Ausgabe 
15.3.1917
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in Mischungen), -die nach dem Jickrafttreten d:eser BesttmMunü ans den: Auslande eingeführt werden, dürfen nur durck d« Kriegsschmierölgesellschaft m. b. H. in Berlm oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 2. Die Bestimmung tritt am 26. Februar 1ÄU dl Kraft.

Berlin, den 24. Februar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.. ,

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

betreffend Aenderung der Verordnung über Mineralöle. MmeraM- erzeugnisse, Erdwachs m:d Kerzen vom 18. Januar 1917 (Rerchs- Gesetzbl. S. 60). Vom 24. Februar 1917.

Artikel 1. Ter § 1 der Verordumig über Mmeralole, vrineralülerzeugnisse, ErdlvackB und Kerzen von: 18. Januar 1917 (Reich-Gesetzbl. S. 60) erhalt, folgende Fassmrg:

Der Reichskanzler wird ermächtigt, Bestimmungen über den Verkehr mit Paraffin, MoutanwaclO, Erdwachs, (z. B. Ozokerrt, Zeresin), Kerzen und Kerzenersatzmitbelu, svtme mureralüchem Rohöl und allen bei der Verarbeitung von solchen: Rvhol an- fvlleiiden Erzeugnisse:: (z. B. Schnn-erol, Gasol. Solaröl, Ruck- standöl, Oelgmidwn, Hartpech, Weichpech, Petrolkoks allem und

m Mischung^:) zu treffe::. , ._ ^ .öl"?

Artikel 2. Tie Verordnung tritt am 26. Februar 1917

tn Kraft.

Berlin, de:: 24. Februar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich. __

Bekanntmachung

der Reichsbekleidungsstelle über neue BezngsscheinMuster.

Vom 20. Februar 1917.*)

Auf Grund von 812 Wsatz 2 der Bundesratsvewrdnuna über Me Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuch tzoaren vom 10. -Jmri/23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt ^ette 1420) :vird folgurdes bestimmt: _ , ,

8 1 An Stelle der bishermen BeLUgsscheummster A-C treten ttftie Muster, die in Nr. 5 der Mitteilungen der, Re:chsl^kle:dungs-i stelle (zu beziehen von der Preßabteilung der Reichsbekleidungsstelle gegen Voreinsendung von 30 Pfennig) abgedruckt sind..

An Stelle des Bezugsscheins A tritt der Bezugsschein 41, an Stelle des Bezugssck-eins 8 der Bezugsjckern 81, an Stelle des Bezugsscheins 6 der Bezugs! ckKn 01,

Die Bezngssä>eine A 1 und B 1 sind nur innerhalb eines Monats, hvm Tage der Ausfertigung ab gerechnet, gültig.

8 2. De:: Konnnunalverbänden geht der erste Bedarf <n:neuei: Bezlugsscheimnustern ohne Bestellung zu. Der weitere Bedarf vst auf der: gleichzeitig den KomMnnalverb änden zu gehenden 'bestellscher- mi Nr. 166 bei der Reichsbekleidungsstellv, Drucksachen-Vertval- Lmg, zu bestelle::. Bestellungen, die nicht ans diesem Bestellscherne etngehen, werden nicht berücksickstigt. < ^

Sobald die neuen Be-ugsschemntuster den AlnfertVnnasstellen Orr Verfügung stehen, dürfen die alten Muster A und B nicht mehr verwendet werden. Die alten Muster 6 können aufgebraucht werden.

§ 3 Vom 1. April 1917 ab dürfen Gewerbetreibende Bezugs­scheine der alten Musber A und B nicht mehr annehmen.

8 4. Vom 4. April 1917 ab dürfen die Gewerbetreibenden Be­zugsscheine nicht annehmen.

wenn der Naure des Antragstellers nicht angegeben ist, wenn Zahlen bei dem Gegenstand nicht in Buchstaben, sondern in Ziffern ausgeschrieben such,

;) wem: sie auf :nehr als eine Warenart laute::,

j) wem: sie nicht mit Ort, Tat:::::, Stenchel der ausfertigeichei: Behöroe und Unterschrift des mit der Ausfertigung Be­auftragten versehen sind,

e) wem: beim Bezugsschein 8 I nicht der linke, untere Ab­schnitt ausgefüllt und mit Unterschrift oder Stempel ver­sehen ist,

k) wenn ans ihnen die Angaben über den Gegenstand irgendwie

geändert such,

g) wenn durch sonstige Veränderungen der Berdaicht einer Uaber- tra^ung oder eiirer mißbräuchlichen Verwendung des Bezngs- sckierns begründet ist,

d) wenn bei den Bezugsscheinen *A I liub. B I die einmolwtige Gültigkeitsdauer des Bezugsscheines abgelaUf«: ist.

8 5. Tie nach 8 13 der Bundesratsverordnung vom 10. JUm -iS 23. Dez. 1916 zuständigen Behörden haben die Gewerbe­treibenden wegen Beachtung des in 88 8 und 4 dieser Bekannt­machung enthaltenen Verbotes zu überwachen.

8 6. Ten Gewerbetreibenden ist verboten, einen aickerei: als den durch die Ausfertigungsstelle:: bewilligten Gegenstand auf den Bezugsschein abzugeben (z. B. ist unzulässig die Abgabe von Stoffen an Stelle eines bewilligten fertigen Stückes oder umgekehrt).

