ttreisblatt wr den Mir
Nr. 36
27. Februar
1017
Bekanntmachung
über Druckfarbe. Vom 15. Februar 1917.
Der Bundesrat Hut auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudesrats m wirtschaftliche« Maßnahmen mm. Dom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbi. S. 327) folgende Verordnung
^ §* l! Der Reichskanzler wird ermäckstigt, Erhebungen über die Vorräte von Druckfarben und von solchen Stoffen anZuownen, welche Kum Anreibeu oder Verschneiden von Druckfarben geeignet sind, soweit sich diese Stoffe in Gewahrsam von Berbrauchern von Dmckfarbeu befinden. Er hrnn weiter anordnen, daß! über Lreferuirg, BkWg und Verbrauch von Druckfarben und von Stoffen der beznch- neten Art, soweit diese Stoffe an Verbraucher von Druckfarben! geliefert werden. Buch m führen linb Anzeige an eine von ihm Ku bestiminende Stelle zu erstatten ist.
8 2. Zur Deckung der entstehenden 'Verumltungskosten kann der Reick-ökarrzler.den an dem Verkehre m.it Gegenständen der genannten Art Beteiligten Beiträge anserlegen. , ,
g 3. Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zulvlderhand- lungen gegen die von ihm auf Grund dieser Verordnung eclaffenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft lverderl, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. ^ u
§ 4. Die Verordnung tritt am 16. Februar 1917 in »kraft. Der Reick-skanler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
B e r l i n , den 1b. Februar 1917.
Ter Stellvertreter deS Reichskanzlers.
Dr. Helffertch.
Bekanntmachung
über Druckfarbe. Vom 16. Februar 1917.
Ajuf Grund der- Verordnung des Bundesrats vonr 15. Februar 1917 (Reichs-Ge setzbl. S. 133) ivird Wlgendes bestimmt:
8 1. Wer mit Beginn des 1. März 1917 Druckfarbe m Gewahrsam hat (insbesondere gewerbsmäßige Erzeuger, Händler, Drucker. Lagerhalter), ist verpflichtet, die vorhandenen dRengen anzu zeigen.
Wer im Betriebe seines Getverbes Druckfarbe verrvendet hat die mit Beginn des 1. März 1917 in feinem Gewahrsam beftndiichen Mengen von zum Anreiben und Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffen (Firnis, Firnisersatz, Terpentin, Terpenttnersah, Spiritus, Benzol, Xylol, Toluol ß.a.) an&opgm.
Anzeigen nach Abs. 1 und 2 über Mengen, die sich mttBeßrnn des I.Marz 1917 unterwegs befinden, sind von dem Empfanget unvorzüglich nach dem Empfange zu erstatten. ,
Die Anzeigen haben getrennt nach Arten, Eigentümern und Lagerungsorten zu erfolgen. , . .. ^ . .
8 2 Wer im Betriebe fernes Gttverbes Druckfarbe verwendet, ist verpflichtet, über den Verbrauch von Druckfarbe und von pn Anreiben oder Verschneiden von iDmigarbe geeigneten Stoffen in derl Jahren 1915, 1916 und in der Zeit vom 1. Januar 1917 bis 28. Februar 1917 Mzeige zu erstatten. ^ .
8 3. Dnickfarbe im Sinne dieser Bekanntmachung ist trockene Und angericbene (gebrauchsfertige' Druckfarbe jeder ?lät, vhsre Rücksicht auf den Venvendungs zweck. .
8 4. Die Durchführung der Erhebungen (§8 1 und 2) wird der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsge,verbe tn Berlin überttagen. _ , .. ~ . . . ,
Tie Anzeigen sind auf Fragebogen, die von der Knegswirt- schaftsstelle mit Zustimmung des Reichskanzlers vorgeschnebeu tver- deik, zu erstatten. Die Fragebogen ftnb von der Ki-iegÄmrtschafts- stelle schriftlich unter Angabe der.benötigten Exemplare anzusor- dern, und zwar unter Beifügung eines mit der Aufschrift ^Adresse) des Alrzeigepflichtigen versehenen Aktenbriefumschlags u«id unter! Beifügung von Freimarken im Werte von zwanzig Pfennig für je fünf Fragebogen und ftlnfundzrvanzig Pfennig für deren Neber-
§ 5. Die Fragebogen sind von den Anzeigepflichtigen auszufüllen, zu unterschreiben und der Kriegswirtschaftsstelle spätestens bis zum 6. März 1917 einschließlich als eingeschriebener Brief einzusenden. . , ,
Von jedem ausgefüllten Fragebogen hat der Anzeigepflichtige eine Abschrift zurückzubehaltcn und bis auf weitere Anordnung aufzubewahren.
8 6. Alle nach 88 1 und <2 Anzeigepflichtigen haben vom 23. Februar 1917 ab über ihren Bezug und Verbrauch von Druckfarbe und der zun« Astreiben oder Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffe so genau Buch zu führen, daß die Menge der bezogenen und verwendeteil Druckfarbe und der zum Anreibeu obdrt Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffe und deren Verwendungszweck iedcrzett nachgewiesen werden kann.
