Kreisblatt für den Kreis Elchen.
Nr. 44 _ 13. März 1917
BerantttHttachrrng
Über Wohlfahrtspflege tvährrnd des Krieges. Vom 15. Februar 1917.
Mr Bundesrat hat auf Grund des Z Z des Gesetzes über die Ermächttgung des Bundesrats zu wirtschaftlicher Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) nachstehende Verordnung erlassen:
8 l. Wer zu Zwecken der Kriegswohlfahrtspflege oder sonst
vaterländischen oder gemeimtü&igett oder mildtättgen Zwecken (Wohlscchrtszwecken) eine öffentliche DammLung, eine öfferrtliche Unterlxilmng oder Belehrung, einen öffentlichen Vertrieb von Gegenständen oder eine öffentliche .Werbung van Mitgliedern oder Mitunternehmern veranstalten will, bedarf für jeden Bundes- staat, in »velchem die Veranstaltung ftattfinden soll, der Erlaubnis der zuitandrgen Behörde.
Die Erlaubnis wird, soweit es sich nicht um einmalige Veranstaltungen handelt, nur für eine bestimmte Dauer und in geeigneten Fällen nur auf Widerruf erteilt. Sie kann wm Bedingungen. rnsbei andere von der Diurterlagung eurer Sicherheit, abhängig genracht werden. Bevor die Erlau b»ris erteilt ist, darf die Veranstaltung »licht öffentlich angekündigt »verden.
Die Erlmlbnis gilt »rur für das Gebiet, für das sie erteilt worden »st. Für Ankündigungen in Zeitungen oder Zeitschriften genügt es, wenn die Veranstaltung von der zuständigen Behörde des ^les erlaubt worden ist, an dem die Zeitung oder Zeitschrift ei-fccemt; jedoch müssen in der Atlkürrdigung die Gebiete bezeichnet werden, auf welche die Erlaubnis beschränkt ist
Tie Landcszentralbchörde kann zugunsten bestimmter Arten von mildtätigen Zrvecken Ausnahinen von der Vorschrift des Abs. 1 z'ulassen.
8 2. Der Erlaubnis bedarf auch, wer die im 8 1 Abs. 1 bezeichnet en Veranstaltungen vom Inland aus oder durch auSgesandte Mittelspersonen im Auslände vornehmen will. Ueber die Erteilung der Erlaubnis befindet die zuständige Behörde des Bundesstaates, rn welchem der Veranstalter seinen Wohnsitz oder Sitz oder zustän- digen Aufenthalt hat.
8 3. Die Besckiaffung von Mitteln für die im § 1 genannten Zwecke durch Veranstaltung einer öffentlichen Unterhaltung oder Belehnmg oder eines öffentlichen Vertriebs von Gegenständen darf nur erlaubt werden, loenu die Unkosten einen angenresssren Betrag nicht überschreiten, und »vorn ferner
1. bei Veraustaltungen auf eigene Rechnung des Veranstalters der Reinertrag dem LSohlfahrts zweck unverkürzt zugeführt wird:
2. bei Veranstaltungon, deren Unternehmer denr Wo hl fahr ts- zweck einen Auteil am Geschäftsergebnisse zuz-iführen hat. dieser Anteil so bestimmt ist. daß der Gewinn des Uitto> nehmers in bescheidenen Grenzen bleibt.
Die Landes Zentralbehörde kann nähere Vorschriften über die Begrenzimg der Unkosten oder des Gewinns erlasien.
8 4. ^genüber Unternechnungen, die Wohlfahrtsz,recken dienen, nuigen sie von Ausschüssen, Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Verbuchen oder Stiftungen oder auch von Einzelpersonen ausgehen, sonne gegenüber den .Inhabern, Bevanstaltcrn Vorstehern Geschäftsführern, sonstigen Angestellten oder Beauftragten solcher Unternehnrrurgeu kann die für deren Sitz zuständige Behörde, und zwar auch soweit eine Erlaubnis nach 8 1 nicht nachzusuchen lvar, diejenigen Llnordnungm treffen, welche erforderlich .sind, um die Geschäftssi'il?rung mit den Gesetzen im Einklang zu erhalten oder um Schädigungen des Gemeiulvohls, insbesondere eure Zersplitterung der Kräfte und Mittel zu verhüte»».
Die Behörde ist hu diesem Zivecke insbesaudevs befugt:
1. Bücher, Schärften, Kassen- und Vermögens bestände zu Prüfer;
2. von den in Abs. 1 bezeichnten Personen Auskunft über alle Angelegenheiten der Geschäftsführung und die Einrei- djlung von Berichten und Rechnungsabschlüssen zu erfordern;
3. Vertreter in Versammlungen »md Sitznnaen zu entsenden.
§ 5. Lassen sich vorhandene, erhebliche Mitzstände nickst ruf
andere Weise beseitigen, jo kann die zuständige Behörde das Unter- nehnren, soweit es Wohl fahrtszwecken dient, gemäß § 6 unter Verwalürng stellen.
Gegen die Anordnung ist nur Beschioecke an die Landes- Zentralbehörde zulässig. Ihre (Ättscheiduirg ist mdgülttg
8 6. Der Verwalter hat sich in den Besitz des UnternehinenS z/u fetzen. Er ist zu allen Rechtshandlungen für das Unternehmen beftlgt. Die Befugnisse des Inhabers des Unternehmens, sowie die Befugnisse anderer Personen zu Rechtshandlungen für das Unter- nehnien ruhen. Das gleiche gilt von den Befugnissen aller Organe.
Ist das Unternelnnen in das .Handels-, das Genosseiisck-astK. oder das Bereinsvegister eürgewager», st) bat der Vernmlter die Smordmm'g der Verwaltung, sowie ihre Aufhebung zur Eintragung anzumÄden.
