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fiefyeube Bestimmungen mir, wenn die zuständigen Behörden es anordnen. Tie Anordnung hat Zu. erfvlgen, wenn eine regelmäßige .Abholung der Llbfälle stattftndet.
Wochen ini Sinne dieser Verordnung.sind tierische Knochen jeder Art, Hornschl Luche (Hornzapfen) sowie die Füße von Rindern und Pferden.
§ 2. Ter Reichskanzler ist, ermächtigt, den Berkehr mit Knochen, «uch soweit sie aus dem .Ausland oder den besetzten Gebieten vingesührt werden, zu regeln.
§ 3. Nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers sind dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, anzumelden und auf Verlangen abzuliefern.-
l.Oele und Fette, sowie Oel- uird Fettsäuren jeder Art, die aus Knochen durch technische Verarbeitung gewonnen sind;
L. alle durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnenen Spülwasserfette und Klärschlammfette;
3. alle in Abdeckereien, K'adaverwer>vertungsairstalten sowie Anstalten zur Verarbeitung von beanstandetem Fleische anfallenden Oele, Fette, Oel- und Fettsäuren;
4,. alle mit Wasser, Tainp-f oder Lösungsmitteln gewonnenen Oele ilnd Fette, Oel- und Fettsäuren, alle durch Umivandlung aus Rohstoffen jeder Art gewonnenen Oel- und Fettsäuren sowie alle öl- und fettsäurehalttgen Raffinattonsrückstände;
b. Wollfette und Tran, ohne Rücksicht auf die Art der Gewinnung ;
6. alle durch Pressung gelvonnenen Oele- Fette, Oel- und Fettsäuren ;
7. öl-, fett-, öl- oder fettsaurehaltige oder tranhalttge Klär- und Bleichmassen;
6. alle verdorbenen oder sonst für die menschliche Ernährung nicht geeigneten, ganz oder zum Teil ans tierischen Stoffen hergestellten Konserven, Würste forme sonstigen Fleisch- und Fettwaren, die in gelverblichen oder Handelsbetrieben an fallen., In gleicher Weise sind die aus Knochen hexgestellten Futtermittel dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin, mizumelden und auf Verlangen abzuliefern.
Ter Michskanzler kann die Ablieferungspflicht auf andere Mthalttge Stoffe ausdehnen.
Kommt eine Vereinbarung über den Preis nicht zustairde,
jd trnrb er durch die höhere Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt.
8 4. Ter Preis für die nachstehend aufgeführten Oele und s^ette darf für 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung frei Waggon Versandstation nicht übersteigen:
bei technischem Knochen fett 350 Mark
bei Speiseknochenfett 375 7t
bei rohem Klauenöl 400 „
bei Abdeckereifett 320 „
Ter Reichskanzler kann vorstehende Preise abändern sowie Höchstpreise si'tr Knochen, die im § 3 Zeichneten oder nach 8 3 bezeichnenden Stoffe und die daraus gewonnenen Oele, Fette, Oel- und Fettsäuren festsetzen.
_ „ Tie im Abs. 1 oder gemäß Ms. 2 festgesetzten Preise sind vöchstprerse tm Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom! 4 . Airigust 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl S 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603^ und vom 23 März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
Ml ^ 5. Der Reichskanzler erläßt die Ausführ nngsbestimmUugeu. Welche Behörden als zuständige Behörden tm Sirine des 8 1 und welche als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des 8 3 Abs. 4 an zu sehe n sind, bestimmt die Landes zentralbehörde.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zulassen.
8 6. Wer den Vorschriften des 8 1, 8 3 Abs. 1 oder 2 oder deir auf Grund des § 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Anordnungen. tzUwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis ziu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt wetden, auf die sich dre Zuwiderhandlung bezieht, ohne iftnterschieid, ob sie dein Täter! gehören oder nicht.
87. Die Verordnung tritt äm 16. Februar 1917 in Kraft; fte tritt an die Stelle der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rindersüst.en !imb IHornschläuchen vom 13. April 1916 (Relchs-Gesetzbl. S. 276) der Bekanntmachung über AUödchnnna der Vorschrifteil dreser Beiordnung vom 25. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S.409), der Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr Mit Knochen usw. vom 5. Oktober 1916 (Rerchs-Gesetzbl. S. 1128), der Bekanntmachungen zur Ergänzung der Bekanntmachung scher Ausdehnung der Vorschriften der Var- vrdNung über den Verkehr mit Knochen usw. vom 5. Oktober 1916 kRerchs-Gesetzbl. S. 1129) und vom 17. Noveniber 1916 (ReichS- Gesetzbl. S. 1283). Der Reichskanzler bestimiut den Zeitpimkt des Nußerkrafttretens.
Berlin, den 15. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
betreffend Ansführungsbestimmungen zur Berordmmg über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzen gnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137). Vom 16. Februar 1917.
Auf Grund des §§ 2, 3, 5 der Bekanntmachung über beb. Berkehr mit Knochen, Knochenerzengnissen, insbesondere Knochen- fetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917. (Reichs-Gesetzbl. S. 137) wird folgendes bestimmt:
8 1. Wer wöchentlich — alle Zufuhren einer Woche zusammengerechnet — 500 oder mehr Kilogramm Knochen (§ 1 Abs. 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137), in Gewahrsam nimmt, ist ver- pstichtet, diese am Sonnabend jeder Woche getrennt nach Eigentümern und Arten, in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers und des Lagerortes dem'Kciegsaus- schusse für pflanzliche imd tierische Oele und Fette, G. m. b. H. (Knochenstelle) in Berlin anznzeigen, sofern nicht im Einzelfalke hinsichtlich der meldepftichtigen Menge eine anderweite Vereinbarung mit der Knochenstelle getroffen ist.
