, Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen tätig werden. Diese Be.- ArkS-Fürsorgestellen haben den Zweck, die zur Beurteilung der Militärrenteiranträge dienenden Verhältnisse aufznklären und \A jeder Weise den Hinterbliebenen urit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Welcher Organe imi> Personen sich die Bazirks-Fürsorg estell en zur Prüfung der Verhältnisse oder zur Ausführung ihrer Maßnahmen bedienen wollen, ist ihnen überlassen, doch wird in erster Linie der in den Gemeinden bestehende Gemeindewaiseurat in Anspruch genommen werden. Auch Sie weisen wir n a ch d r ü ck l i ch darauf hin, daß Sie die Tätigkeit der Bezirks-Fürsorgestellen in jeder Weise unterstützen und insbesorrdere, auch ohne daß die Hinterbliebenen sich schon entschlossen haben, um Hilfe zu bitten, jeden Hinterbliebencnfall der BezrM-Fürsorgestelle sofort amtlich miit- teilen.
Die einzelnen Bezirks-Fürsorgestellen halten für die Rat und Hilfe suchenden Hinterbliebenen an bestimmten Tagen und zu bestimmten Stunden Sprechstunden ab, mrd zwar:
B«z-irks-'F'ürsoug-estelle Gieße n-L and: Herr Amtsgerichtsrat Wachtel (Justizgebäudc Zinrmer 13) jeden Montag vorniittags von 9 bis 11 Uhr;
Bezirks-Fürsorgestelle Hungen: Herr Amtsrichter Volk (Amtsgericht) reden Donnerstag vormittags von 9 bis 12 Uhr;
Bez ir?ksfürsorgestetle Grünberg: Herr Gerichtt al sei sor Brückel (Amtsgericht) jeden Freitag nachmittags von 4 bis 6 Uhr.
Sie wollen Vorstehendes in den nächsten wer Wochen wöchentlich ortsüblich bekannt machgn mrd auch bei einttetenden Fällen die Hinterbliebenen auf die zuständige Bezirks-Fürsorgestelle Hinweisen. i
Gießen, den 8. März 1917.
Großherzvgliches Kreisamt Gießen.
__ J. V.: g o n q c v m g n n. _
Bo 1 r.: Gewährirng einer Mfindungssmume an Kriegcrwitwen im Falle ihrer Wiederverheiratung.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Den nachstehenden Erlaß des Königlich Preußischen Kriegs- ministerinms teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Bedeutung von Kriegerwitwen bei beabsichtigter Wiederverheiratung mit. Tie Maßnahme bezweckt, eine Wiederverheiratimg der Kriegerwitweu zu erleichtern; sie beruht ans einer Vereinbarung mit der Reichs- fiucmzverlvaltung. Das Formular für den Antrag kann entweder bei uns oder bei der Bezirksfürsorgestelle für die Hinterbliebenen! der istl Kriege Gefallenen, an tvelche Stellen Sie solche Witwen Vertveisen wollen, eingesehen werden.
Gießen, den 14. März 1917.
Großherzoglichcs Kreisaurt Gießen.
I. V.: L an g erman n.
Kriegsmiuisterrum. Berlin W 66, den 30. Tezbr. 1916.
Nr. 2148/11. 16. 63V..
Betr.: Wie oben.
Witwen, denen aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges auf Grund des Militär-Hinterbliebenen Gesetzes 07 Kriegswitwcngeld
G ewährt worden ist, kann im Falle ihrer Wiede rver-^ eiratung eine einmalige Abfilrdungssunune bis zur Höbe von /« des dreifachen Betrages der Kriegsversorguug (8 20b des Mil.- Hrnt.-Ges. 07), d. h.
bis zu 1000 Mk. für die Wittoe eines Gemeiueu,
„ ., 1250 „ -jf „ „ ©eroeanteu, Unteroffiziers usw.,
„ „ 1500 „ „ „ „ ., Feldwebels, Vizefcldwebels usw.,
„ 3000 „ ,, „ Hauptmanus, Oberleutnants,
. Leutnants oder Feldwebelleut
nants,
„ „ 4000 „ ff „ „ Stabsoffiziers,
„ „ 5000 x, „ „ Generals oder eines Offiziers
in Generalsstellung
für Rechnung des Kapitels 84a gewährt werden.
Voraussetzmrg für die Bewilligung ist das Vorhandensein eines Bedürfnisses.
In der Regel sollen nur solche Witwen berücksichtigt werden, die das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Tic Bewilligung erfolgt auf Antrag; sie kann in besonders gearteten Fällen ausnahmsweise auch für die rückliegende -Zeit er» folgen.