Die Geschäfte sind unter der Aufficht der Behörde von dem
Verwalter fortzuführen. Mit Zustimmung der Landeszantralbehörba kann er das Unternehuren cmftösen.
^ . § 7 ; Sollten Mittel, die für Wohlfabrtsztvecke eines Unter- nehnrenv der im § 4 bezech neben Art zujam mengeorach: wardst find, emem anderer als dem bestimmungsgemäßen Zweck zugeführt oder ,ollen dre Westjimnriudr über ein Anfallrecht geändert! ^derr, so bedarf dies der Genehmigung der zuständigen Behörde, r.rJt* Genehmigung tmifi fofort versagt ,verden, wenn die beab- sschttMe Verwendung vaterläudisck-en Rücksichten oder anerkannte-« Grundsätzen w-mler Fürsorge zmoiderlaufen würde.
§ 8. Wird ein Unternehmen der im 8 4 bezeichneben Art aufgelöst und rst ein Ansallberechtigter nicht vorhanden, auch sonü nicht rn gültiger Weise über das Vermögen Besttmimmq getroffÄ worden, so kann ine Landeszentralbehörde des Bundesstaates in des;en Gebiet das Unternehmen leinen Sitz hatte, die anderweitig« Benvendung des Vermögens zu Wohlfahrtszwecken regeln. Sie kann ernen Verwalter mit den Befugnissen des A 6 einsetzen
Stammen die vorhandenen Mittel aus verschiedenen Bundesstaaten, so sind sie -den Laicheszentralbehörden dieser BundeA» staaten anteilig zu überweisen. Bei Ziveifeln, welche Anteile zu überweisen sind, entscheidet der Reichskanzler endgültig.
Das Beimögen rst in einer dem Ztvecke des aufgelösten Untev- nehmens gleichen oder in einer Äprlichen Weise zu verwenden; in besonderen Fällen kann es auch anderen Wohlfahrtszwecken zugesührt »verden.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gellen auch für bereits früher aufgelöste Unternehmungen, soweit zur Zeit des Jnkrafd- tretens dieser Verordnung das Vermögen noch nicht verteilt urch weder ein Aufallberechttgber vorhanden ssroch sonst in gültig« Weise über das Vermögen Bestimmung getroffen »vorden ist.
* 8 9. An die Stelle der für den Sitz deS Unremehmelts xs-
ständigen Behörde f§ 4 IAbs. 1) 'kann mit Zustimmung der beteiligt« Landeszentralbehörden eine andere Kuständige Beerbe treten in deren Bezirke das Unternehmen die Wohlfahrtspflege ausübt.
- Lie Vorschriften ^r 88 4 bis, 6 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Verbände und Stiftungen, die vor dem 1. August 1914 gemäß ihrer Satzung Wohl- fahrtszwecken diente,:; dies gilt auch in Ansehung später Qtbti* deter Zweigverein igungen, wenn bei ihnen dieselbe Satzung für den Wohlfahrtszweck maßgebeird ist.
Die Vorschriften der 88 4 bis 8 sind nicht anwendbar-
1. auf Unternehmungen, die nach ihrer Verfassung entweder von öffentlichen Behörden geleitet werden oder hinsichtlich ihrer wirtschafftick)en Bernrcütung einer besonderen bebörd- lick^en Aussiclst unterstehen;
3. auf Unternehmungen, die lediglich für die Beamten, Angestellten, Arbeiter oder sonstigen Angehörigen eines Betriebes oder einer privaten oder öfftntlichen Verwaltung oder eines Heeres- oder Marineteils, sonne stir deren Familienmitglieder bestiunnt sind.
Die im Abs. 1 bezeichnet« Gesellschaften Ge»rossenschaften Vereine, Verbände und Sttftungen bedürfen keiner Erlaubnis zur öffentlichen Werbung.
8 11. Mit Geldstrafe bis ziu zehntcucsend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird besttaft:
1. wer ohne die vor ge schrieben« Erlaubnis eine Veranstaltung der im 8 1 bezeichneten Art unternimmt;
2. »ver als 9hngestellter oder Beauftragter bei einer nicht erlaubten Veranstaltung der im § 1 bezeichneten Art mit »vir ft:
3. »ver als Inhaber, Veranstalter, Vorsteher Geschäftsführer, Angestellter oder Beauftragter die Erlaubnis überschattet oder den Bedingmrgeu, an die sie geknüpft ist, zuwiderhandelt ;
4. »ver eine Veranstaltung der im 8 1 bezeichneten Art öffentlich anki'indigt, bevor die erforderliche Erlaubnis erteilt ist-
5. »ver die gemäß 8 4 erforderten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder »mvollständige Angaben macht;
6. wer vorsätzlich einer auf Grund des 8 5 angeordneten Verwaltung Gegenstände ganz oder teil»veise entzieht;
7. »ver entgegen der Vorschrift des 8 7. Mittel einen» andereitj als dem beftimmungsgenräßen Zwecke oder einen» Nichtberechtigten zuftlhrt.
Der Ertrag nicht erlaubter Veranstaltungen kann ganz oder teillveise einaezogen »verden. Für die Berwend»»ng eingezogerrer Beträge gilt der 8 8 entsprecheird.
8 12. Wird eine der im § 11 Rr. 1 bis 4 »nit Strafe bedrohten Handliungen durch die Presse begangen, so können die im 8 21 des Gesetzes über die Presse vom 7. MV» 1674 (Reichs-Gesetzbl S. 65) bezeichnet« Personen nur verantnwrtlich gemacht »verden, tuera» sie selbst Veranstalter sind.
8 18. D« LandeSz«ttvlbehördei» erlassen di« erforderlichen- AasführungsbestimmumgM. Sie bestimmen, welch« Behörden oder


