Meisblatt iw -en Ureis Gietzen.
Nr. S;
LS. Februar
1917
Bekanntmachung
über die Einfuhr von Schale und KrufKintieven sowie Zubereitungen von diesen Tieren. Vom 14. Februar 1917.
Ms Grund der 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats über KriegsmaHnaVmen zur Sicherung der Dolrsernähr:mg vom 82. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird bestimmt:
8 1. Wer aus dem Ausland Schal- mrd Krustentieve sowie Zubereitungen von diesen ^Tieren einfühvt, ist verpflichtet, vom Eingang in das Inland unverzüglich dem an der Grenzstation oder dem Eingangshafen befindlichen Bevollmächtigten der Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin unter Angabe der Sorten Monge, der Verpackungsart -und des bezahlten Einkaufspreises Anzeige M machen. Falls kein Bevollmächtigter an der Grenz- stanon oder dem Eingampshasen bestellt ist, ist die Anzeige telegraphisch an die Zentral-Erukaufsgesellschaft m Berlin zu nchten.
Ms Einfühnmder im Sinne des Abs. 1 gilt, wer nach Umgang der Ware im Inland zur Verfügung über fie für eigene l^er frenche Rechmrng berechtigt ist. Befürdet sich der Versügungsberech- tigte nicht ini Inland, so tritt an seine Stelle der (Lnpfanger^ ü 2 Waren der rm 8 1 genannten Art, die nach dem Inrvast- treten dieser Vorschriften Ms dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentval-ELnkaufsgesellschuft oder nrtt deren Genehmigung in den Verkehr «bracht wett>m. Dif Verlmmen sind solche .Waren an eine hon der Zentval-Emkaufsgesellschaft bestimmte Stelle m liefern. .
§ 8. Wer Waren der im 8 1 genannten Art m das Reichsgebiet einsührt, Hai sie bis zur Abnahme mfr der Sor^alt tweß ordentlichen Kaufmairus ffu behandeln, m handelsüblicher Weife zu versichern und aus Abruf zu verladen. ^ ,
§ 4. Die Zentral-Einkufsgefellschaft oder rhc Btt>ollmack^ ttgter hat unverzüglich nach Empfang der Wyerae zu^erflären, ob Und rote über die Ware verfügt Werder: soll. Die Zentral-Ern- raufsgesellschast oder ihr Bevollmächtigter kann Liber Waren der im 8 1 genannten Art, die vom Ausland eingeführt werten, auch dam: verfügen, wenn eine Anzeige von der Einfuhr nicht ejpolgt ist. Zur Arfügung genügt eine Erklärung gegmüber dem Fracht-
K vder der Hafen- und Kaivenvalttmg mit der Eingabe, ivoym are gesmidt werden soll. „ „ „ _ r . ;
Falls die Zenlml-Einkaufsaesellschaft oder ihr Bevollmäästig- ter me Lieferung an die Gesellschaft verlangt, geht das Eigentum an den Ware:: auf die Gesellschaft mtt dem Zettpmikt über, m dein die Erklärung dem Verpflichteten »der demi Gewahrsamsinhaber -ugeht. Ties gilt auch dann, wenn die Gesellschast verlangt, daß für ihre Rechnung an Dritte geliefert wird. , .
ß b. Die Zentval-Einkaufsgesellschaft setzt im tz-alle | 4 Abs. 8 den Uebernahmepreis nach Entladung an dem von ihr oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestimnnmgsorte der Waren fest
' Tie Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung an: Bestimmungsorte, spätestens acht Tage danach. , _ ^
Die Festsetzung des liebernahmepreises durch d:e Zenttal-Gin- kaufsgescllschaft ist endgültig. 4 ,
§ 6. Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anweisung der vorstehe:rden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Verivaltungsbehörde des von der Zentw!- Einkaufsgesellschaft oder ihrem BevollmäAigt«: festgesetzten Bestimmungsorts der Waren entschieden. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. , „ r c ..
§ 7 Die Landeszentralbehürden löiuien bestimmen, datz die Einfuhr nur über einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf. ^^
Die Landeszeittralbehörden können dre Einfuhr noch weiter beschränken. . ^ ( _ r ..