Bis zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig für den Monat März 1917) ist außerdem der Kriegsrvirtschaftsstelle die gesamte im vorangegangenen Monat verbrachte Gewichtsmenge an Druckfarbe und von zum Anreiberl oder Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffen in Kilogramm anzuzeigen.
8 7. Der Kriegsroirtschaftsstelle ist vom 23. Februar 1917 ab jede erfolgte Lieferung von Druckfarbe und jede an Verbraucher von Druckfarbe erfolgte Lieferung von zum Anreibeu oder Verschneidet von Druckfarbe geeigneten Stoffen innerhalb zwei Tagen nach dem erfolgten Versand auf den dafür vorgeschriebenen Vordrucke», die» von der Kriegswirtschaftsstelle gegen Einsendung von zwanzig Pfennig für zehn Stück, zuzüglich zwanzig Pfennig für die Uebersendung, zu beziehen sind, mlzuzeiaen. _
Den Anzeigen ans Vordrucken gleich zu erachten ist die Emsendung der auf den Namen deS Empfängers ausgestellten Rechnungen über die Lieferung von DruckfchÄe und der zum Anreiben! oder Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffe. Die Krjegs- w-irtschaftsstelle hat ihr als Versandanzeige eingesandte Rechnungen an die Empfänger der Druckfarbe und der zum An reihen oder Beschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffe längstens innerhalb sechs Tagen nach Eingang der Rechnungen weiterzuleiom. . .
Zu der im Abs. 1 vorgeschrieb^nen Anzeige ist derienrge vev- pflichtet, der den Versand an den Bezieher vorntmmt. . .
8 6. Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kriegsw-irlschaftS- stelle entstehenden Unkosten haben sämtliche Lieferer von Druckfarbe vom 23. Februar 1917 ab von jeder Lieferung einen Betrag von zwanzig Pfennigen für einhundert Kilogramm an bk Krieg»- wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe abzufuhren, un«
r x bis zum fünften Tage eines jeden Monats für bte Opferungen vorangeaangenen Monat. Angefangene hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramms ^. 1JX .
Tie Äcftrer sind pflichtet, die nach Ab). 1 grletfteten Beiträge den Abnehmern in Rechnung zu stellen. Tn Abnehmer sind zur Erstattung dieser Beittäge verpflichtet
ZlvischenHändler, soforn sie nicht gleichz<nttg Verbraucher. ftnd, sind zu den im Abs. 1 bestimmten Zahlungen nicht verpflichtet.
8 9. Tie Kriegswirtschaftsstelle und deren Beauftragte such berechtigt, jederzeit Einsicht in die nach 8 6 zu führenden Buckier zu nehmen. v 3
Die imch 88 1 und 2 Anzeigepflichtigen haben ber KnegS- wirtschastsstelle rmd deren Beauftragte» mif Erfordern irde Auskunft, dir sich auf die Durchführung der Bekarrntmachnng bezieht, unverzüglich zu erteilen und ihr ober ihren Beauftragten iedcrzett Zutritt zn den Betriebs- und Lagerräumen zu gewähren.
8 10. Den Bestimmungen dieser Bekannttnachung unterlieg«: nicht' die Behörde«! des Reiche, der Bundesstaaten imd Elsaß-
Lothringens^ Angestellten und Beauftragten der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsch' Zeitung sgewerbe sind zur strengsten Gebein«Haltung aller solcher ihnen bekannt tverdenden Angaben, die als Geschäftsgeheinmiffe der Anzeigepflichtigen anzusehen sind,
verpfttctttet.^^ ^^^^^rtschaftsstelle für das deutsche ZeitmigS- gewerbe kann Äusuahmen von den in den 88 1 bis 9 gegebenen
Bestimmung pjs zu seckrs Monaten oder mit Geld
strafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1 «ver die ihm nach 88 1 und 2 u«rd 6 Ms. 2 obliegenden Anzeigen oder Auskünfte nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2 mv dem 8 ti zuwider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig fülnt oder dem 8 9 zuwider die Einsicht tn die Bücher ober den Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen oeriveigert; 3 wer bic Anfragen der Kriegswirtschastsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe oder ihrer Beauftragten ,(8 9 9lbs. 2) nicht innerhalb der gefetzten Frist beantwortet oder «viffentlich mlliätt-ge oder rmvollständige Angaben mackst:
4. mx den ihm nach 8 7 der KriegswirtslhoftssteNe Nir das deutsche Zeitunasgewerbe geg«iüber obliegender Ver- pftichtnngen zuwiderhcrndelt; .
5 wer als Angestellter oder Beauftragter der Kru'gswirtjckws^- stelle für das deutsche Zeittlugsgelverbe den durch den 8 11 auferlegten Verpflichtungen znwiderhandelt: die Ltrast'-cr- solguna tritt nur auf A«ttrag der Anzeigepflichtigen cm. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen 8 1 iä«rn nel^n der Strafe aus Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlrmg bezieht, ohne Unterschied, ob sie den, Later gehören oder nicht. ^ ^
8 14. Die Bestimmmkgen treten am 16. Februar 191^ rn Krast.
Berlin, den 16. Febnmr 1917.
Der Stellvertreter des üteichskanzlers.
1)r. H e l f s e r i ch.
ZwillingSrultddrnck der Brühl'schen llnv.-Buch- und Steirrdrnckerei. R. Lange, Gießen.


