Vertreter unter Mitteilung der Be m tuugsgegei»stünde, sowie die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der vorschriftsmäßigen Mitgliederzahl erforderlich. Tie Beschlüsse Mrden durch Stimmen^ Mehrheit der Ersclüenmen gefaßt..
K 7. Ueber jede Beratung des .Ausschusses ist eine Niederschrift anfzunehmen. die von dem Berhandlungsleiter und mindestens einem Ausschußmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8. soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes die Zuständigkeit des dort bezeichneten Ausschusses begründet oder sonstwie die Zuständigkeit anderstvv (*.. B. Wahlordnung) geregelt ist, entscheidet in Streitfällen iiber die Einrichtung, Wahl, Zuständigkeit oder Geschäftsführung der Llusschüsse die Gemeindebehörde oder in den der bergpolizeilichen Aufsicht unterstellten Betrieben die Gvoßh. Bergmeisterei und auf Beschwerde endgültig das Großherzogliche Kreisamt oder die Großh. Obere Bergbehörde.
§ 9. Auf Arbeiterausschüsse, die schon am 6. Dezember 1916 ans Grund des 8 134 h der Gewerbeordnung bestanden, finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. Ihre Mitglieder sind bei Ergänzung st vahlen nach den Bestimmungen für diese Ausschüsse, nicht nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zu bestellen.
Tarmstadt, den 14. Februar 1917. i
Großherzogliches Ministerium des Innern, v v. Homberg k.
Wahlordnung
für die Wahl der Arbeiterausschüsse und Airgestelltenausschüss« nach Z 11 des Gesetze- über den vaterländischen Hilfsdienst vom
5. -Dezember 1916 tR.G.Bl. s. 1333).
I. Allgemeine B e st i m m u n g e n.
1. Tie Zahl der zu toählenden .Ansschußmitqlieder bestimmt sich nach 8 2 der Bekanntmachung Großh. Ministeriums deS Innern vom 14. Februar 1917 über die Errichtung ständiger Arbeiterausschüsse und besonderer Ausschüsse für die Angestellten nach 5 11 des HilfÄnenstgesetzeS.
Für oic Ansschnßmitglieder werden Ersatzmänner in dob- pelter Zahl gemäht.
2. Wahlberechtigt sind die volljährigen Arbeiter oder vev- sicherungspflichtiaen Digestellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung, ohne Unterschied des Geschlechts, /oweil sie die deutsche Reichsangehöriakeit besitzen.
Jeder Wähler hat eine Stimine.
3. Wählbar sind alle Wahlberechtigten.
II. Leitung der Wahl. Friftberechnuna.
4. Tie Arbeiterausschüsse und die Angestelltenausschüsl-e werden für Betriebe oder Betriebsabteilungen je besonders in getrennter Wahl gewählt.
Ter BetriebsunterNebmer oder eine von ihm bevollmächtigte Person leitet die Wahl (Wahlleiter).
Sonn- und Feiertage verlängern den Ablauf vjpr Fristen dieser Wahlordnung nicht.
III. Vorbereitung der Wahl.
5. Tie Wählerlisten werden von dem Wahlleiter ausgestellt. In der Wählerliste ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und Wohnort der Wahlberechtigten aufzuführen.
6. Ter Wahlleiter Hai spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag Ort, Tag, Beginn und Ende der Wahl bekannt zu geben. Tie Bekanntgabe erfolgt durch Anschlag an den auch für andere Bekanntmachungen in den Fabrikcäumen bestimmten Stellen.
7. Ter Wahlleiter ist berechtigt, nachträglich Ort und Stunde der Wahl a^uändern. Die Aenderung ist den Wahlberechtigten spätestens 3 Tage twr dem Wahltag durch Anschlag mittznteüen.