Fleisch- und Wnrstkonservenfabriken, Schinkensalzereien, Wurst- fabriken, KopfanAfchlächtereien haben die in ihvenr Betrieb anfallenden frischer Knochen täglich dem Kriegsausschtuffe (Knochen- stelle) entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 anzuzeigen^ sofern nicht im Einzelfalt eine besondere Bsveinbarnng init dem Kriegsausschusse (Knockien stelle) über fortlaufende Zuteilung des Gefälles an bestimmte Betriebe getroffen ist.
8 2. Die weitere Verfügung über die nach 8 1 angemeldeten Knochen sowie jede Verarbeitnirg von Knochen ist unbeschadet der Vorschrift des 8 1 Abs. 1 Satz 22 der Verorderung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzengnissen, inbesondere Knochenfetten^ und anderen fetthalttgen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 137) nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses (Kno- chenstelle) gestattet. Ter Kviegsansschuß (Kirock-enstelle) hat sich auf Aufrage wogen der Verfügung über die Knochen unverzüglich nach Empfang zu erklären. Lluf fein Sfeav langen sind die Knochen dein von ihm bezeigireten Betriebe zur Verarbeitung zuzuleiten. Koinmt eine Vereinbarivrg über den PreÄ nicht zustande, so setzt der Kriegsausschuh (Knochenstelle) diesen endgültig fest.
Der Kriegsausschuß (Knockenstelle) hat nach näherer Weisung des Reichskairzlers zu veranlassen, daß von dem Gesanttgefälle all Knochen ein angemessener Teil den Beinwavenfab-riken und ähnlichen Betrieben znaeführt wird. Nach erfolgter (Lttfettung snchi amtliche Mengen Knochen, Knochenschrot mu> KnochenrücMände, orveit sie nicht nach vorstehender Bestimmung den Betnwaren- abriken zuzutveisen sind, dem Kriegsausschufse für Ersatzfuttep nach dessen Borsckniften anzunnlden nrrd zur Verfüguirg zu stellen. Tre bei der Entfettung von frischen Knochen anfallende Leimbrühe ;st sofort haltbar einzudicken und dem Kriegsausschufse für pflanz lrche und tierische Oele und Fette (Knochenstcll») zur Berfü«mg zu stellen. Den Dreis für* entfettete Knochen, Knochenschrot, Kiro- cheicrückstünde und Leimbrühe setzen der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette und der Krieasausschuß für Ev- fatzfutter genveinsam fest. Der Kriegsausschuß für Eriatzfnt hat nach näherer Weisung des Reich-skauzlers zu verarrkassen,
eme angcnvessene Menge eittfetteter Knochen: und Kuochenr__
stände zur Herstellung von Gelatine und Leim vertvandt werden. ^ . § .3- Wer gewerbsmäßig Rinder, Pferde, Sck-ase, Ziegen oder Schweine schlachtet, ist verpflichtet, auf Verlangm des KriegsauS- schusws für pflanzliche und tierische Oele wrd Fette lKnochew- stelle» drc anfallenden frischen Knochen der: von diesem bezetchneten Stellen unnlittelbar zuzuleiten. Das Verlangeir des .KrieaSaics- schnsses ist auf dessen Ersuchen durch die Gemeinde öffentlich bo- lanntzuinachen. Kiwchen, die init der Fleischration im regekmäßd gen Kt ein verkauf au die Bevölkerung abgegeben wercken, fallen nicht unter diese Besttmutung.
Tie Preisbestimmung erfolgt nach 8 2 Abs. 1 Satz 4.
§ 4. Knochen verarbeitende Betriebe, in denen aus Knochen Oele, Fette. Oel- oder Fettsäuren gervonnen toerden, haben diese waggontveise jedesmal dann dem Kriegsausschusse für pstcurztiche mid tierische Oele und Fette unter Einsendung größerer versiegelter Proben und UntersilckMngsbescheinigungen mizubieten, !venn diese Menge ui der Fabrikatton augefallen ist. In der Fabrikation an- mllendes Knochenspeisefett, Klauen- und Knochenöl muß bereits bei Mengen von 100 Kilograunn netto augebotcn u-erden.
Ter Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Enipfang des Angebots (Abi. 1) zu erklären, ob er die Ware übernehmen ivill. Geht binnen 10 Tagen nach Absendnng des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die Ware nicht ickernehmen will, so erlischt die LiefernngSpflicht. Erklärt der Krregea ns schuß, dre angebotene Ware übernehmen zu lvolken, so ist sre mif sein Verlangen au die von ihm anfgegchene Adresse zü verladen.
8 5- betriebe, bei denen Stofft der im 8 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 oder geinäß Abs. 3 der Veror-dnnng über den Verkehr mit Knochen, Klwchenerzeugntssen, irrsbesondcre Knochenfett«!, und an- deren fetthaltigen Stoffen voin 15. Februar 1917 (Reichs Gesetzbl. S> 137) vezeichneteir Ätt vorhaichen sind, gewonnen werden oder abfallen, sind ver-pflichtet, die Stoffe denr KriegSmBscttzrsse für
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