Pflanzliche und tierische Oele und Fette jedesmal dann anzubieten, wenn die vorhanden re Menge mindestens 100 Kilogramm beträgt, sofern nicht im Ein-eLfall eine besondere Bereinbaruntz mit dem Krregsauskchuß über fortlaufende Lieferung der Stoffe getroffen ist.
Tie Vorschriften des § 4 Abs. 2 finden entsprechende An Sendung.
§ . 6 . Knochen verarbeitende Betriebe, in denen ans Knochen Futtermittel gewonnen tverden, haben am Samstag jeder Woche ldie vorhandenen Futtermittel getrennt nach Eigentümern imb 'Arten unter Angabe der Menge, des Hersbellungsorts, des Gehalts an Rohprotein usw., verdaulichem Protein, Phosphorsäure, dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. irr Berlin, an zubieten. Dem ersten Angebot einer joden Art sind größere vor siegelte Proben und wttersuchungsbeschcinigungen beizufügen.
Der KriegsaussckMß für Ersatzfutter hat sich unverzüglich nach Empfang des Angebots (Abs. 1) zu erklären, ob er die Futtermittel Übernehmen will. Geht binnen. 14 Tagen durchs Absendung des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die Futtermittel nicht übernehmen will, so erlischt die Lie ferungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die Futtermittel über- nehmen zu wollen, so sind sie aus seiir Verlangen an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen.
8 7. Tie Bestimmungen treten, am 16. Februar 1917 in Kraft. Sie treten an die Stelle der Bekamttmachirngen, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen. Hornschläuchen vom 2., 25. Viai und 5. Oktober 1916 (.Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 103, 114 urü> 3111.
Berlin, den 16. Februar 1917.
Der Stellvertteter Des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Knochen, Knocherrerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen.
Vom 23. Februar 1917.
In Ausführung des § 5 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr Mit Knochen, Knockserber Zeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesctzbl. S. 137) wird folgendes bestimmt:
8 1. Zuständige Behörde im Sinne des § 1 ist das KreiSamt, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 4 ist der Prv- vinzialschuß derjenigen Provinz, in welcher die Ware lagert.
§ 2. Unsere Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und HornschläuckZen vom 20. April 1916 (Reg.-BL. S. 64) wird aufgehoben.
Tarmstadt, den 23. Februar 1917.
Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei- amt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachungen sind ortsüblich zu oeröffenb- lichen, insbesondere sind die in Betracht kommenden Gewerbe treibenden darauf hinzuweiseiu Tie Polizeiorgane haben auf die Durchführung zu achten.
Gießen, den 4. Marz 4947.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U sin g er.
Bekanntmachung
über Regelung des Verkehrs mit Kohle. Vom 24. Februar 4947.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 4944 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 4. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vorhandenen Erzeugnisse der Steinkohlen- und Braunkohlenwerke (Steinkohlen, Braunkohlen, Briketts und Koks) für die Versorgung des Inlandes, sowie für die Ausfuhr in Anspruch m Nehmen.
8 2 Der Reichskanzler kann die zur Durchführung des 8 4 erforderlichen Bestimmungen treffen. Er kann insbesondere Ev- zeuger UTw Besitzer ber tut § 4 bezeichnten Brennstoffe anweisen, die Brennstoffe cm von ihm bestimmte Personen oder Stellen zu überlassen und zur Ilebergabe erforderliche Handlungen vorzunehmen' Er kann Auskunft iiber die Vorräte, die Erzeugung und den Verbrauch der rm § 1 bezeichnten Brennstoffe fordern
§ 3. Ter Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiüerhairdlnn- gegen ecne aus Grund des § 2 erlassene Bestimmung mit Ge-
en
fmigins bis zu entern Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend! Mark oder mtt emer dieser Sttafen bestraft werden, sowie daß neben der Strafe dre Brennstvfte aus die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht ein- gezogcn werden können. ’'
§ 4. Hat der Reichskanzler den Erzeuger oder Besitzer von Brennstosseik angewiesen, di? Brennstoffe einem Dritten zu über-
laffm und kommt erste Einigung über den UevernahmepreiS nichr wird der UebernahmepreiS durch ein Schiedsgericht blwgAtta festgesetzt. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und daS Verfahren regelt der Reichskanzler. Er kann bestimmen, welche mummen der Empfänger auf den Uebernahmepreis vorläufig zu zahlen, sowie ob und in welcher Höhe der Empfänger Sicherheu zu hat. Im übrigen regelt der Reichskanzler die Bedingungen, unter denen dre Ueberlassung zu erfolgen hat. Gr kann bestimmend 0011 angeordneten Handlungen ohne Rücksicht auf di« 6-eststelIung oder Zahlung des UebernahmepreiseS vorzunehmen sind. ™ 9 5 - Das Schiedsgericht (§ 4) kann auf Anttag bestehend«
Vertragsverpflichtungen mit Rücksicht auf Anordnungen, die gemäß § £ ganz oder teüweise aufheben oder ändern,
i. r 8 6. Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach \Ü« e i' ^ttrcbnwtg, sowie im übrigen hinsichtlich des Verkehrs mit den tm Z 4 bezerchneten Brennstoffen zustehen, ganz oder teüweise ^urch eure seiner Aufsicht unterstehende Behörde ausüben. Gr bestimmt das Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis und Geschäftsgang dieser Behörde. ,
r» •iJ ? ie Verordnung tritt am 26. Februar 4947 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 24. Februar 4947.
