Ausgabe 
8.3.1917
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Bekanntmachung. |

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntllis, bah an Stelle deÄ verstorbenen Ksteisseuerwehrinspeklors Loos, August Dickore in Gießen zum Kreisfeneriv-chrinspektor fiir den Kris Gießen bestellt Worden ist. ,

Gießen, den 6. März 1917.

Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Langermann.

Beranntmachnng.

Veßr.: Maßregeln zur Unterdrückung des allsteckenden Scheide-- katarrhs des Rindviehes.

Nachdem der ansteckende Scheid ekatavrh unter dem Rindvieh der Genrarknng Gießen größeren Umfang angenommen hat, wird nachstehende Verordnung hiermit zrlr allgemeinen Kenntnis ge­bracht^

Tie in § 1 vorgesehene Erlaubniserteilnna ist einzig dem Beterinärarzt Tr. Kon lg, Assistent cm der Großh. Universttäts- 8)eterillärUinik, Vorbehalten.

Gießen, den 3. März 1917.

.Grobherzogliches Polizeiantt Gießen.

Hemmerde.

Verordnung.

Betr.: Maßregeln zur Unterdrückung des ansteckeirden Scheide­katarrhs des Rindviehs.

Aus Grund der 8Z 19, 20 und 27, sowie des § 79 II des R. V. G. und § 1 Abs. 4 der Ausführungs-Vorschriften des Buildcsrats zum gen. Gesetze werden mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 29. März 1913 zu Nr. M. d. I. II 1589 zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schutzmaßregeln für den Kreis Gießen angeorduet.

8 1. Sobald der Ausbruch des ansteckenden Scheidekatarrhs in einem Orte festgestellt worden ist, darf weibliches Rindvieh nur dann zur Begattung durch einen unverdächtigen Gemeindebullen zw- gelasscn werden, wenn es durch einen vom Kreisveterinärarzt zu instruierenden Ortseinwohner auf das Vorhandensein der frag­lichen Krankheit untersucht und für unverdächtig erkannt worden ist. Wird bei dieser Untersuchung ein Tier als verdächtig er­kannt, so ist daselbe so lange als mit der Seuckie behaftet zu betrachten, bis seine UnVerdächtigkeit durch den Kreisveterinär- arzt sestgestellt wird.

8 2. Alle kranken und verdächtigen Tiere unterliegen der poli­zeilichen Beobachtung mit der Maßgabe, daß ein Wechsel des Standorts nur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet ist.

Wird solche erteilt, so sind die angeordnetcn Maßnahmen auch auf den neuen Standort anszudehuen. Tie Benutzung der Tiere zur Feldarbeit und ihre Ausfuhr behufs sofortiger Ab­schlachtung ist zu gestatten, jedoch dürfen die Tiere anderweit nicht eingestellt werden.

Als verdächtig sind den gleichen Maßnahmen zu unterwerfen alle mit senchekranken in derselben Stallung nntergebrachte männ­liche und weibliche Rindviehstücke.

8 3. Tas Verbringen von Kühen und Rindern eines Senchen- ortes zu den in anderen Orten aufgestellten Bullen ist verboten.

J 4. Nach dem Erlöschen der Lauche in einer Stallung ist die Tesrnsektlon derselben, sowie der Stall- und Putzgeräte nach An­gabe des Kreisveterinärarztes und unter polizeilicher Ueberivachung Vorznnehmen.

8 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden, insoweit nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach 8 74 Ziffer 3 des R. B. G bestraft.

8 6., Tas Kreisamt kann bei besonders mildem Verlauf der Seuche von den in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen mit Ausnahme derjenigen des 8 3 für einzelne Orte ganz oder teil­weise entbinden.

Gießen, den 11. April 1913.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: L a n g e r m a n n.

Betr.: Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfst dienst.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Mit nächster Post übersenden wir Ihnen einige Vordrucke über Anmeldung für den vaterländischen Hilfsdienst. Weiter erforder­liche Vordrucke ivollen Sie bei dem mitteldeutschen Arbeitsnachveis- verband in Frankfurt a. M., Gr. Friedbergerstr. 28, erbitten; deren Lieferung erfolgt kostenlos.

, Hil fsdi en st meld e stell e ist für den Bezirk der Provinz Ober- Hessen der städt. Arbeitsnachweis Gießen.

Gießen, den 2. März 1917.