§ 6. Die Durchfuhr der nt: § 1 genannten Waren über d,e Grenze:: des Deutschen Reiches ist verboten. , ,
8 9 Ausgenommen sind von diesen Bestimmungen geringfügige Mengen, die tm Grenz verkehre für den Verbrauch im Grenzgebiet eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. Die Landes^:ttralbehörden kömlen über diese Einfuhr nähere Bestimmungen treffeil, sie insbesondere iioch weiter beschränken oder verbieten. ... „
Weitere Ausnahnwn von den Vorschriften dreier Berordnuiig kann der Reichskanzler bestimme::.
8 10. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltunasbehöche im Sinne dieser Verordnung anzuseben ist.
8 11. Mit Gefängnis bis zu einem. Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafe:: wird be-
^ 'wer die im 8 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig er
stattet oder wissentlich Unrichtige oder unvollständige An
gäbe:: mackst;
2. wer entgegen der Vorsck-rift im 8 2 Satz 1 Waren der im 8 1 genmrnten Art in den Verkehr bringt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, aus Ae fick> me strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 12. Die Bestimmungen treten am 15. Februar 1917 in Kraft. Berlin, den 14. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich.
Bekanntmachung
über die Einfuhr von Schal- und Kruftenrieren, sowie Zubereitungen von diesen Tieren. Vom 20. Februar 1917. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 10 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 14. Februar 1917 über die Einfuhr von Schal- uiid Krustentieren, sowie Zubereitungen von dieses: Tieren (Reichs-Gesetzblatt S. 129 ff.) ist der Provinzialaiisschuß derjenigen Provinz, in welcher der rrach ß 6 der erwähnten Bekanntmachung festgesetzte Bestimmungsort liegt.
Darmstadt, den 20. Februar 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. H o m b e r gif.__
Bekanntmachung
Über die iBerweridung vonj Rüben bei der Bereitung von Roggenbrot. Vom 6. Februar 1917.
Aus Grund des 8 6 der Verordnung über die Bereitung von Backware von: 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) und der Verordnung zur Aenderung dieser Verordirung über die Bereitung von Backware vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 68) in Verbindung mit 8 1 der Beka-rmtmachung über die Errickstung eines Kriegsernährmrgsauttes vom 22. Mar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wir bestimint:
ß 1. Zur Bereitung von Roggenbrot könne:: stritt Kartoffeln Rüben, mit Sliusuahmv von Zuckerrüben, verwendet werden. Dabei entsprechen hundert Gewichtsteile Trockenrüben hun^ dert Gewichtsteilen Kartoffel flocken und hundert Gewichtsteile frischer Rüben fünfzig Oewichtsteile-n gequetschter oder geriebenes Kartoffeln. ^ t __ _ M .
§ 2. Diese Bestimmung tritt :nü dem Tage der Berkundung in Ki'aft.
Berlin , den 6. Februar 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts.
von B atocki. _
XVIII. Armeekorps.
Stellv^tretendes Generalkommando.
Abt. III b. Tgb.-Nr. 2417/680.
Fra n kf u r t a. M., den 10. Februar 1917.
B e t r.: Verkauf von Ferngläsern und Objektiven fitt Photographie und Projektion.
Verordnung.
Paragraph 8 der Beiordnung betr. das Verbiot des Verkaufs von Ferngläsern und Objektiven silr Photographie und Projektion.' vom 6. Oktober 1916 — III d 19 525/5982 — wird dahin abge- ändert:
„Wer den Vorschriften der §§1,2 und 5 zuividerha:idelt, oder zu einer Uebertretung der §8 1, 2 und 5 auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Sttafe verwirkt ist, :nit Gefängnis bis AU einem Jahre besttaft. Sind mildenlde Umstände vorhanden, so kam: aiif Hast oder ans Geldstrafe bis zu l500 Mark erkannt werden."
Der stellvertretende Konnnandierelst^e General:
Riedel, Generalleutnant.
Url»hs«ckizt zur KrWMelmz
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