8 7. Tic Ausfertignngsstellen lxrbeu Bezugs schein Vordrucke zurückzuweisen, auf denen Durchstreichungen, Verbesserungen und, dergleichen vorgenommen sind oder ans denen die vorge.schriebenen Antragsspalten nicht vorschriftsmäßig oder entgegen den auf den

*) Erscheint im Reichsanzeiger.

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Bezugsscheinen abgedruckten Bestimmungen ausgefüllt sind. ^

8 6. Zuwiderhaicklungen gegen 88 3, 4 und 6 dieser Bekannt­machung werden nach 8 20 Nr. 1 der Bnndesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schutz- Waren vom 10. Jmri/23. Dez. 1916 mit Gefängnis bis zu sechÄ Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ftlnfzehntausend Mark bestraft.

Berlin, den 20. Februar 1917.

Reicksbekleid ul: gsstelle.

Gehmmer Rat Tr. Beutle r,

Reichskommissar für bügerliche Kleidung.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die vorstel-ende Bekanntnmckung ist ortsüblich zu veröffent^ lichen und es si:ck insbesondere d:e betreffenden Gewerbetreibenden zu belehren.

Greßen, den 9. März 1917.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Using er. _

Bekanntmachung.

Betr.: Kohlenersparnis.

Die von uns erlassene Bekanntmachung vo:ü 11. Februä» 1917, Kohlenersparnis betreffend, wird hiermit aus gehoben.

D arm stadt, den 6. März 1917. (S. Gieß. Anz. Nr. 26.) Großherzogliches Ministerium des Innern.

__ v. Domberg k. __

Betr.: Volkszählung am 1.. Dezember 1916; hier: die Nach­

prüfung der Ergebnisse.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie Großh. Zentralstelle für Landesstatistik hat folgeickes ruit- geteilt: ^

Die von verschiedene:: Städte:: und Kreisämtern gemachten Beanstandungen der Richtigkeit des Bolkszählungsergebnrsses vom 1. Dezember 1916 veranlaßt uns zu folgender Bemerkung.

Die Volkszählung bietet insofern eine ungeeignete Grundlage für die Verteilung der Lebensmittel, als bei dieser Zählung nicht die in den einzelnen Haushaltungen zu versorgenden Personen erfaßt sind, sonder:: die zufällig am 1. Dezember anwesenden Personen. Ferner wurde bei der Zählung das Militär im ganzen festgestellt, ohne Rücksicht darauf, ob es von der Militärbehörde oder von der Zivilbehörde versorgt wird. Es würde sich deshalb unter allen Umständen empfehlen, daß, wenn schm: das Volks- zähttmgsergebnis dem Berteilungsplan zugrunde gelegt wird­ein entsprechender prozentualer Zuschlag zur festgestellten Be­völkerung gemacht wird.

Soweit tatsächlich Unrichtigkeiten in der Feststellung der orts­anwesenden Bevölkerung vorgekommen sind durch Nachlässigkeit der Zähler oder durch Nachlässigkeit .der Haushaltung^

vorstmcke, kann eine Nachprüfung nicht durch uns, sondern nur von den Gemeindebehörden selbst vorgenommen

werden. Einzelner: Gemeinden habe:: wir deshalb auf deren Wunsch beretts die Haushaltungslisten zur Nachprüfung wieder über­sandt und sind auch bereit, bei allen übrigen Genreinden in gleicher Weise zu verfahren.

Zu Unrecht nicht gezählte Personen wären dann von den Gemeindebehörden in die Haushaltungslisten, wie solche am 1. De­zember verwandt wurden, mit sämtlichen dort verlangten An­gaben einzutragen. Eine Nachprüfung dieser Einträge behalten wir uns vor, besonders daraufhin, ob diese Personen nicht bereits in den uns früher übersandten Zähllisten enthalten sind.

Die auf Grund der Nachprüfung ausgestellten Haushaltungs­listen müßten uns spätestens bis zum 2 8. März zugehen, da das Kaiserliche Stattsttsche Amt eine berichtigte Aufstellung bis zum 31. Mär^ benötigt."

Sollten Sie danach Anlaß haben, eine Berichtigung der Fest?- stellung in Ihrer Gemeinde herbeiznführen, so wollen Sie als­bald die Haushalttingslisten von der ge:rannten Zentralstelle ein- fordecn und späteste:^ b:s znm 28. März 1917 nach Berichttgung an diese loieder zurücksenden.

Gießen, den 10. März 1917.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

Betr.: Meldeivesen in Bad-sHomburg.

Der Köm gl. Landrat von Bad Ho inbürg v. d. H. teilt mit, das; Bad Homburg v. d. H. besuchende Personen zur Vermeidung von Nnannehmlichkeite:: gut tun, einen Ausweis über ihre Person bei sich führen, der den revidierenden .Polizeibeamtei: vorzn- zeigen ist. ,

Gießen, den 10. März 1917.

Großhcrzoqlickes Kreisamt Gieße::. _ Dr. Using er. *

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie

die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Ten: Kriegsamt tffc berickstet worden, daß im Bereiche des stellv. Generalkommandos II. und V. Armeekorps in verschiedenen ländliche:: Bezirken mit bedeuteter Buttcrproduktion Händler sich bemühen. Seifenstein zu verkaufen. Seifenstein besteht größter^