Tic Abfindungssumme gilt als Vorschuß für den Fall, daß später eine gesetzliche Regelung der Angelegenheit mit rückwirkender Kraft eintteten sollte. Sie wird nur gewährt, wenn für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht. Tie Entscheidung hierüber liegt bei der obersten Militär-Verwaltungsbehörde. Ter einer Witwe gemäß 8 11 Abs. 1 Satz 2 des Kapitalabfindungs^ gesetzes vom 3.7. 1916 bereits belassene dreifache Betrag des kapitalisierten Versorgüngsteils ist auf die obengenannte Abfrn- duugssummc anzurechnen.
Gesuche ftttb an die örtlichen Fürsorge stellen für Kriegshinterbliebene oder an die Ortspolizeibehörde zu richten. Diese stellen die Anträge nach dem anliegenden Muster auf und geben sie an die stellvertretende Intendantur weiter, zu deren Bezirk der Wohnort der Witwe gehört, für den Stadtbezirk Berlin an die Intendantur der militärischen Institute. Tie Intendanturen?, reichen die Anträge nach erfolgter Prüfung, Begutachtung und Bescheinigung an die Versorgungs-Abteilung für Hinterbliebene des Kriegenlinisteriums ein. Aus den Anträgen muß in Spalte 6 hervorgeheu, zu welchem besonderen Zweck (Beschaffung einer Aussteuer, von Möbeln, eines Geschäfts aps Anlaß der Wiederverheiratung) ' die Abfindungssumme Verwendung finden soll.
Ter Beifügung von Unterlagen oder einer zweiten Ausfertigung des Antrags bedarf es bis auf weiteres nicht.
Tie Auszahlung der Abfindungssumme erfolgt durch die Kassenbehörde au die Wittve nach Wiederverheiratung gegen Vorlage der standesamtlichen Heiratsurkunde. Tie Heiratsurkunde ist dem Zählringserfuchen von der Kassenbehörde als Beleg beizufügeü.
Im Aufträge:
gez. Freiherr bon Langermann und Erlencamp.
Bekanntmachung.
Betr.': Tie Besteuerung der Klaviere, Automaten mrd Musikwerke, Luxuslvagen und Luxusreitpferde.
Unter Hinweis aus Artikel 33 des Gesetzes vorn 12.
1699, in der Fassung ver Bekanntmachung vom 24. März 1910, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dke Stempelabgal>e:
1. für Verkaufs- oder Wagautomaten,
2. „ automatische Kraftmesser,
3. „ Automaten, die zur Unterhaltung des Publikums
dienen,
4. „ alle in öffentlichen Wirtschrftslokalen ausgestellte Kla
viere oder sonstige Musikwerke,
5. ., Luxuswagen und Luxuspferde,
für das Rj. 1917 im Astonat März an allen Wochentag«« von vormittags' 9—12 Uhr auf dem Bureau der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 9, dahier zu entrichten ist.
Wer bis zum 31. März 1917 die Abmeldung der steuerpflichtigen Automaten usw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiterentrichtung der AbMbe bei Meidnng der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet.
Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Posterir- zahlnng erfolgen, so sind die Geldbettäge stets ganz frei eiiw zu zahlen.
Tie für das Rj. 1916 ausgestellten Karten sind vorzülegen. Gießen, den 28. Februar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hemm erde.
Betr: Wie oben. -
An das Großh. Polizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise wie- derholt zu veröffentlichen.
Gießen, den 28. Februar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: H e m m e r d e.
Bekanntmachung.
Betr.: Tie Ausführung des Urkundenstempelgesetzes v. 12. Aug, 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1.910: hier: die Erhebung der Stempelabgaben für
Fahrräder.
Unter Hinweis auf Artikel 33 des obigen Gesetzes wird hiei> mit zur Kenntnis gebracht, daß dev Stempelbetrag für F a h r rä der
für das Rechiulugsjahr 1917 (d. i. die Zeit vom 1. April 1917 bis 31. März 1918) i m M o n a t März 19 17 an allen Werktagen, vormittags von 9—12 Uhr, auf dein Bureau der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 9, zu entrichten, ist.
Wir fordern hiermit alle Besitzer von Fahrrädern, die diese nach den gegenwärtigen Kriegsbestimuluugen noch benutzen dürfen, auf, die Stempclabgabe unter Vorlage tzer Radfahrkarte zu entrichten.
Sollte die Entrichtung der Mgabe im Wege der Po st ein za hin ng


