Ausgabe 
6.3.1917
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Gleichzeitig erlassen fvir für- die Durchführung der Bekannt- mactnmg folgende Ausführungsbestimmungen ^

8 1 .

Meldepflicht.

Die Bestandsmeldung muß bis zum 25. Mürz l. Js. erfolgt sein die Meldung. Die bie Betroffenen an die beauftragten Be- yorden zu richten haben, sind Meldescheine nach dem in Anlage 1 beigefugten Muster zu verwenden. Die Meldescheine gehen Ihnen srstort, NQelchem L>ie die Zahl der nötigen Exemplare gemeldet haben, von hier aus zu. ,

8 2 .

Eigentumsübertragung.

An der Hand der gemäß § 3 dieser Amoeisung erstatteten Mel düngen w-ird von uns federn einzelnen Besitzer eine Anordnung, betreffend Uebertraaung des Eigentums an den beschlagnahmten Gegenständen mif den Reichsmilitärfiskus zugestellt.

Das Eigentum an den betroffenen Gegenständen geht aus den Reichsmilitärftskns über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht

8 3.

Ablieferung.

Der Mlieferer hat liiei bcr Ablieferung die genaue Adresse des Eigentümers der abgelieferten Gegenstände anzugeben.

Personen nsw., die mit dem festgesetzten Uebernahmepreis einverstanden sind, ist ein Anerkenntnis schein nach dem als Anlage 4 beigefüaten Muster auszustellen. aus dem das Gewicbt der- ab- gelieferten Gegenstände, der Uebernahmepreis,' die genaue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des Anerkenntnisscheines wird der darin festgesetzte Betrag alsbald aus- gezahlt, es sei denn, daß über die Pierson des Berechtigten Zweifel besteben. Die Annahme des Anerkenntnisscheines oder der Zahlung gilt als Bekundung des Einverständnisses mit den Uebernahme preisen der Bekanntmachung.

Falls der Ablieferer sich nicht mit dem Uebernahmepreis gemäß 89 der Bekanntmachung zufriedengeben will, hat er dies bei der Ablieferung ausdrücklich zu erklären: ihm ist dann an Stelle des Anerkenntnisscheines eine Qmttung nach dem in Anlage 5 bei- aefügten Muster auszuhändigen, aus der die Zähl und das Ge- samtaewicht der abaelieferten Gegenstände hervorgehen inüsfen.

Ter Antrag auf endgültige Festsetzung des Uebernabmepreises ist von dem Betroffenen unmittelbar an das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W. 10, Biktoriastraße 34. zu richten.

Dem Anträge sind eine genaue Ausstellung über die Große, die Form und daS Geirächt der einzelnen abgelieferten Gegenstände und zweckmäßig auch Rechnungen oder andere Belege, aus denen der Ankausswert der Gegenstände hervorgeht, beizufügen.

Durch die Inanspruchnahme des Reichchchiedsgerichts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub.

Tie Ablieferung muß bis zum 30. Juni 1917 beendet sein.

Diejenigen Personen, die sich nachträglich mit dem Nebernahme- preis einverstanden erklären, ist die -Quittung gegen einen Aner- ke^rntnisschein umzutanschen: der anerkannte Betrag ist ansznzahlen.

8 4.

Zwangsvollstreckung.

Wer die übereigneten Gegenstände nicht innerhalb der in der Vnteignungsanordnung vorgeschriebenen Zeit abgeliefert hat, mach?b sich strafbar: die strafrechtliche Verfolgung derjenigen Personen und Betriebe usw., die der Mlicferungspflicht nicht nachgekommen sind, bleibt uns überlassen. Außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung der ablieferungspflichtigen Gegenstände durch die beauftragten Be­hörden als Vollstreckungsmaßregel aus Kosten des Besitzers.

Tie Verpflichtung der Besitzer zum Ausbau besteht auch für die zwangsweise abzuholenden Gegenstände.

