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§ 9. Im Sinne dieser Bekamttinachnng sino anzuse^'n als «ommunalverbande die Kreise und Städte über ‘>0 000 (Snuuolmet
ü^rtgen oinMe kömw-n verlangen, das- Urnen von dem Kommu- ttalvrrband die Regelung für ehren Bezirk übertragen wirb.
den KomEl naiver bänden und Städten übertragenen Befugnisse werden durch deren Vorstand wahrgevvnmven. nu.< oRvifn^ «urlul'-ben der Kreismt. in tz.-n Städte,i mit ^ m Einwohner der Oberbürgermeister, in den übrigen Städten der Bürgermeister.
^ 10. Ter Geltungsbereich dieser Bekanntmachung kcmu von dein Unterzeichneten Ministerium auch auf andere Nahrungsmittel ausgedehnt werden.
^;.^ er ben Bestinununaen dieser Bekanntmachung oder den demgemäß von der E.G.H. oder den Kommimalverbänden erlass Men Anordmmgen zntviderhandelt, ivird gemäß 8 17 Nr. 2 dev T^^ordmlng des Bundesrats vom 25. September / 4. November 191. ) (Rerchs-Gesetzbl. S. 607, 728) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
... . ^ 12 - Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündigung rn Kraft. Die gemäß. 8 7 zu treffenden Verbrauchs regei- tungen haben spätestens am 1. 2lpril1917 in Kraft zu treten.
Darmstadt, den 26. Februar 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Domberg k.
Bekanntmachung
für die Landgemeinden des Kreises.
Bet r.: Verteilung von Hafersabrikaten in Paketen.
Von dem Kriegsernährnngsamt ist durch Vermittluarg der Reichsverteüungsstelle für Nährmittel und Eier dem Großherzige tum eine gewiss Menge Haferfabrikate in Paketei« Kugeteilt worden. Mit dem Vertrieb ist die Ein kau fs ßesell- s ch a N für das Gooßhevzogtmn Hessen m. b. H. in Mainz beauftragt rvorden. Die »besonders sorgWtig hergestellte Paketware ist in erster Linie für die Ernährung von Kranken u n d Kindern bestimmt: es erfolgt bst Abgabe der auf den Kommunal- verband entfallenden Menge ausschließlich an Magen- und Darnv- teidende, wie an sonstige Kranke, und 'ferner an Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr auf <Grund ävztlicher Beo- ordnimg.
Die Hafernährmittel in Paketen sind bisher ausschließlich durch den Großhandel vertrieben worden. Deshalb ist in Aussicht genommen, daß bei der Verteilung der Großhandel herangezogsn rvird, und ist folgendes Verfahren für die Verteilung von Großh Mmyterium des Innern beslinmtt worden:
1. Tie EGH. teilt dem Kommunal verband aus Grund eines von uns genehmigten Planes mit, welche Menge auf ihn entfällt.
2. Von uns wird hierüber mittels besonderer Vordrucke (Bezug s s ch e i n e), die von der EGH. ausgegeben werden, verfügt. Zur Vermeidung von U eberschreitun gen roerden deshalb von uns besondere Aufzeichnungen gemacht, in die ledesnurl der Name des Empfängers des Bezugsscheins, die Nummer des verwendeten Bezugscheins und die Menge, über die der Bezugsschein ausgestellt wird, eingetragen iverden.
3. Die Bezugsscheine tragen eine fortlaufende Nummer: auf ihnen ist ein Raum für die Eintragung des Namens des Bezugsberechtigten und des Weitergabe V ermerks an den Lieferer, siir den Amtsstempel und für die Ausstellung auf eine bo- slimmte Warenmenge vorgesehen.
4. Die Bezugsscheine dürfen nur auf den Namen von Apotheken oder etwa zur Versorgung der Kranken besonders errichteten Verkaufsstellen oder auf den Namen von Krankenanstalten ausgestellt werden, und sind diesen zuzuteilen. Für die Ausstellung kann eme Gebühr bis zn Vs Pfg. für ein Kilogramm erhoben werden.
b.Tie Apotheken, Verkaufsstellen, Krankenanstalten ustv. übermitteln die Bezugsscheine einem der nicht behördlichen Gesellschafter der EGH. und erhalten von diesem die auf dem Bezugsschein voir uns eingetragene Menge geliefert. Diese Menge muß indes mindestens durch ein Kilogramm teilbar- sein.
