Ausgabe 
24.2.1917
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einem abgesonderten Tisch des Wahlraumes unbeobachtet in einen! verschlossenen Umschlag gesteckt haben, durch die Hand des dazu be­stimmten Beisitzers des Wahlausschusses htneinlegen lassen.

^ Wähler, die durch körperliche Gebrochen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen lind dein Vor­sitzenden deS Wahlausschusses zu übergeben, dürfen sich der Bei­hilfe einer Vertrauensperson bedienen.

22 . Der Wahlleiter verkündet den Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zn- zulassen, die bereits im Wahlrau in anwesend sind.

Sodann wird die Wahl geschlossen.

.. 23. Hierauf sind die Stimmzettel in der Urne buvdyeuTaubei: zu schütteln und vom Wahlausschüsse nach der Wählerliste die Zahl der Wähler, die abgestimmt haben, sowie die Zahl der iit der Urne befittdlicknm Wahlumschläge festzustellen. Hierauf werden die Wahl Umschläge in einem versiegelten Pakete mit der Wählerliste und der Niederschrift über die Wahlhandlung dem Wahlleiter übermittelt.

V. F e st st e l l n n g des Wahlergebnisses.

24. Das Wahlergebnis wird durch den Wahlausschuß spä­testens bis zum Ablauf von 5 Tagen nach dein Wahltag ermittelt.

25. Ter Wahlausschuß öffnet die Wahlumschläge und nimmt die Stimmzettel heran'. Sodann prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der für jede Vorschlagsliste ab­gegebenen gültigen Stimmen fest.

Stimmzettel, die den Vorschriften der Ziffer 19 N und der Ziffer 20 nicht entsprechen oder ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrsclieinlich macht, -Mud ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlag mehrere Stim'mzettel, so wer­den sie, 'lvenu sie vollständig übereinstimmen, nur als ein Stimm­zettel gezählt, andernfalls sind sie ungültig.

26. Tie den einzelnen Vorschlagslisten zuaefallenen Stimmeu­zahlen (Ziffer 25) werden der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. bis zur Höchstzahl der zu Wählenden geteilt: unter den so gefundenen Zahlen werden so viel Höchstzahleu ausgesonderck und der Größe nach geordnet, als Mitglieder zu wählen find. Jede Vorschlagsliste erhält so viel Mitgliedevstellen zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn eine Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zu­gleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welcher dieser Vor­schlagslisten die nächste Stelle znkommt.

Wenn eine Vorschl«gsliste weniger Bewerber enthält als Höchst- zahlen auf sie entfallen, so gehen die überschüssigen Stellen auf die .höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.

Tie Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Vor­schlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung. Würde eine Person ivegen ihrer Benennung auf mehreren Vor­schlagslisten mehrfach gewählt sein, so gilt sie als gewählt an? Grund der Liste, lauf der ihr die größte Höchstzahl zufällt, bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. Bei den anderen Listen tritt an Stelle des bereits als gewählt geltenden Bewerbers der nächstbenannte Bewerber.

27. Nach den Grundsätzen der Ziffer 26 lverden so viel Ersatz­männer ausgeschiedeu, wie zu wählen sind.

28. Ueber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eiue Nieder­schrift zu fertigen. Sie ist vom Wahlansschuß und dem Schrift­führer zu unterschreiben. In ihr sind Zeit und Ort der Berhand- lung, die Gesamtzahlen der abgegeben gültigen und der ungültigen Stimmen, ferner die jeder Vorschlagsliste zufallende Sttmmeuzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Vorschlags­listen -und die Namen der Gewähltem anzugeben. Dem Kreisamt ist unverzüglich eine Abschrift zu übersenden.

29. Das Ergebnis der Wahl ist dem Gewählten mit der Auf- fordecuug mitzuteilen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären^ Geht binnen zwei Tagen eine Erklärung nicht ein!, so «gilt die Mahl als angenonrmen.

Lehnt eilt Gewählter die Wahl ab, so gilt an seiner Stelle der in der gleichen Vorschlagsliste nach im Vorgeschlagene, noch nicht Gewählte als gewählt. Ziffer 26 Ajbs. 2, 3 und Ziffer 27 gelten entsprechend.

30. Das Ergebnis der Mahl ist alsbald hnrch Anschlag an den auch für andere Bekanntmachungen in den Fabrikräumen be- stimmren Stellen bekannt zu geben, sobald feststeht, daß die Gewähl­ten die Wahl au nehmen.

31. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter ange- fochten lverden. Ueber die fllnfechtung entscheidet das Kreisamt^ und zwar endgültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters und des Wahlausschusses köuneu nur mit einer Mtfe-chtung der Wähl int ganzen angefochten werden, wenn bar Wahlleiter, bzw. Wicchl- ansschnß nicht selbst seine Entscheidungen auf Beschiverde der Be­teiligten abändert.

32. Die Gewählten treten ihr Wrt an, auch Ivenn die Wahl

angefochten ist. *

33. Tie Wahl ist ungültig, wenn gegen ivesentliche Borschriften über das Wahlverfahren verstoßen und ivedec eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert lverden konnte.

Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzril eiten.

. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war.

