Kreisblatt für den Kreis Gießen.
Nr. 38
8. Miirz
1917
Bekanntmachung
’übet den Verkehr mit Bruteiern. Vom 27. Februar 1917.
Auf Grund des 8 15 der Verordnung des Reichskanzlers über kier vom 12. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 927) wird Folgen- des bestimmt: \
§ 1. Wer Eier (Hühner-, Enten- und Gänseeier) zu Brutzwecken veräußern will, bedarf der Erlaubnis des für ihn zuständigen Kominunalverbnndes. Die Erlaubnis ist jederzeit ividerruflich und wird nur solchen Geflügelzüchtern erteilt, die im Besitz eines Stamntes sind, der die Abgabe von Bruteiern angezeigt erscheinen läßt. /
8 2. Wer Bruteier erwerben will, bedarf eines Bezugsscheines, der von den: Gemeindevorstand seines Wohnortes ausgestellt wird. Auf dem Bezugsschein sind der Name des Käufers, die Bestätigung, daß er Geflügelhalter ist, die Anzahl der für erforderlich gehaltenen Eier und der Name des Verkäufers einzutragen. Die Bezugsscheine bestehen aus einem Bezugsabschnitt und einem Bersandschein. Sie werden von der Landeseierstelle den Kommunalverbänden in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung gestellt.
$ 3. Die Abgabe von Bruteiern darf nur von Geflügelhaltern nmntttelbar an Geflügelhalter und nur gegen Vorlage des Bezugs scheines erfolgen. Dabei hat der Verkäufer den Versandschein abzu trennen und dem Muser zurückzugeben. Bei Versendung von Brnt- eiern mit der Bahn oder Post hat der Verkäufer den Versandschein den Frachtbriefen oder Paketkarten anzufügen: diese berechtigen alsdann zur Aufgabe der Sendung.
. K JM- Deir Verkäufer darf für die einzelne Brut nicht mehr als 15 Hühnereier oder 10 Enteneier oder 6 Gänseeier abgeben. Er ist verpflichtet, über die ?lbgabe von Bruteiern genaue Aufzeichnungen ru machen, aus denen Name und Wjohnort des Kärifers, Stückzahl und Art der Brutcker sowie der Tag der Abgab>e zu ersehen sind, H 1 ™. ei zugsabschnitte sorgfältig aufzubeivahren. Der Landes-
• irn f > . Kommunalverband ist auf Verlangen jederzeit Einblickin die Aufzeichnungen zu geben.
8 5 Im Sinne der Bekanntntachung sind anzusehen:
a) als Kommunalverband der Kreis,
b) als Gemeindevorstand in Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister, in den übrigen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden die Großherzoglich«: Bürgermeisterei.
. , § 6 - Z'jUndcrbandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
D a r m st a d t, den 27. Februar 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.
^«tr.: Verkehr mit Eiern.
den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
I?^^^^^^dekanntmachnng vom 9. Oktober 1916 (Arecsolatt 127) bat bte Landeseierstelle bestimmt:
$ ^„^Bekanntmachung erhält folgenden Wortlmtt:
« Stelle «mäß § 1 Absatz 3, § 7 Absatz 2, 8 6 und
^estimmt^"^ 2 ^ ^ ie "^ nrniia Brüder Schneider in Mainz"
Sie wollen dies ortsüblich bekannt machen.
Gießen, den 28. Februar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ Dr. Usiinger. _
Bekanntmachung
Ä er PF Bienenfütterung. Vom 24. Februar 1917.
™", oer Verordnung des Bundesrats über die Errich- Mng von Preisprufungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (Reichs Gesetzbl. S 607 ° 728 ) gendes'b Mnmt^^E" mit Ministerium der Finanzen fol-
Dw Bezug und Vertrieb von Zucker für die Bienen- ^^e 1917 erfolgt durch die Einkaufsgesellschaft für das Großherzogtum Heften m. b. H. in Mainz (E.G H) ßi/ Ji u * o J überwinterte Volk gelangen nicht mehr als 6 /j> Kilogramm Zucker zur Ausgabe; davon können bis zu 5 Kilo- gramm unversteuerwr (vergällter) Zucker bezogen werden. nÄfirt § ( ^ Wn Zucker Fütterung überwinterter Völker be-
notigt, hat dtch> bei der Grosthrrzogluhen Bürgermeisterei seines! Wohnortes spätestens bts znm 10. März1917 unter Vermeiduna be9 Verlustes des Anspruches auf Zucker anzumeldeü ^
. Daber hat der Bienenzüchter die Zahl der überwinterten Völ- ^und den Bedarf getrennt nach unversteuertem (vergälltem) und versteuertem Zucker anzugeben, und ferner durch Unterschrift sich
* o' J* n m Mttevung seiner Bienen steuerfrei verabfolgten Zucker nicht zu anderen Zwecken zu verwenden und den erzeugten Homg nach näherer Bestimmung der Reichs^ncker-
stelle zu einem nocb festzusetzenden Preise an eure twch zu bezeichnende Stelle abzuliefern. Er hat außerdem! iMr den Bezug mch die Verwendung des Zuckers Buch zu führen, insbesondere darüber, von wem und wann der Zucker bezogen und wann und in welcher Menge der Zucker verfüttert wurde.
