Ausgabe 
6.3.1917
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Be 1 r.: Bekanntmachung betr. Beschlagnahme, Bestandserhebung Lind Enteigmrng sowie freiwillige Ablieferung von Glocken aus Bronze, vom 1. März 1917.

An den Oberbürgermeister zu Gießen.

Wir übertragen Ihnen hiermit die Durchführung der oben­genannten Bekanntmachung für den Bezirk der Stadt Gießen.

I. V.: Hechler.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung in obigem Betreff (veröffentlicht im Gießener Anzeiger amtl. Teil, Nr. 51, vom 1. März lf. Js.) werden jur Durchführung der Bekannt­machung nachstehende Ausführungsbestimmungen erlassen, die Sie alsbald ortsüblich veröffentlichen wollen.

8 1 .

Meldepflicht.

Tie Bestandsmeldung muß bis zum 10. April lf. Js. erfolgt

sein.

Für die Meldung, die die Betroffenen an die beauftragten Behörden %\\ richten HÄen, sind die Ihnen noch zugehendcn Melde­scheine zn verwenden. Für jedes Geläut ist ein besonderer Melde­schein einzureichen: bei mehreren Glocken ist jede Glocke besonders in dein Meldeschein aufzuführen.

Tie Meldung der Bronzeglocken hat in nachstehenden drei Gruppen zu erfolgen:

Gruppe A: Hier sind diejenigen Bronzeglocken zu melde::, für dre eine Zuriickstellung oder eine Befreiung ans den für die Gruppen B und C aufgeführten Gründen nicht in Frage kommt. Gruppe B: Hier sind diejenigen Bronzeglocken zu nrelden, für die eine vorläufige Zurückstellung von der Enteignung und Ablieferung aus nachstehend angeführten Gelinden zulässig ist und zivar:

1. Wenn kein besonderer, sondern nur ein mäßiger wissen- sck)astlicher, geschichtlicher oder Kunstwerk vorliegt, oder solche Bronzeglocken noch nicht oder nicht endgültig beurteilt worden sind. (Zu belegen durch Gutachten anerkannter Sachver­ständiger'». Kennwort:Kunstwert".

2. Wenn eine Glocke für die Bedürfnisse des Gottesdienstes in einem Geläute erhalte:: bleiben soll, für das die unter 1 und 3 angeführten Befreiungsgründe keine Anwendung stndn: könne::. In diesen: Falle ist j eder Kirchen gemeinde nur die Bronzeglocke vom geringsten Gewicht vorläustg zu belassen. (Zn belege:: durch Gutachten der zuständigen Kirchenaufsichtsbebörde). Kennwort:Läuteglocke".

3. Wenn die Kosten des Einbaues der Ersa hg locken ausschließ­lich des Wertes derselben den Uebernahmepreis für das aus­gebaute Bronzegeivicht überschreiten würden. (Zu belegen durch Gutachten der zuständigen Kirchenbaubehörde bezw. herangezegener Glockengießer u. a. m.). Ke::nwort:Hohe Einbaukosten".

Gruppe 6: Hier sind diejenigen Bronzeglocken zN melden, für die ein besonderer wissenschaftlicher, geschichtlicher oder Kunst- ivert von de:: zuständigen Sachv^ständigen bescheinigt worden ist.

Bronzeglocken von wissenschaftlichem, geschichtlichem oder Kunstwerk, iiber die ein endgültiges Gutachten der zuständigen Sachverständigen zum Abgabetermin der Meldung noch nicht vorliegt, sind von den Betroffenen unter Gruppe B zu melden.

Tie Gründe für die beantragte vorläufige Zurückstellung, Bame. Wohnort, Sitz der herangezogene:: Sachverständigen oder der Behörde, welche die Begründung bescheinigt haben, sind in den Meldeschein emzuttagen.

Befreinngsanträqe entbinden nicht von der Beachtung der Bestimmungen der Bekanntmachung, im besonderen nicht von der Verpflichtung zur Mgabe der Meldung.

8 2 .

Eigcntumsübertragung.

An Hand der gemäß' den AusslihrungsbestimiunNgen erstatteten Meldungen wird jedem einzelnen Besitzer eine Anordmmg, betreffend Ueberttagnng des Eigentums an de:: beschlagnahmten Bronzeglocken auf den Reichsmilitärfiskus, nach den: in Anlage 3 beigestigten Muster zngestellt.

Das Eigentum an den betroffeiren Bronzeglocken geht ans de:: Reichsmilitärfiskus über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

8 3 .

Ablieferung.

Zun: Zwecke des Ausbaues n:ck> der Llbliefernng ist es zulässig, die Bronzeglocken zu zerschlagen.

Tie Klöppel und desgleichen die Klöppelöhre, soweit letztere nicht eingegossen sind, müssen vor de:' Mlieferung entfernt werden.

