Kreisblatt für den Krei
Nr. 40
7. März
1917
Bekanntmachung
betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus Munttuium.
Vom 15. Februar 1917.
Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Ter Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im 8 8 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Prägung von Mckel- und Kupfermünzen bestimmten Grenze zum Ersatz für einzuziehende Fünfpfennigstücke aus Nicke! Fünfp ennigstücke aus Aluminium bis zur Höhe von 20 Millionen Mark herstellen zu lassem Im übrigen finden auf diese Münzen die für die Fünfpfemrigstücke aus Nickel geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendmrg:
2 ) aus einem Kilogramm Almninium toettien 1000 Fünf- Pfennigstücke ausgebracht:
d) sie tragen auf der Schriftseite über der Zahl „5" die Umschrift „Deutsches Reich" und unter dieser Zahl das Wort „Pfennig" in wagrechter Stellung, darunter die Jahreszahl;
o) das Münzzeichen fallt weg;
ä) die Verteilung der Prägungen auf die einzelnen Münzstätten kann unter Heranziehung von Privatprageanftalten in Abweichung von dem Brrndesratsbeschlusse vom 21. Dezember 1888 — § 674 der Protokolle — bestimmten Berteilungs- m aß stab erfolgen.
8 2 Die Fünfpfennigstücke aus Aluminium sind nach Friedensschluß außer Kurs zu setzen.
Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen erläßt der Burides rat.
Berlin, den 15. Februar 1917.
Ter Reichskanzler.
__ von Bethmann Hollweg. _
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 6. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) wird in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 2. und 9. September 1916 sonne von: 2. Februar 1917 bestimmt:
Fl. Die Berivendung von Obsttvein jeder Art in Gewerbebetrieben zirr Dranntweni herstell u n g ist verboten.
8 2. ^Die Strafbestimmungen des 8 3 der Bekanntmachung vmn 2. Septenlber 1916 ftnlxm auf Zuwiderhaiid langen gegen das Verbot des § 1 entsprechende Anwendung.
8 3. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Februar 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst, BenvaltiMgsabtellung. _ von Tilly. _
Bekanntmachung
über Drnckpapierpreise. v . Grund der Bekanntmachung des Reickjskanzlets, betreffend die RerEelle für Druckpapier, vom 12. Februar 1917 (ReichS- Gesetzbl. S. 126) Mrd folgendes bestimmt:
J- Auf die Preise (sogenannte Friedenspreise), die am 30. Juni 1915 oder, wenn an diesen! Tage keine Lieferung erfolgte, für die diesem Zeitpunkt vorhergehende letzte Liefexmng von maschin.cn-,' glattem holzhaltigen Druckpapier, das zum Druck von Tageszei- unrgen bestimmt lvar, zu bezahlen »varen, ist
a) ftir Rollenpapiere ein Aufschlag von elf Mark,
b) ftir Formatpapiere ein Aufschlag von dreizehn Mark für einhundert Kilogramm maschincnglattes, holzhaltiges Druckpapier zu bezahlen.
Die Lieferung hat im übrigen *u denjenigen ZaHungS- und» Lieserungsbedingungen zu erfolgen, die im zweiten Vierteljahr 1916 Gelttmg gehabt haben. (
m von Druckpapier vom Lager eiueS
Papierhändlers, so kann der Händler ans den auf Grund der Ziffer 1 zu zahlenden Betrag einen weiteren Aufschlag von fünf vom Huw- dert berechnen.
c ? ?l ten Lieferungen durch Papierliändler hat der Händler Mif den dtechnungsbetrag (abzüglich Fracht und Verpackung) einen Rabatt von z4chi twm Hundert zu gewähren, roenn die B^ahlung der Rechnung durch den Verleger bis zilw 30. Tage nach Eingang der Rechnung erfolgt. \ ,
Wird die Rechnung an den .Händler bis zum 60. Tage bezahlt, w rann derHätsdler die Bezahlung ohne ^llrhug von Rabatt ver^ larigeu. Erfolgt die Bezahlung nach dem 60. Tage, fo ist bet; 6*tMer berechtigt, auf de» RechimngSb'etrag seinschlichlich Fracht N7w Ber^nknng) ztver vom Hundert aufzuschlagen.
