Nr. 42
9h. M. 200/1.17. K. R. A..
betreffend Beschlagnahme f Meldepflicht» Enteignung und Ablieferung der der öffentlichen und privaten Bauwerken Zu Vlitzfchutzanlagen und zur Bedachung verwendeten llupfer?nengen- eiuschüeßüch kupferner kachrinnen, Abfallrohre, ßenster- und Geflmrabdeckungen, sowie einschließlich der an vlitzfchutzanlagen besindlichen Platinteike.
Korn 9. März 1917.
Nachstehende Devanntm.ach.nng wird auf Ersuchen be« Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen lwl^rc Strafen verivirkl sind, jede Zuwiderhandlung gegen »ie Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach ^ 6") ^er Vekanntmackfnng über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reiclis-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit derr Nachtvagsbekarmtmachilngen vom 9. Oktober 1915 (Reichs- aesetzblatt Seite 645), vom 25. Novenrbcr 1915 (Reichs-Geselv- vtatt S. 778) ^ und vom 14. September 1916 (Reichs Gesatzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach
L b **) der Bekanntmachung über Vorratserbebiungen vorn 2. Fe- uar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), in Verbindung mit den Nach- rragÄK'kanntnlaclmngen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.549) unb vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.684) bestraft wird.
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Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Tie Bekanntmackmng tritt mit dem Beginn des 9. März 1917
fa fwift.
§ 2 .
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung n>etbcit betroffen:
A. «Ile Ku pfermcngen — auch zoenn verzinnt oder mit eirrem anderen Ueberzug versehen —, die tei folgenden Bauteilen verwendet sind:
Gruppe 1: Dachflächen, Fenster- und Gesimsabdeckungen,
*) Mit Gefängnis bis tzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zi zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafge fetzen höhere Strafen verwirkt sircd, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände heraus zugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu über bringen oder §u übersenden, zuwiderlMkdelt;
*• . e ' ne,t beschlagnahmten. Gegenstand beiseite
schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft odei rl^'r oder ein anderes Veräußeruugs- oder Erwerbs- geschaft über ihn abschließt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zr verwahren und pfleglich zu behandeln, zu wider band eit:
4. w e r d e n e r l a ss e n e n A u s sü h r u n.g s b e st i m m u n- gen zuwrderbandelt.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund diesem Verordnung verpflichtet rst. nicht in der gesetzten Frist erteilt odei wir!seift-ich unrichtige oder unvollständige Angaben macht wirk Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe 'bis ij zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiege! smd im Urteil für dem. Staate verfallen erklärt werden Ebenst wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgcschriebenen Lagerbl-cher ein. zu richten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft ßu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht ir der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An- staben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder in Unvermögenslalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft Ebenso wird bestraft wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lager- v-ücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Abdeckungen von vvrgebauten Dachfenstern und Dachluken, Attiken vor Dachrinnen, alles in einfacher Ausführung und von einfacher Form;
Gruppe 3: wie Klasse 1, jedoch in kompliziertes (Taffctierter, ornamentierter und getriebener) Ausführung und von komplizierter Form;
Gruppe 3: Dachrinnen und Abfallrohren;
Gruppe 4: montierten Blitzschu Paula gen;
6. alle P l a t i n t e i l e: von montierten Blitzschutzanlagen.
8 3.
Ausnahmen.
Ausgenommen wm den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind alle in ^ 2 dieser Bekaimtniachung genannten Knpfermengen, welche sieb befinden:
a) in Anlagen, deren Herstellung oder Anbringung vor dem Jahre 1&50 erfolgt ist;
b) an physikalischen und dergleichen Instiklrten, bei denen wegen der magnetischen Störungen Eisen für den Bau überhaupt ausgeschaltet und Kupfer verwendet wurde;
a) an Leuchtkürnien.
8 4 .
Don. der Belannlmachsrng betroffene Personen, Betriebe usm
Von der Bekanntmachung werden betroffen: alle Besitzer snatürliche und juristische Personen, einsckstiesflich öffentlich-recht- lickwr Körperschaften und Verbünde von Bauwerken, btzi denen Kupfer bezw. Platin gemäß A und d des 8 2 angebracht ist.
8 5.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände Werdau «hiermit beschlagnahmt.
Tie Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Material l>ergestellt sind, das von der Kriegs-Rohstoff-, Abteilung des Köuiglicki-en Kriegsministeriums oder durch di« Militärbefehlshaber freigegeben worden ist.
8 6 .
Wirkung der Beschlagnahme.
Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verändern u gen an den von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nickst ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnung geu oder etwa weiterhin ergehender Anordnungen erlaubt werden. Ten rechtsgesckstiftlick^u Verfügungen stehen Verfügunsen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arre.Vollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind Berändernugen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden (siehe § 7) 'erfolgen. Die Befugnis »um einstweiligen Weidergebrauch der beMagna hm ten Gegenstände bleibt unberührt, ebenso sind Verfügungen über das Gebäude im ganzen zulässig.
8 7.
Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.
Tie von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind^ sobaldi h re Enteignungdu rchZu st ell un gder Enteign un gsan ordnuug an den Besitzer angeordnet i st, von den Bauwerken zu entfernen und an Sanimelstellen abzu- liefern, die von den beauftragten Behörden (siche unten) errickstet und beckanntgemackst n,erden.
Tie ent eignete! Kupf r und Platinmengen, die nicht innerhalb der in der EuteignungsawordnAng vor geschriebenen Zeit ab geliefert smd, weiden auf Kosten der Ablieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden.
M i t d e r T u r ch f ü h r n n g d i e s e r B e k a n n t m a ch u n g werden dieselben Kom munal der b ä nde beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10. 16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestands erheb« ng und Enteinrung von Bierglasdeckeln uird Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zmugegcuständen, übertragen worden ist^ Diese erlassen auch die erforderlichen Aussühnrngsbestimmungen..
8 8 .
Uebcrnalxruepreis.
Für Gruppe 1 bis 3 setzt sich der Nebernahmepreis zusammen
aus:
*) dem Materialpreis für das Kupfer (1,85 Mk. für das Kllogramm),
5) den Kosten für die frühere Herstellung einschließlich An- bringling (ausschließlich Materialpreis),
ch-7 -d im, uuc *ütuuumirt«mung aucy aus nrcy-
ll.ch-, stlfttsche, kommunale, im Eigentum des Reiches oder eine« Bundes yaates stellende 'Bauwerke aller Art.