Ter Ablieferer hat hei der Ablieferung die genaue Mresse des EigentiimerS der abgelieferte:: Bronzeglocken anzngeben

Personen usw, die mit dem festgesetzten Uebernahmepreis einverstanden sind, ist ein Anerkenntnisschein nach dem als Anlage 4 beibefügten Muster auszuslellen, ans dem das ^e^mdjt der ab- gehefcrten Bronzeinengen, der Ueber::ahmepre:s, die genaue Zldresse des Eigentümers und die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des Anerkenntnisscheines wird der darin festgesepte Betrag an de:: bezeichnten Eigentümer alsbald ausgezahlt, es sei denn, daß Liber die Person des Bevechttgten Zweifel bestehen. Tie Annahme des Anerkenntnisscheines oder der Zahlung gilt als Bekundung des Einverständnisses mit den Uebernahmepreisen der Bekanntmachung M. 1/1.17. K. R. A.

Falls der Ablieferer sich nicht mit dem Uebernahmepreis gemäß 8 der Bekanntmachung M. 1/1.17. K. R. A. zufrieden geben will, at er dies bei der Ablieferung ausdrücklich zn erklären; in diesem Falle ist ihm an Stelle des Anerkenntnisscheines eine Quittung nach dem in Anlage 5 beigefügten Muster auszuhändkgen, aus der das Gesamtgewicht der abgelieferten Bronzeglocken hervorgehen muß.

Ter Antrag aus endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises ist von den Betroffenen unmittelbar an das Reichsschieosgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W. 10, Bittoriastraße 34, zu rrchten.

Um dem Reichsschiedsgerrcht die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat der Betroffene sämtliche vorhandenen Rechnungsbelege über den Kaufpreis der Glocken und über die im § 8 der Bekanntmachung festgelegten, mtt der Ablieferung verbündenen Leistungen sorgfältig aufzubewahren. ,

Durch die Inanspruchnahme des Rerchsschiedsgerichts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub.

t Denjenigen Personen, die sich nachttäglich mit den Uebernahme» preisen der Bekanntmachung M. 1/1.17. K. R. A. einverstanden er» klären, ist die Quittung gegen einen Anerkenntnisschein umzrtau» scheu; der anerkannte Bettag ist auszuzahlen.

8 4.

Zwangsvollstreckung.

Die Ablieferungspflichtigen, die bis zn dem ihnen in derAn­ordnung, betreffend Eigentumsüberttagung auf den Reichs Militärs fiskus" genannten Zeitpunkte die übereigneten Bronzeglocken nicht abgeliefert haben, machen sich strafbar. Die strafrechtliche Verfol­gung derjen:gen Personen, Betriebe usw, die der Ablieferungspflicht nicht nachgekommen sind, bleibt uns überlassen. Außerden: erfolgt die zwongslveise Abholung der ablieferungspflichtigen Bronze­glocken durch die beaufttagten Behörden als Vollstrecknngsmaßregek auf Kosten des Besitzers.

Die Verpflichtung der Besitzer zum Ausbauen der Bronzeglocken aus den Bauwerken und zum Entfernen der Klöppel und Klöppel- öhre besteht auch für die zwangsweise abtzuholenden Bronzeglocken.

Ten von der zwangsweisen Einziehung Bettoffenen sind eben­falls bei Einverständnis mit dem Uebernahmepreise Anerkenntnis-

g ;eine (Anlage 4), bei Juanspruchnahn:e des Reichsschiedsgerichts uittungen (Anlage 5) nach den Vorschriften der AusführungA- bestimmungen auszuhändigen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung first» von der zur Auszahlung kommenden Summe in Abzug zn bringen bezw im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen.

Wir weisen besonders darauf hin, daß nach § 9 Ziffer 2 det Bekanntmachung die Enteignung und Ablieferung von einzelnes Glocken vorläufig zurückgeftellt wird, wenn eine Glocke für di< Bedürfnisse des Gottesdienstes erhalten bleiben soll oder, (nach Ziffer 3) wenn die Küsten des Einbauens der Ersatzglocken einschließ­lich des Wertes derselben den Uebernahmepreis für das ausgebautel Bronzegewicht r'lberschreiten würden.

Eine Tabelle zur Berechnung des Glockengewichtes sowie eilt Beispiel für blte Ausfüllung des Meldescheines ist jedem Meldeschein aufgedruckt.

Wtt erwarten Ihre rechtzeitige Berichterstattung bis. zunt 10. April l. Js. ohne weitere Erinnerung.

Gießen, den 3. März 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

J.V.: Hechler.

B e tr.: Bekanntmachung bett. Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von fertigen, gebrauchten und ungebrauch­ten Gegenständen a:ls Alrmrinium. Bon: 1. März 1917.

An den Oberbürgermeister zu Gießen.

Ans Grund von § 1 der Anweisung an die Kommunalvcrvandt in obigen: Bette ff übertragen wir Ihnen die Durchführung bei* Be­kanntmachung für den Bezirk der Stadt Gießen.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf die im amtlichen Teil des Gießener Anzett, gers Nr. 51 vom l.März l.Js. veröffentlichte Bekanntmachung erivarten wir Ihren Bericht binnen drei Tagen, ivievit Meldescheine Sie für Ihre Gemeinde zur Bestandsmeldung bc>4 nötigen.