6. Tie Abgabe an die Empfänger hat u u c aus Grund ärztlicher Verordnung, bei Kindern im 1. Lebensjahre ailch auf schriftliche Anweisung einer Hebamme oder Läuglingsfürsorgcschwester zu geschehen. Tie Apotheken,
% Verkaufs stellen ustv. werden von uns zur Einhaltung oieser Mprschrift verpflichtet und Li gewiesen werden, baßsie sich zu von uns zu bestiinnlenden Zeitpunkten über die Verwendung der ihnen zngeteilten Menge aus weifen.
Gießen, den 2. März 1917.
Großherwgliches Kreisamt Gießen.
I. B.: L a n g er ma n n.
XVIII. Armeekorps.
ndes Generalkomma ndo.
Abt. III b. Tgb.-Nr. 3506/954.
o Frankfurt a. M . 16. 2. 1917.
-oetr.. Zahlungsverkehr mit dem Ausland.
Verordnung.
191/Är o \hUm ^Ä Un3 - Bundesrats vom 8. Februar
i.nb ch^'^Osv^rkehr unt dem Ausland (R. G Bl § 105) und die Bekanntmachung des Reichskanzlers bam
W17 aTÄ «^nTÄftuÄm 9 ff?
tobe (IHb lsÄ'Zf RerchsmarkabflusHs nach Au«-
Der stellv. Kommandierende General- _ Riedel, Generalleutna nt.
XVIII. Armeekorps.
©tenöerix e tenbe8 Generalkommando.
Abt. III b. Tgb.-Nr 813/417.
Frmikfirrt a. M., den 23. 1. 17 Belr.: Amneldung der durch die deutsche Arbeiterzentrale am geworbenen ausländischen Arbeiter.
Verordnung.
Auf Gruich des ß 9 b des Gesetzes über den BesaaernnaS- £55 LJ"* 1 ' X M' sowie des Gesetzes i 11 S ä-ember^ 1915 b€fhmTTie ich für den mir unterstAlten Korpsbezirk
«S SÄ w, «Ä. 1, J U“S‘S«»*Ssa
drese innerhalb 48 Stunden nacL ihl-em Zutritt in das Arbeit^ verhalttns ^zeibehörde ^s Beschäfttanngsortes und, n^in dieser vom Wohnort des Arbeiters verschieden ist, auch der OrtsPolizeibehörde des Wohnortes anznmelden
Die Anmeldung hat zu entl)alten: Bor- und Zunanwn des Arbeiters Geburtsort, Geburtsdatum, letzten Wohnsitz^ Er B-znchming des zuständigen Berwaltungs- u"b Wohnsitz de« Arbeitgebers, bei ixnn der Arbeiter emgetteten tst, sowie den Zeitpunkt des Eintritt«. Ferner ist der Annielduug dre mit der Photographie Versebene von der deutschen Arbeiterzentvalq,in Berlin mrsgestellte Arbeiten legttimationskarte beizufügen. Soweit die ArbeiLerlegittmationS- £t,A^ 9 werden kann, ist anzugeben, aus welchem Grunde die Beifügung unterblieben ist.
Tie durch die Verordnung des stellvertretenden Generalkonv- mandos vom 7 D^ember 1915 — III b Nr. 25 300/11 831 — ^gründete Meldepflichtig der Arbeiter selbst binnen 12 Stunden (8 ljimb der Wohnungsinhaber (8 3) ivird durch die vorstehende Bestimmung nicht berührt.
. Zuwiderhandlungen werden, falls die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe, bestimmen, mit Gefängnis bis zu emem Fahre bestraft. Beim Borliegen mildmider Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden. Der stellverttetende Konnuandierende General:
Riedel, Generalleutnant.
XVIII. Llrmeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando Abt. III b. Tgb.-Nr. 2933/864.
Frankfurt a. M., deir 14. 2. 1917. Betr.-: Verbot der Mtteilung militärischer Maßnahmen.
Verordnung
Auf Grund des 8 9 b des Gesetzes über den Belag erungSzilstand vom 4. Juni 1851 bestimme ich für den mir unterstellten Korps- bezrrk:
Es ist »-erboten, einem andereii Mitteilungen zu machen, au» denen auf unlitärische Maßnahnwn Schlüsse gezogen werden können, owre Mitteilungen in geheiiner Schreibart oder einer Geheim!- prache und Mitteilungen, die nur aus Emzelbuchstaben oder Zahler: oder nur aus Unterschrift bestehen.
Ter Bettuch ist strafbar.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mÜ Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Der stellv. Kommandierende General:
Riedel, Generalleutnant.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Verordnung fst ortsübl9h bekannt zu machen« Gießen, den 1. März 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. Br. Usrnger.
Zwillingsrnnddnick der B rühl'schen Uu'v.-Buch- und Steivdruckerei. R. Lange, Giebcn.


