Ausgabe 
13.3.1917
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anderen Stellen zuständige Behörden im Sxnne dieser Verordnung! sind.

Soweit VersicherungsunternelMungen in Frage wuimen, die dem AufsichtsaMte für Privatversicherung unterstehen, ist dieses die zuständige Behörde. Es übt auch die im § 6 Ws. 3 der Landeszentralbehörde vorbehaltene Befugnis ans; gegen eute von ihm gemäß § 5 Ws. 1 getroffene Anordnung fürdet eine Beschwer­de nicht statt.

§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1917 an he Stelle der Bekanntmachung vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl.

S. 449). Ten Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichs­kanzler.

8 15. Auf Grund der Bekanntmachung vom 22. Juli 1915 genehmigte Veranstaltungen Zelten als erlaubt im Sinne dieser Verordnung.

Tie Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung auf die­jenigen bisher ohne Erlaubnis zulässigen Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung, die bei der Verkündung dieser Ver­ordnung bereits öffentlich an gekündigt sind und innerhalb vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten stattfinden.

Bereits begonnene, bisher ohne Erlaubnis zulässige Samm­lungen, Vertriebe und Werbungen sind einzustellen, sofern die Erlaubnis nicht innerhalb derselben Frist beigebracht wird. Tie Erlaubnis zu einem bereits begonnenen, bisher ohne Erlaubnis Zulässigen Vertriebe darf nicht versagt werden, wenn chm ein vor dem Tage der Verkündung dieser Verordnung mit einem Wohl- fahrtsnnternehmen schriftlich abgeschlossener Vertrag zugrunde liegt und dieser innerhalb zwei Wochen nach dem Tage der Verkündung der Landeszenttalbehörde des Bundesstaates eingereicht wird, in welchen! der Sitz des Wohlfahrtsunternehmens sich befindet. Ob der Vertrieb bereits begonnen hat, stellt die vorbezeichnele Landes­zentralbehörde endgültig fest.

Berlin, den 15. Februar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich.

Auszug

aus den Ansführungsbestimmungen zu der BundesraksVerordnung vom 15. Februar 1917 über Wohlfahrtspflege während des Krieges.

Nachdem die Bundesrats Verordnung vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 449) durch die Verordnung vom 15. Fe­bruar 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 143) ersetzt worden ist, wird auf Grund dieser Verordnung folgendes bestimmt:

8 1. Zur Erteilung der Erlaubnis ist zuständig:

Ipei öffentlichen Sammlungen und dem Ver­trieb von Gegenständen, sowie bei öffent­lichen Werbungen von Mitgliedern und Mit- Unternehmern

r) sofern sie über den Bereich eines Kreises nicht hinaus­gehen, das Kreisamt;

b) sofern sie Mer den Bereich eines' 'Kreises hinausgehen, sowie in Fällen, in denen es sich um die Ausdehnung in einem anderen Bundesstaate bereits genehmigter Samm­lungen, Vertriebe oder Werbungen handelt, das' Ministe­rium des Innern. ! ^

IL^ci Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung

a) sofern sie auf ein und, denselben Ort beschränkt bleiben, m Städten die Ortspolizeibehörde, in Landgemeinden das Kreisamt;

d) sofern die Veranstaltungen an verschiedenen Orten erfolgen solleir (Wander-Vorführungen), aber auf einen Kreis be­schränkt bleiben, das Kreisamt:

e) sofern Wandervorführungen über einen Kreis hinaus aus- gedehnt werden sollen, das Ministerium des Innern.

III. bei allen Veranstaltungen im Auslande aus­schließlich das Ministerium des Innern.

. .. Sammlungen und Werbungen innerhalb' eines Personenkreises, depen Mitglieder ausschließlich einer staatlichen oder Reichsverwal- «ung angehören, bedürfen lediglich der Erlaubnis.des betreffenden obersten Vorgesetzten, der die Erlaubnisbefngnis auf ihm unter­stellte Behörden übertragen kann.

Für Kirchenkollekten, sowie für Sammlungen und Werbungen, we von Geistlichen oder kirchlichen Oberen für kirchliche Zwecke rn ihren Bezirken veranstaltet werden, bewendet es hinsichtlich der Erlanbniserteilung bei den geltenden Bestimmungen.

Tw Entscheidungen des Ministeriums sind endgültig.

, 8 2 Die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind.schriftlich

«nzurerchen und -von idem .Unternehmer zu unterschreiben. Die Erlaubnis hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen

Die Anträge sind in den im 8 1 unter Ia und b, sowie unter Ub und o de zeichneten -Fällen bei den: für den Wohinsitz des Antragstellers oder Vezw. für den Sitz des Unternehmens zustän­digen Krelsaint, in den Fallen des § 1, I a bei der zuständigen! Genehmigungsbehörde einzureichen.

or A Die zur Zuständigkeit des Ministeriums des Innern gehörenden An rage sind von dem betreffenden Kreis« nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eingehend zu prüfen und mit einem Vorschlag sur die Genehinignngsbcdingnngen oder für den W- lehirungsoeicheid unter Beifügung der entstandenen Vorgänge dem

Ministeriunl des Innern zuzusenden.

