Nr. 45 18. März 1917
Ureisblatt fm ix« Ureis
JnhaltS-Nebersicht: Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl.—AusfnhrungSöestimmunqen dazu.-Aenderung der Ausführungsbestimmungen -nr Verordnung über Mineralöle ufw. — Diene Bezugsscheinmuster der ReichsbekleidungSstelle. — Kohlenersparnis. — Nachprüfung der Ergebnisse der Volkszählung. — Meldewesen in Bad-Homburg. — Verkauf von Seifenflein. - Errichtung der Vezirksfürsorgeslellen. — Gewährung einer Abfindungssumme an Kriegerwitwen. — Besteuerung der Klaviere usw. — Ausführung des Urkundenstempelgesetzes. — Feldbereinigung Lang-Göns, —Aus- und Durchfuhr von Sprechmaschinen-Platten und Walzen.— Abst tz von Latzkarpfen und Satzschleien. — Anmeldung von Betrieben, die sich mit der Herstellung von Rübensanerkrau belasten. — Erlaubnis zum Vertrieb von Loterielosen.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Terpentinöl und Kicnöl.
Vom 17. Februar 1917. -
Der Bnndcsrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen Ufw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. £>. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Terpentinöl und Kienöl jeder Art ist dein Kriegsaus- schufie für pflanzliche und tierisckxe Oel-e und Fette, G. m. b. H., m Berlin, anzuzeigen und auf Verlangen abzuliefern.
8 2. Terpentinöl und Kienöl jeder Art, das ans dem Ausland erngeführt wird, ist an den Kriegsausschuß für pflanzliche imd tierische Oele und Fette, G. m. b. $>. in Berlin, abzuliefern.
§ 3. Der Reichskanzler erläßt die Ausführung sbestimmungen, er kann Ausnahmen zulassen und tveitere Borichristen über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl erlassen. Er kann die Vorschriften dieser Verordnung auf Derpentinölersatz und alle Erzeugnisse der Holzdestillation ausdehnen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender Ermächtigung erlassenen Vorschriften mit Gefängnis bis Ku sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Kehntausend Mart bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Stoffe erkannt luerden fcmn, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne. Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 4. Ter Reichskanzler kann Vorschriften über die Durchfuhr der im 8 2 genannten Stoffe erlassen.
8 5. Als Ausland im Sfime dieser Verordnung gilt auch das besetzt^ Gebiet.
p § 6. Tie Verordnung tritt am 20. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Mßerkrafttretens.
Berlin, den 17. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Terpentinöl rmd Kienöl vom 17. Februar 1917.
Vom 20. Februar' 1917.
Auf Grund des 8 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 17. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 157) wird bestimmt:
8 1. Wer mit Beginn des 26. Februar 1917 Terpentinöl oder Kienöl jeder Art in Geuxlhrsam hat, ist verpflichtet, die Bestände getrennt nach Eigentümer, Arten und Sorten in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers und des Lagerungsortes und unter Beifügung einer versiegelten Probe dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, durch eingeschriebenen Brief bis zum 5. März 1917 anzuzeigen.
Dies gilt nicht
1. für Vorräte, die insgesamt 5 Kilogramm nicht übersteigen.
2. für Vorräte, die im Eigentum der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltnng stehen.
Mengen, die sich mit Beginn des 26. Februar 1917 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger anzuzeigen.
Wer Terpentinöl oder Kienöl jeder Art gewinnt, hat den: Kriegsausschusse die im Vormonat angefallene Menge bis zum 10. jeden Monats anzuzeigen, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen sind.
8 2. Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich rurch Empfang der Anzeige zu erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen drei Wochen nach Msendmrg des Angebotes eine Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsansschnß, daß er die Ware nickst übernimmt, so erlischt die LieseruugsPflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die angebotene Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein Verlangen in Versand festen Behältnissen an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen.
Das Eigentum geht auf dm Kriegsansschnß über in dem Zeitpunkt, in welchem die Uebernahmeerklärimg dem Eigentümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zu geht.
8 3. Wer ans dem Ausland Terpentinöl und Kienök jeder Art einführt, ist verpflichtet, den Eingang der W<rre im Inland dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, unter Angabe der Menge, der Arten und Sorteiu des Einkaufspreises itrnb des Mufbeivahrungsortes unverzüglich anzuzeigen. Tie Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Als Emführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach
Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Jnlande, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
8 4. Wer aus dem Ausland Terpentinöl und Kienöl jeder -Art cinführt, hat sie an den Kriegsausschuß zu liefern. Er hat fie bis zur Abnahme mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des Kriegs- ausschiusses an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden.
Ter Kriegsausschluß fjot sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach der Besichtigung oder nach Empfang der Probe zu erllären, ob er die Stoffe übernimmt.
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschluß über mit dem Zeitpunkt, in welchem die Uebernahmeerklärung dem Einführenden oder denr Inhaber des Gewahrsams zügelst.
8 5. Ter Kriegsausschuß setzt für die von ihm übernommenen Stoffe den Uebernahmepreis fest.
Ist der Verpflichtete mit denr von dem Kriegsausschuß angebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest. Tie höhere Verwaltungsbehörde bestimmt darüber, Iver die baren Ms lagen des Verfahrens zu tragen hat. Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht aus die endgültige Festsetzmrg des Preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihnr festgesetzten Preis zu zahlen.
8 6. Tie Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge begimrt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
8 7. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit GeN>- strafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die in 88 1, 3 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben machte
2. wer entgegen den Bestimmungen des 8 2 Abs. 1 oder H 4 Ms. 1 der Verpflichtung zur Verladirng und Lieferung nickst nachkommt.
Reben der Strafe kcnrn auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören ckder nicht.
88. Die Bestimrmmgen treten am 20. Febr. 1917 in Kraft
Berlin, den 20. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Or. H e l f f e r i ch.
Bekanntmachung.
Vom 3. März 1917.
Gemäß 8 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Februar 1917, betreffend Anssührungsbestimmungen zu der- Verordnung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl wird bestimmt:
Für die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises Und für die Entscheidung darüber, tver die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, ist der Provinzialailsschuß zuständig.
Da r m ft a d t, den 3. März 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. H o m b e r g k. _
Bekanntmachung
betreffend Aenderuna der Ausführnngsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralöler^eugnisse, Erdwachs imd Kerzen, vom 18. Jaunar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 61).
Vom 24. Februar 1917.
Auf Grmrd der Verordnungen des Bundesrats über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen vom 18. Januar bzw. 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 60, 169) wird bestimmt :
Artikel 1. Ter 8 1 Ms. 1 der Ausfi'ihrnngsbestimrniuigen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs urrd Kerzen, vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 611 erlstill folgende Fassung:
Paraffin, Montanwachs, Erdwachs (z. B. Ozokcrit. Zere- sin), Kerzen und Kerzenersatzmittel sowie mineralisches. Rolwl und alle bei der Verarbeitung von solchem Roböl anfallenden Erzeugnisse (z. B. Schmieröl, Gasöl, Solarvl, Rückstandöl, Oelgondron. Hartpech Weichpech, Petwlkoks allein und