Den von der zwangsweisen Einziehung Betroffenen sind eben­falls Anerkenntnisscheiue (Anlage 4) bei Einverständnis mit dem Ueberuahmeprei.se oder Quittungen (Anlage 5t bei Inanfvruch- nabme des Reichsschiedsgerichts nach den Bestimmungen des 8 5 dieser .Anweisung aus zu bändigen. Tie Kosten der Zwangsvoll­streckung sind von der zur Auszahlung kommenden Summe in 9tb- zug^zu bringen bezw. im Zwangswege einzuziehen.

Die Zwangsvollstreckung muß bis zum 31. Juli 1917 been­det sein.

Wir beauftragen Sie, die Ausführnngsbestimmungen unverzüg­lich öffentlich bekannt zu machen, und erwarten von Ihnen, daß dre eingangs verlangten Berichte über die Zahl der nötigen Melde­scheine ohne weitere Erinnerung von Ihnen in der bestimmten Frist von drei Tagen bei uns eingehen.

Gießen, den 3. März 1917.

Großherzog!iches Kreisamt Gießen.

I. V.: Hechler.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit den in die öftentliche Bewirtschaftung ge- nommenen Nährmitkein. Vom 26. Februar 1917. '

.Aus Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorg ungsregettmg vom 25. September/4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607, 738) wird folgendes bestimmt: t

8 l. Tie Verteilung der in öffentliche Bewirtsihaftung genomme- »

neii Aährnnttel (Grieß, Graupen, Teigwaren, Hafer« ähr mittel, 2' Sumu) erfolst gesondert von beit sonstigen Verteilungen ^ltschaft für das Großherzogtum Hessen in

Als Nährnrittel im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch ^'^umusse aus Gemüse (Sauerkraut, Dörrgemüse, L alz gemäss Gemu,Konserven) sowve Erzeugnisse aus Obst einschließlich aller Brotausstnchmittel."

n... § w Oft Unterzeichnete Mimstermm stellt Mtsprech7d de» der Re-ichsvkrtmlmigsstellc für Nährmittel und Eier miü< Bt«ilungsplan auf, in den, me Durchschnittskopfmenge festgesetzt wird, die nwnatlich zusammen

ai?7 e ^ en ^ eu Aahrmrtteftr auf die einzelnen Kommunalverbände entfallt.

Es bestimmt ferner, welche Bevölkerungsgruppen als vorzugs- versorgungsberechttgt mit Nährmitteln guzu sehen sind und ivelche Menge van dem Kommunalverband auf dm Kops der vorzugs- versorgnngsberechtigten Bevölkerung auszugeben ist. Abweiclmngen vvst Festfetzimg bedürfen der Znstinlmung des Unterzeichneten Mnnsterrums.

§ 3. Tie E G H. teilt demgemäß entsprechend der Gesamt- Zuteilung her Reichsverteilungsstelle den Kommnnalverbänden ted es mal monatlich mit, welche Nährmittel und in welchen- Mengen auf sie entfallen, rmd innerhalb welchen Zeitraums die zu­geteilten Meirgen abzunehmen sind.

Die Kommunalverbände verfügen über die zugeteilten Waren­mengen mittels Vordrucken (Bezugsscheinen), die von der EGH. ausgegeben werden. Dabei darf insgesamt die Menge nicht überschritten werden, die dem Komniunalverband für den be- trestenden Monat zusieht, andernfalls bei der nächsten Zuteilung Mehrmerige m Anrechnung gebracht wird.

§ ur r!^r me l bl i U9 Ueberschreitungen und zur Abstiuiuiung nur der EGH. haben die Kommimalverbände besondere Bücher zil führen, in die für jede Warengattung uird jeoe Zuteilung der Name des Empfängers des Bezugsschüns, die Nuinmer des ver­wendeten Bezugsscheins und die Menge, über die der Bezugsschein ausgestellt ist, cinzutragen sind. Die Eintragungen sind in fort- schreibender Weste zu machen, so daß jederzeit eine genaue Fest­stellung der durch Bezugsscheine verfügten Warenmenge niöglich ist.