Der Stellvertreter des Reichskanzler-.
____Dr. Lelfferich.
Bekanntmachung.
Betr.: Tie Verteilung von Saatgut an Pferdebohnen an die Mitglieder der landwirtschaftlichen Bezirks vereine.
Tein landwirtschaftlichen Verein für die Provinz Oberhessen zur Verteilung an die Mitglieder der lcrndwirtsÄsaftliclZen Bezirks vereine nrehvere Beutner Pferdebohnen zur Saat, aus seinen Versuchen stvinmend, freigegeben worden.
Wir fordern diejenigen Landwirte, welche Mitglieder imseres Vereins sind, auf, ihre Bestellungen unter Einsendung einer Saat- karte und der nötigen Säcke an beu Sekretär des landwirtschaftlichen Vereins für die Provinz Ober hoffen, Kreisamtsgehilfeu Elimld, Gießen, Landgrafenstraße 3 II, zu ricksten. c» Berterlnng geschieht nach Maßgabe des Vorrats in der Eymsvlge der emlanfenden Bestellungen. Der Preis stellt sich auf /0 Mark pro Doppelzentner.
Gießen, den 40. März 4947.
Der Vorsitzende
des landwirtschaftlichen Bezirks Vereins Gießen.
____ Dr. Usinger.
Betr.: Stalldung für Geimffegärtnereien.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
, Ars Anordnung dos stellvertreteirden GeneralkommanboS 18. Armeekorps tont» der Dünger von Militärpserden berittene« Truppenteile, der in den Monaten Februar, März und April <rn- fallt, an Gemüsezüchter, Handels g ärtne reibetriebe, dre sich zur Anzucht von Frühaemüs« verpflichtet Ijaben* sowie an Landwirte, die feldmäßigen Gemüsebau treiben^ abgegeben.
Die Abgabe erfolgt durch die Truppenteile auf Grund von BezugsbesäMnigungen, die vom Großh. KreiSamt Gießen ausgestellt ioerden.
Gießen, den 12. Marr 4917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
__I.B.: Hechler.
Bekanntmachung
über die Berfütterung von Hafer an Ochsen und Zugkühe während der Frühjahrsbestellung. Vom 26. Februar 1917 Auf Grund des 8 6 Abs. 2d, 8 10 Abs. 2a der Bekannh, machung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. L>. 811) und des 8 1 der Bekamttmachimg über die Errichtung eines Krieasernährirngsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 402) wrrd folgendes bestimmt:
I. In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1917 dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zuständigen Behörde
2 ) an die zur Feldarbeit verwendeten Ochsen, ü) an die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit verwendeten Kühe, unter Beschränkung auf höchstens zwei Kühe Tür den einzelnen Betrieb, je einen Zentner Hafer aus ihren Vorräten verfüttern. Wenn ein 4uer nickst wahrend des ganzen Zeitraums aehaltrn oder wenn die Verfütterungsgenchmignng von der zuständigen Behörde nicht auf den ganzen Zeitraum erteilt wird, ermäßigt sich die Menge um je ein Pfund für jeden fehlenden Tag.
II. Die Landesbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde anzusehen ist.
HI- Tie Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkün» durrg m Kraft.
Berlin, den 26. Februar 4917.
Ter Präsident des KriegsernäHrrarg-MntS. v. Batocki.
Zwillingsrunddruck der Brühl-scheu Nn-v.-Buch- und Steindruck«»!. R. Lange, Gießen.