8 3. Dem Anträge sind abgesehien voir den Fällen des 8 10 folgende Unterlagen beizufügen:

1. Geschäftsplan des Unternehmens ;

2. Form der Ankündigung;

3. Bezeichnung des in Betracht kommenden Wohlfahrts- Zweckes;

4. Angabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel'V diesen Zweck Verwendung finden sollen;

5. Bezeichnung der Stelle, die über diese Verwendung z'u be­stimmen hat, nach! Name und Sitz;

6. Angabe, welcher Bettag oder Anteil dem Wohlfahrtszweck zu geführt werden soll; bei Sammlungen usw., die für meh­rere Wohlfahrtszwecke gemeinschaftlich veranstaltet werden, Angabe desjenigen Teiles dos Gesamterttägnisses, der jedem einzelnen Zweck zugute kommen soll;

7. Voranschlag über die zu erwartenden einzelnen .Einnahmen

und Ausgaben; i

ß. Angabe der Art und Weise der Sammlung oder des Ver- ttiäies oder der Veranstaltung;

9. Angabe des Zeitabschnittes und des Bezirks, in den: di« Sammlung oder der Vertrieb ftattfinden soll;

10. Angabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung der Beträge erfolgen und nachgeprüft werden soll;

11. Angabe der Unzahl der Druckschriften, Postkarten, Bilder, Miarken und sonstiger Gegenstände, sotvie der Eintritts­karten, deren Vertrieb beabsichtigt ist;

12. Etwaige, für die Beurteilung des Unternehmens wichtige Verttäge oder Inhaltsangabe mündlicher Vereinbarungen.

In geeigneten Fällen kann die Genehmigungsbehörde ans die Beibringung einzelner Unterlagen verzichten.

Erleichterungen dieser Art werden in Frage kommen, wenn es sich um geringfügige und übersichtliche Unternehmungen oder um solche handelt, die als zuverlässig bekannt sind und auf gesunder Grundlage ruhen. Auch in den. Fällen, in denen die fragliche Unternehmung bereits rn einein anderen Bundesstaate genehmigt ist, dürfen in der Regel Erleichterungen angezeigt erscheinen.

810. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Werbung von Mitgliedern für einen Verein sind beizufügen:

1. ein Stück der Bereinssatzung;

L. der Entwurf zu den: beabsichtigten Werbeanfruf unter der

i Angabe, ans welche Weise, gegebenenfalls durch welche Heilungen, die Werbung beabsichtigt ist;

3 . eine Mschrift der letzten Jahresrechnung des Vereins;

4 . Angabe über die Zahl der Mitglieder und die Namen der Vorstandsmitglieder.

Tie entsprechenden Unterlagen sind Anträgen auf Genehmi­gung zur Werbung für die Beteiligung att anderen nicht von Ver­einen veranstalteten Unternehmungen beizufügen.

8 13. Zu Anordnungen, die gemäß 8 4 der BundesratsVer­ordnung gegenüber Wtohlsahrtsunternehnmngeii und deren Or­ganen getroffen werden können, ferner zur Prüfung von Michern, Schriften, Kassen und Vernrögeusbeständeu, zur Einholung von Auskünften, Berichten und Rechnungsabschlüssen, sowie zur Ent­sendung von Vertretern in Versammlungen und Sitzungen sind, je nach,dem Sitze der betreffenden Unternehmungen, die Kreisi- ämter zuständig.

Gegenüber Unternehmungen, denen die Erlaubnis zu einer Veranstaltung gemäß 8 1 erteilt ist, sind die Gcnehmigungsbe- Hörden berechtigt, die in 8 4 der BnndesratsVerordnung gedachten Befugnisse sowohl unmittelbar als durch Vermittelung der Kreis­ämter anszunben.

Für die Anordnung der (Verwaltung eines Unternehmens gemäß 8 6 der Bundesratsvevordunng, sowie für die nach 8 7 der Verordnung erforderliche Genehmigung von Aenderungen, die in bezug auf die VeNvendung von WoWfahrtsmitteln beschlossen! werden, ist das Ministerium des Innern zuständig.

Tie Aufsicht über die Verwaltung (8 6 Abs. 3 der Verordnung) führen die Kreisämter.

Großherzoglichcs Ministerium des Innern.

__ v. Hombergk.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Knochen. Knochenerzengnissen, insbesondere Knochenfetten und anderen fetthaltigen Stoffen.

Vom 15. Februar 1917.

Ter Bundesrat Mt auf Grund des § 3 des Gesetzes über he Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1. Knochen dürfen nicht verbrannt, vergraben oder auf ärmere Werse vernichtet, noch zu Dunge- oder Futterzw ecken ver­wendet werden; sie sind vielmehr getrennt von anderen Abfällen anszubewahren, wie Verfntternng an Hunde und an Geflügel m der eigenen Wirtschaft bleibt gestattet. Soweit die Knochen der Verarbeitung nicht schon auf andere Weise, insbesondere durch Abgabe an Händler oder Sammler, zugeführt werden, sind sie an he von der zuständigen Behörde bezeichntten Stellen zu den von ihr festgesetzten Bedingungen abzuliesern.

Für Knochen, die in Haushaltungen ab falten, gelten vor-