34. Der Wahlleiter macht dem Kreisamte von der end­gültigen Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich Mitteilung, or ' veröffentlicht er das endgültige Ergebnis der Wahl durch Anschlag an den auch für andere Bekanntmachungen in den Fabrckrällmen bestimmten Stellen.

VI. Ersatz- int b Stellvertretung von Auss ch u ß' ^ Mitgliedern,

yp- .scheiden Ansschußmitglieder während der Amtsdauer des Ausschuß es, insbesondere wegen Verlustes der Wählbarkeit aus, >o tritt derimige von den gewählten Ersatzmännern ein, welcher der gleichen Vorschlagsliste wie der Ausgescküedene angehört und aus dieser Liste unter den Ersatzmännern an höchster Stelle steht. (Ziffer 27).

Lind aus einer Vorschlagsliste. Ersatzntänuer nickü mehr vor­handen, /Abs. 1), so tritt der Ersatzmaun aus de,-jenigen anderen Lifte ein, ivelche die größte Höchstzahl für einen noch nicht «ra- getretenen Ersatzmann aufweist.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Eintritt der Ev- fatzmäuuer als Stellvertreter.

VII. Aufbewahrung der Wahlakten; Kosten.

36 Tie 'Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Lttmnizettel sind bis zun, Ablaufe der Wahlzeit vom Betriebs­unternehmer aufzubewahren.

37. Die K»sten der Wahl trägt der Betriebs Unternehmer.

T a r m st a i> t, den 14. Aebruar 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergs.

A n I a ö e:

Muster zum Wahlansschreiben (Ziffer 6 ff. der Wnhlordmrngl.

Aus gehängt am ... , ^

dlbgenvnmrerl am ..

Wahl ausschreiben

für die Wahl des Arbeiter-<.Auges1ellben-)LlusschusseS für (Bezeichnung des Betriebs oder der Betriebsabteilung).

Ge in ätz §11 des Gesetzes über den vaterländischen HüfS- dienst vom 6 . Dezember 1916 imb nach den hierzu ergaugenst Bestimmungen des Großh. Ministeriums des Innern zu Darm- stadt ist von den volljährigen männlick-en und iveiblickien Ar­beitern (nach dem Versichernngsgesetz für Angestellte Versicherung-- pftichtigen Angestellteu) des Betriebs (der Betriebsabteilung), smvett

sie die deutsche ReichsangehörigL'it besitzen, ein auS.

Mitgliedern bestehend,'r Arbeiter-(Angestellten-)Ailsschuß ans ihr« Mitte zu wählen.

Für die Misschußniitglieder sind im ganzen.^

Ersatzmänner zu wählen.

Wählbar find volljährliche inännliche und iveiblick-e Arbeiter (nach dein Bersrcherungsgesetz für Angestellte Versickerungspslrckstige Angestellte) des Betriebs (der Betriebsabteilinrg). Wählbar ist nicht, fver die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzt.

Gemäß Ziffer 8 ff. der von dem Großh. Ministerium des Innern erlassenen Wahlordnung lverden die Wahlberechtigten auß-

gefordert, bis zun,.Vorschlagslisten bei dem uutev-

zeichneten Wahlleiter eiuzureichen. Borsckstagsltsten, die später ein- gehen oder die nicht von mindestens drei Wahlberechtigten mttao- zeichnet sind, sind ungültig.

Jede Vorschlagsliste soll wenigstens soviel wählbare Bewerbe» benennen, wie Ansschußmitglieder und Ersatzmänner zu ivählen sind. Tie einzelnen Bewerber sind unter fortlaufender Nummer, welche die Reihenfolge ihrer Benennung ausdrürkt, und nach Familien- und Vor-(Ruf-)Nameu, Beruf und Wohnort zu bv. zeichnen. Mit den Wahlvorschlägen ist von jeden, Bewerber eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist.

Die zugelasf'enen Vorschlagslisten lverden vom.

bis zum.täglich von . ... bis .... . Uhr in . . . .

zur Einsicht der Wähler ausliegen.

Die Wählerliste liegt vom.bis zum.täg­lich von.bis.Uhr ...... zur Einsicht auS.

Einsprüche gegen die Wählerliste sind unter Vermeidung des MtS- schlufses spätestens am.unter Beifügung von Beweis­

mitteln bei dem Unterzeichneten Wahlleiter anznbrinacn.

Die Stimmabgabe über die zugelassenen Vorschlagslisten

findet am.von . ... bis ... . Uhr in.

statt. Jeder Wahlberechtigte darf nur für eine der zugelassenen Vorschlagslisten stimmen. Der Wähler, der von seinem Wahl­recht Gebrauch machen will, hat seinen Stimmzettel innerhalb der obenbenannten Zeit in einem Wahlnmschlag abzugeben. Xrt Wahlausschuß ist befugt, dis Wahl- inrd Stimmberechtigung jedes Wählers Oet der Wahlhandlung zi, prüfen; es empfiehlt sich daher, einen Ausweis hierüber bei der Wahlhandlung mitzubringen.

Ein Abdruck der Wahlordnung liegt bis zum Schlüsse der

Stimmabgabe täglich von.bis ... . Uhr in .... 5111

Einsicht ans.

.. den.. .

Der Wahlleiter

Zwilli"gsrunddruck der Brühl'schen Un'v. Buch- uub St-tnbruekerei. R. Lange, Gießen.