§ 4. Die Bezugsscheine (N ä h r m i t t c l - B e z u g s - t.ch er ne ') tragen den Namen des Kommunalverbandes, eine fort­laufende Nummer und die Bezeichnung der Warengattung und sind je nach Warengattungen durch Farben von einander ver­schieden.

"Auf ihnen ist ein Raum für die Eintragung des Namens des Bezugsberechtigten und des Weitergabevermerks an den Lieferer für den Anitsstempel des Kommunalverbandes und für die Aus­stellung auf eine bestimmte Warenmenge vorzusehen.

§ 5. Die Kommunal verbände teilen nach der gemäß § 7 ge troffenen Verbrauchsregelung die Bezugsscheine zur Versorgung der Bevölkerung den Kle-mhandelsgeschäften, zur Versorgung der san­ken usw. den Apotheken oder besonders dafür errichteten Verkaufs­stellen, zur Deckung des Bedarfs der Gasthäuser, Speiseeinrichtun- gen, Krankenanstalten usw. diesen Betrichen zu. Dabei tragen sie aus den Bezugsscheinen den Namen des Bezugsberechtigten ein versehen ihn mit ihrem Amtsstempel, ohne den sie ungültig sind" und vermerken daraus in Ziffern und Buchstaben die dem Bezugs­berechtigten zustehende Warenmenge, die durch 1 Kilo teilbar sein muß. (

Ein Selb st bezug der Waren ist den Kommunalverbänden nur sic Ausnahmefallen zur Versorgung der Speiseeinrickstungen, Kranken­anstalten und für sonstige soziale Zwecke durch Vermittlung des Großhandels (8 8t gestattet. (

, Für die Ausstellung der Bezugsscheine kann der Kommunal­verband eine GM.hr bis zu Vs Pfennig für 1 Kilogramm erheben.

A 6 Klemhandelsgefchäfte, Verkaufsstellen, Gasthäuser Anstalten usw. übermitteln die Bezugsscheine ihrenr bisherigen Lieferer, der den Bezugsschein mit seinem Namen und dem Datum des Eingangstages versieht. Der Lieferer erhält, sofern er einer der gemäß § 8 in Betracht konimenden Großhändler ist, direkt rm anderen.Falte durch Vermittelung einer dieser Großhäadler gegen Einseiit-ung der Bezugsscheine und näherer Bestiinmung der E.G.H. die entsprechende Menge Nährnrittel; er ist verpflichtet dieje an den Einsender der Bezugsscheine in der darauf vermerkten Menge zu liefern.

, Die übrigen zur Regelung des Verkehrs mit den Großhändlern erforderlichen Bestimntungsn. insbesondere über die Höhe der von deni Großhandel zu erhebenden Gebühr, trifft die E.G.H.

§ 7. Die Abgabe der Nährmittel an die Verbraucher ist von den Konimunalv erständen nach näherer Aniveifung des unterzeichnetsn Ministeriums zu regeln und zu überwachen. Dabei ist Vorsorge zu treffen, daß den vorzugsberechtigten Bevölkerungsgruppen dia Beschaffung der für sie bestimmten Warenmengen gesichert inird.

8 8. Als Großhändler im Sinne dieser Bekanntmachung sind anzusehen die nichtbehördlicheil Gesellschaften der E.G.H. und die. voil den Gemeinden, denen die Regelung für ihren Bezirk über^ tragen "ist, zu benennenden Großhandelsftrnian, soweit diese vor Ausbruch des Krieges regelinäßig einen Großhandel mit den in Betracht konrmendeu Nährmitteln in ueirnenswe».'teln tlilisianoei betrieben haben. Darül«rj, ob eine GroßhaiidelSsirma diesen An^