8 4. Tie Großherzogliche Bürgermeisterei trägt die Anmeldungen unter Angabe vorr Vor- und Zunahme des Anmeldenden in eine Liste nach vorgeschriebenem Muster ein, läßt den Anmeldenden seine Unterschrift an der dafür vorgesehenen Stelle vollziehen und sendet die Liste alsbald, spätestens am 11. März 1917, an di« E. G. H. in Mainz.
8 5. Tie E. G. H. sendet die Listen dem Vorsitzeirden des Bienenzüchter Vereins der betreffenden Provinz zur Mchprüfnngl und legt fte alsdairn der Steuevabteilung Grosch. Ministeriunis der Finanzen zur Ausstellung eines Berechtigungsscheines zum Bezug des in Betracht kommenden steuerfreien ZucEers vor.
8 6. Nach Anweisung des Zuckers durch die Reichszuckerstelle stellt die E. G. H. den Bienenzüchtern durch Vermittelung der Großherzoglichen Bürgermeistereien Bezugsscheine über die auf sie entfallende Zuckermenge getrennt nach unversteuertem (vergälltem) und versteuertem Zucker zu und gibt bekannt, wann und von welcher Stelle der Zucker gegen Einsendung der Bezugsscheine bezogen werden form.
8 7. Wer den Bestimnmngen dieser Bekanntmachung oder den zu ihrer Ausführung erlassenen Anordnungen znwiderhandekt. verliert den Anspruch auf Zucker oder wird gemäß 8 17 Nr. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 25. September 1915 mit Gefängnis bis zu jechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen höhere Strafen verivirkt sind.
Darm stadt, den 24. Februar 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H 0 mbergk.
Betr.: Verkehr mit Zucker zur B ien e n fü t t e r u n g. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist sofort ortsüblich zu veröffentlichen unter Hinweis auf folgendes:
./-Wer Zucker für die Fütterung überwinterter Bienenvölker benötigt, hat dies bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei sofort, spätestens aber bis zum 10. März 1917 anznmelden. Wer die rechtzeitige Anmeldung versäumt, verliert den Slinspruch auf Zucker; nachträgliche Meldungen werden nicht angenommen.
Für das überwinterte Volk können bis 6y 2 kg Zucker bestellt to'eTb€n, und zwar teilweise unversteuerter (vergällter) und teilweise versteuerter Zucker. Tie Bestellung auf unversteuerten (vergällten) Zucker darf indes 5 kg für das Volt nicht übersteigen.
Tre Anmelder haben sich durch Unterschrift zu verpflichten, den ihneii zur Fütterung ihrer Bienen steuerfrei verabfolgten Zucker nicht zu anderen Zwecken zu verwenden, und die Honigcrzeugung nach näherer Bestimmung der Reick)szuckerstelle zu einem noch festzusetzenden Preise an eine noch zu bezeichnende Stelle abzulicfern. Sie haben außerdem über den Bezug und die Verwenduug des, Zuckers Buch zu führen, insbesondere darüber, von wen: und wann der Zucker bezogen und wann und in ioelcher Menge er verfüttert! wurde."
„Wir empfehlen Ihnen, baß Sie am 11. März die Listen abschließen, deren Richtigkeit durch ihre Unterschrift bestätigen^ und «och an demselben Tage an die E. G. H. Mainz absenden
Eine Anzahl uns von der E. &. H. (Einkaufsgesellschaft für daS Großherzogtum Hessen) rn Mamz zugegangene Anmeldelisten geht Ihnen mrt nächster Post ⁢ weiterer Bedarf ist uns möglichst tel», phomsch anzumelden.
Gießen, den 2. März 1917.
Gcoßherzvglichcs Krcisamt Gießen, ör. U s il n g e r.
Bekanntmachung.
® e t m Ä tcion .? ns ^ ablieferungspflichttgen Gers^nnieiigrit.
Nach Anweisung der Neichsfuttermittclstelle hatte der Konr- munalverband dafür zu sorgen, daß die ablieftrungspflichtiam Gerstenmengen bis zum 28. Februar d. Js. an die Reichs Gcisten-
^rr% a ^^ ur Ablieferung gebracht wurden'., Tie Reichsfutterrmttelftelle hat nunmehr beanttagt, die En teig- uung vller vblieferungspflichtigen Gersten- mengen dergestalt auszusprechen, daß voni 2 5. März 19 17
»iH ^gelieferten Mleiiigen ans die Reich_-Gersteitgeiellschaft yl. b. H., Berlin, übertragen wird l^em Antrag rnuß gegenüber allen Landüoirlen entsprochen! ^bn die nicht bis zum, Ablauf des 24. März 1917 tfjre nloch
. Veanstragten der Neicd- ^bse an den Kommunalver- baiid freihändig verkauft haben. Tre Ankaufsstellen sind erniächtigt.


