Ausgabe 
8.3.1917
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Nr. 41

8. März

1917

Bekanntmachung

Lber die Einfuhr von Walfischen, Robben, Tümmlern und Fleisch von diesen Tieren. Vom 17. Februar 1917.

Ans Grund der 88 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkseruährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Ges etzbl. S. 4.01) wird bestimmt:

8 1. Wer aus dem Ausland Walfische, Robben, Tümmler und andere Seesäugetiere oder Fleisch von diesen Tieren einführt, ist verpflichtet, vom Eingaiia in das Inland unverzüglich dem an der Grenzstation oder dem Eingangs lwsen befindlichen Bevollmäch­tig teil des Kriegsausschusses pflanzliche und tierische Und Fette, G. m. b. üx in Bterlin, unter Angabe der Sorten, Menge, der Verpackungsart und des bezahlten Einkaufspreises, Anzeige zu machen. Falls kein Bevollmächtigter an der Grenzstation oder beim Eingangshafen bestellt ist, ist die Anzeige telegraphisch an den Kriegsansschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette in Berlin zu richten.

Als Einführender im Sinne des Abs. 1 gilt, Mer nach Estr- aa»g der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnlmg bereästigt ist. Besrndet sich der Verfügungsbe­rechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.

8 2. Waren der im 8 1 genannten Art, die nach dem Jnkraft- 'treten dieser Vorschriften aus denn AMaulde eingesührt iverden^ dürfeil mir durch seil Kriegsaus schau oder mit dessen Genehmigung in den Verkehr gebracht Verden. Ans .Verlangen sind solche Waren an eine von dem Kriegsausschusfe bestimmte Stelle zn liefern.

8 3. Wer Waren der im 8 1 genannten Art in das Reichs­gebiet einführt, hat sie bis zur Abnahme mit der Sorgfalt eineZ ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen.

8 4. Der Kriegsansschuß oder sein Bevollinächtigter hat un­verzüglich nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob und lote über die Ware verfügt iverden soll. Der Kriegsausschuß oder sein Be^ vollniächttgter kann über Waren der im 8 1 genannten Art, die vom Msland eingesührt werden, auch dann verfügen, wenn eine Anzeige von der Einfuhr nicht erfolgt ist. Zur Verfügung genügt" eine Erklärung gegenüber dem Frachtführer oder der Hasen- und Kaiverwaltung mit der ^Angabe, wohin die Ware gesandt werden soll.

Falls der Kriegsausschuß oder sein Bevollmächtigter die Lie­ferung an den Kriegsausschuß verlangt, geht das Eigentum an den Waren ans den Kriegsausschuß mit dem Zeitpunkt über,'in dem die Ercklärnng dem Verpflichteten oder dem Gelvahrsamsinhaber zn- g^ht. Ties gilt auch dann, wenn der Kriegsans>chust verlcunst, daß für seine Rechnung an Dritte geliefert nstrd.

8 5. Der Kriegsausschuß setzt im Falle des 8 4 Abs. 2 den lkebernahmepreis nach Entladung au dein von ihm oder seinem Bevollmächtigten festgesetzten Besinn niungsorte der Waren fest.

> Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach Entladung am Bestimmungsorte, spätestens acht Tage danach.

Die Festsetzung des Uebernahmepreises durch den Kriegsaus­schuß ist endgültig.

\ § 6. Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten au§ der

Anwendimg der vorstehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Verwaltungsbehörde des von dem Kriegsansschuß oder seinem Bevollmächtigten festgesetzten Bc'stimmungsorts der Warerr entschieden. Die Vorschrift des 8 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 7. Die. Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur über einzeln« von ihnen, zu bezeichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf.

< r Landeszentralbehörden können die Einfuhr noch iveiter beschränken.

8 3. Tic Dnrchstl.hr der im 8 1 genannten Waren über die Grenzeil des Deutschen Reiches ist verboten.

8 9. Ausgenommen sind von diesen Bestimmungen geringfügige Mengen, die rar Grenzverkehir für den Verbrauch.'im Grenzgebiet eingesührt,werden sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken, Die Landeszentralbehördeu ^önueil über diese Einfuhr nrifme Bestimmm-ga, treffen, sie insbesondere noch iseitcr be- schranken oder verbieten.

Weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung rann der Reichs kanzler bestimmen.

8 10. Die Landcszerttralbehörden befliuinidt, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzuselien ist .. 8 11- Mit (Gefängnis bis zu einem Jahre und-' iuit Geld­

strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen tv-ird bestraft:

1. wer die ün 8 .1 vorgeschrieRme Anzeige nickst rechtzeitig erstattet oder wissentlich Nu richtige oder luivollständige A,i- gaben mackst;

2. iver entgegeir der Vorschrift im 8 2 Satz 1 Waren der 8 1 genannten Art in den Verkehr bringt.

Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob. sie dem Tater gehören oder nicht.

8 12. Die Bestimmungen treten am 20. Februar 1917, dfe Straftestimmtmg en am 23. Februar 1917 in Kraft.

Berlin, den 17. Februar 1917.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. He l ff er ich.

Bekanntinachung

über die Einfuhr von Walfischen, Robben, Tümrnlern und Fleisch von diesen Tiei>Äk. Vom 24. Februar 1917.

Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 10 der Bekannte machuiig des Stellvertreters des Reick-skmizlers über die Einfuhr von Walfischen, Robben, Tümmlern und Fleisch von diesen Tieren vom 17. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) ist der Provinz zialausschnß derjenigen Provinz, in welcher der nach 8. 6 dieser Bekanntmachung festgesetzte Bestimmungsort liegt.

D a r m s! a d t, den 24. Februar 1917.

Großherzogliches Ministerium des J.iuecn. v. H o m b c r g k.

Bekaurrtmachultg

über den Verkehr mit Schivefelkpies. Vom 18. Februar 1917.

Auf Grund des 8 2 der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 27. Oktober 1916 (Reichcs-Gesetzbl. S. 1195) loird bestimmt:

8 1. Wer Schwefelkies iin Jnlarrd gelvinnt, hat ihn vom Beginne des 20. Februar 1917 ab au die Kriegschemikalien-Aktien^ gesellschaft, Verwaltungsstelle stir private Schwefelwirtschaft, in Berlin zu liefern.

Tie Vorschriften der §§ 1, 2, 5 bis 8 der Aussührungs- bestrmmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 27. Oktober 1916 (Reichö-Gesetzbl. S. 1196) ftnden ent, sprechende Anwendung.

8 2. Tie Bestimmung tritt am 20. Februar 1917 in Kraft.

Berlin, den 18. Februar 19-17.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helffepich.

Bet i*.: Abmeldungen der Einberufenen.

An die Grosth. Bürgermciftireien der Landgemeinden des Kreises.

Es sind von verschiedenen Seiten Klagen darüber vorgebracht worden, daß die zum Heeresdienst Einberufenen sich nicht bei den Stellen abmelden, die mit der Ausgabe von Lebensmittelkarten be­traut siud. Wir sind deshalb nickst immer in der Lage, zu ver­hindern, daß solchenfalls von Dritten die Karten mißbräucksticher- weise weiter bez^en werden.

- < derartigen Mißbräuchen zu steuern, hat das Kriegsantt sengenden Erlaß au die militärischen Dienststellen l-erarts gegeben.

Tie Bezirkskommündos haben für die Zukunft bei Einbe- rusuligeu den Gestelllurgsbefehlen Ansforderungen in nachstehen­dem Sinne beizufügen:

Aufforderung zur Wmeldung bei den kommunalen Lebens- mittelversorgungsstellen.

Jeder zum Heeresdienste einberufeue Wehrpflichtige hat sich bei der für ihn zuständigen Lebensmittelversorgiuigsstelle (Brot- kommi,swn us!v.) unter Abgabe seiner Nahrungsmtttelkarceu ab- zn melden und die erfolgte Abnreldung auf dem Gestellungsbefehl be,chenngen yi lassen. Beim Truppenteil wird eine Prüstuig der Gestellungsbefehle stattfinden, ob die Abmeldung erfolgt ist.

Unterschrift Bezirkskommando."

Tie Truppenteile haben die den Eingezogenen abgenommenen Geitellungsbefehle vor der Rücksendung an die Bezirkskommandos ans das Vorhandensein des Abinclde-Vermerks zu prüfen. Fehlt der Vermerk, so ist sofort der zustäudigen Gemeinde Mitteilung von der Einziehung des Wehrpflichtigen zu yiachen."

Wir weisen Sie deshalb an, daß Sie in jedem Falle den Ein- berusenen die Abmeldung ans den Geste llunMefehlen ans An­stichen bescheraigen, damit der Truppenteil in der Lage ist, die er­folgte ^Abmeldung zu kontrollieren.

Tie genaue Durchführung, liegt einerseits im Interesse der Gemeinde selbst zur Verhinderung inißbränckstichen Karten bezug es, andererseits eimiöglicht sie es, Bersorgnngsbei cchtigte, die ui folge Eulzlelglilg nicht mehr als solche in Betracht Umtuuni, sofort ut der- Vec,vrgerliste zu streichen imd die Ausweiskartc entspreck-end abzujändern.

Gieß e u, den 1. Mürz 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. 11 s 1 n a « Zy