Weitere Austchläge alS die vorstehend unter Ziffer 2 und 3 ge
nannten darf der Häirdler auf die nach Ziffer 1 zu zahlenden Preise nicht fordern.
4. Die Preisfestsetzungen der vorstehenden Ziffern 1—3 gelter für bte Zeit vom 1. Januar 1917 bis 31. Mai 1917.
Berlin, den 13. Februar l017.
Reichsstelle für Druckpapier.
__ R ü fi e , Geheimer Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr: Feldbereinigung Lang-Göns.
Anr Mitttvoch den 21. März 1917 und, soweit erforderlich, an den folgenden Tagen «rverden die Miassegrimdstücke der Fetd- bereiuigung Lang-Göns an Ort mtd Stelle teils verpachtet, teils versteigert. Zusammenkunft hierzu am 21. Nää-rz 1917 vormittags 6 Uhr beim Rathaus Kn Lang-Göns, iwoselbst auch die Bedingungen bekannt gegeben werden.
Friedberg, den 28. Februar 1917.
Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär:
____ Schnittspahn, Regieruugsrat. __
© c t x .: Die Mutter- und Kinderfürsorge xnt Großherzogtnm Hessen.
An die Großh. Bürgenneiftercien der Landgemeinden des Kreises.
Soweit Sie mich mit Erledigung unseres Hektogramms vom 15. Jamrar 1917 im Rückstände sind, werden Sie an seine alS- baÜnge Erledigung erinnert.
Gießen, den 27. Februar 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießerr.
,__ I B • Lanqermann _
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III d. Tgb.-Nr. 13 860/4038.
Frankfurt a. M., den 11. 7. 1916. Brtr.: SperiHeiten für Tauben.
Tie Polizeipräsidenten, Landvats- mrd Kteisämter werden nmäckstigt, die Herbstsperrzeitcn für Tauben den örllichenl Verhältnissen entsprechend in der Weise festzusetzen, bfns fte auch auf Militärbriestaüben (Tauben der Militärverwal-» ttrng und der Briestauben-Liebhaber-Vereine) für mehr als 10 Tage Anwerbung finden.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Gall. General der Infanterie. _
tVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Mü. III b. Tgb.-Nr. 3534/1002.
Frankfurt a. M, 19. 2. 1917.
B e t r.: Sverrzeiten für Tauben.
Verordnung
Tie Verordrrung bett. Sperrzeiten für Tauben vorn 11. 7.1916 — III b Nr. 13 860/4038 — wird auf Frühjahrssperrzeiten ans- ^dehnt.
Der stellv. Kommarrdiereirde General:
_ Riedel, Generalleutnant. _
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. IN d. Tgb.-Nr. 3496/1037.
F ra n kfur t a. M., 23. Febr. 1917. Betr.: Verbreitung von Druckschriften.
Verordnung.
Auf Gn/nd des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungsznst-and vow 4. Juni 1851 bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbereich und — int Einvernehmen mit befm' Gouverneur — auch für den Befehlsbereich der Festung Mpinz:
Die Herstellung einer Druckschrift ohne die in § 6 des Gesetzes über die Presse vorgeschriebenen Vermerke der Namen und» Wohnorte des Truckers und des Verlegers oder Herausgebers ist verboten. Ferner ist verboten, Druckschriften ohne die genannten! Vermerke auf irgend eine 3®eifo sei es als Bote, Zettelverteiler, Kolportetlr oder sonstwie zu verbreiten.
Diese Bcrordmmg tritt (unter Mft-ebung der unterm 16. Fe- bnrar 1916 erlassenen Verordnung — Illb Nr. 3014/765 —) sofort in Kraft. Zuwiderhandlungen werten, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, nach Ddaßgabe des 8 6b des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
In gleicher Weise loerden bestraft Personen, bei denen Druck- whvisten der vorbezrichneten Art g-Lsuuden toerden, sofern aus den Umständen' irrsbesandere der Anzahl der vorgeftmdenen Stücke, auf die rlbsickü einer Verbreitung zn fckstie^en ist.
Ter stellv. Konunaudieraü>e General:
Riedel, Generalleulnant.
ZwiNingsrnnddruck der Brüh ('scheu Nnw. Buch- und Stemdruckerci. R. Lange. Gieß
en.