Grvßherze'gttches zvrersamt Gießen.

I. B.: Hem m erde.

Bekanntmachung.

Betr.: Tie Bereitstellung Landwirtschaftlicher Maschinen Und (Geräte.

Insoweit d«r Landwirten ein direkter BeMg von landwirt­schaftlichen Maschinen und Geräten nicht möglich ist, sind bezügliche Gesuche unter Angabe der frül-eren Bezugsquelle dem Kriegswirt­schaftsamt zu Frankfurt a. M. ein erreichen, welches sich für recht­zeitige Beschaffung benrühen wird.

Gießen, den 28. Februar 1917.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Hemm er de.

Betr.: Heeresdienst der Lehrer.

An die Schulvorstände des Kreises.

Tie vom Heeresdienst zurückgeftellten garmison- und arbeits­verwendungsfähigen Lehrer werden ersucht, umgehend hierher aus einer Postkarte mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpuntt sie zu- rückgestellt sind und lvelchen Grad militärischer Vcrtvendungssähig- keit sie besitzen.

Sie wollen die Lehrer aus Vorstehendes besonders Hinweisen Gießen, den 2. März 1917.

Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.

___ I B.: H e m m e r de. _

Betr.: Holzabfuhr. ~~

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unsere nbergedruckte Verfügung vom 24. v. Mts. ist nur von 17 Bürgermeistereieir rechtzeitig beantlvortet worden. Ta wir die Angaben zusammenzustellen imb an das Generalkvurmando weiter zu leiten haben, werden die Rückständigere ausgefordert, binnen 24 Stunden den Bericht emznsenden.

Am 1 5. d s. Mts. ist für die erste Märzhälfte die Zahl der in der Nutzholzabfuhr tätig gewesenen landwirtschaftlichen Gespanne und der dabei g e- leisteten Gespanntagewerke hierher zu berichten. Wir erwarten plinklichste Erledig nutz.

Gießen, den 6. März 1917.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V : H e m m er de.

Bekanntmachung.

Betr: Feldbereinigung Lang-Göns.

Am Mittrvoch den 21. Marz 1917 uird, sowett erforderlich, an den folgenden Tagen 'werden die Mossegrnndstücke der Feld- bereinigung Lang-Göns an Ort und Stelle teils verpachtet, teils versteigert. Zusammenkunft hierzu am 21. März 1917 vormittags 8 Uhr beim Rathaus zu Lang-Göns, woselbst auch die Bedingungen bekannt gegeben werden.

Friedberg, den 28. Februar 1917.

Ter Grobherzogliche Feldbereinigungskommissär: _ Schnittspahn, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Petr.: Verordnung über die Regelung des Zwischenverdienstes beim Zuckst viehhandel.

Tie Verordnung vom 16. Februar ds. Is. über die Regelung des Zwischen Verdienstes beim Iuchtviehhandel (Kreisbl., Nr. 37) wird hierdurch aufgehoben.

Gießen, den 6. März 1917.

Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen. _ I. B.: K l e b e r g e r. __

Bekanntmachung.

Tie Geschäftsräume des Amtsgerichts sind am Mittwoch, den 14. März 1917

geschlossen.

Gießen, den 5. März 1917.

_ Großh. Amtsgericht. _

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 15. bis 28. Februar wurden in hiesiger Stadl Gesunden: 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Damenhand- bentel mit Inhalt, 1 Brustbeutel mit Jnl-att, Papiergeld, 1 Kinder- pclzkragen, 1 Trauring, 1 Peitsche und 1 Tamenlxmdbeurel.

Verloren: 1 Brustbeutel mit Inhalt, 1 Messerscheibe mit Stahl und Messerir, 1 gold. Trauring gez.M. B", 2 Portciuou- naies mit Inhalt, 1 Lederbrieftasche mit Inhalt, 1 Medaillon,

1 Umhang (Palentin), 1 Stück Sl>achtelspitze und 1 grüne Most mütze.

Z u g e l a u f e n: 1 Schäferhund, anschinend Sanitätcstuutd. Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu macken.

Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jede»» Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags und 4 bis 5 Uhr nach mittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zi,neuer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 2. Mürz 1917.

Grvßherzogliches Polizeiamt Gießen.

H e m m erde.

Zwstlinqsrurckdruck der Brühl'scheu Naw.-Buch- n"d Steiudruckerei R. Lange. Gießen.