8. In der Bekanntmachung ist die Zahl der zu tvählenden Vertreter imd der erforderlichen Ersatzmänner zu verbfkentlicheni und zur Einreichung von Vorschlagslisten mit dem Hinweis darauf aufzufordern, daß nur solche WahlVorschläge berücksichtig werden, die spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag bei dem Wahlleiter eingereicht werden, imd daß die Stimmabgabe an diese Wahllisten gebunden ist. Auch ist anzugcben, wo die Wahllisten nach ihrer Zulassung von den Wählern eingesehen werden körmen.
In der Bekanntmachung ist ferner anzu geben, wo die Wähler- lft'te eingesehen werden karm, und daß etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste bei Vermeidung deS Ausschlusses spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag unter Beifügung von Beweismitteln bei dem Wahlleiter einznlegen sind. Fermer ist darauf hinzuweisen, .daß der Wahlausschuß .befugt ist, die Wahl- und Stimmbevechttgung jedes Wählers bet der Wahlhandlung zu prüfen, und daß eS sich daher empfiehlt, einen Ausweis hierüber zur Wahlhandluna mitzubringen.
Ein Muster für daS Wahlausschreiben ist in der Anlage ab- gedruckt.
9. Ueber Einsprüche die von dem Wahlleiter sofort der Go- nreindebehötde vorzuleben sind, ist von der Gemeiirdebehörde binnen drer Taaen zu entscheiden. Wird ein Einspruch für begründet er- achitet, so ist die Wählerliste entsprechend zu berichtigen. Tie Entscheidung ist dem Beschloerde sichrer vor dem Wahltag mitzuteilen: sie kann nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden.
10. Tie Vorschlagslisten sind bei dem Wahlleiter eillMreichen.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 3 Wahlberech
tigten unterzeichnet sein. UntN.zeichnet der Wähler mehr als eine Vorschlagsliste, so wird sein Name mit auf der zuerst einpi gereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Liften gestrichen. Sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht so gilt die Unterschrift auf derjenigen Vorschlagsliste, welche der Unterzeichner binnen einer ihm gesetzten Frist von höchstens 2 Tagen bestimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, w entscheidet das Los.
Jede Vorschlagsliste muß dreimal so viel Bewerber benennen, als Vertreter zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind unter fortlaufender Nummer aufzuführen, welche die Reihenfolge ihrer Benennung ansdrückt, und nach Familien- imd Vor-(Ruf-)Name, Beruf und Wohnort zu bezeichnen. Mit den Wahlvorschlägen ist von jedem Bewerber eine Erklärung darüber vorzulegcn, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist.
In jeder Vorschlagsliste ist ferner ein Vertreter der Vorschlags-' liste und ein Stellvertreter für ilm aus der Mitte der Uuterzeichner zu bezeichnen. Ist dies unterblieben, so gilt oer erste Unterzeichier als Vertreter, der zweite als Stellvertreter. Der Wahlvorschlags- vertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlleiter die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Eine Verbindung der Vorschlagslisten ist unzulässig.
11. Ter Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Ein- gangs und fortlaufnrd nach der Reihenfolge des Eingangs (A, B usw.) bezeichnen. Er prüft die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände den bevollmächtigten Vertretern mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen.
12. Tie zugelassenen Vorschlagslisten sind in geeigneter Weise zur Einsicht der Beteiligten auszulegen. Ter Name des ersten Unterzeichners ist ersichtlich zu uiachen.
13. Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebcnen Weise bezeichnet, so ist der Wahl Vorschlags Vertreter zur Ergänzung der Bezeichnung aufzufordern. Kommt er der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig bezeichneten Bewerbers in dein Vorschlag gestrichen. Wird eine Erllärung über Annahnie der Wahl trotz Erinnerung seitens des Wahlleiters nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so wird der Name des betreffen- den Bewerbers ebenfalls gestrichen.
14. Tie Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet ein- oereichl werden oder wenn sie nicht mit den erforderlichen Unterschriften versehen oder wenn die Bewerber nicht in erkennbarer! Reihenfolge aufgeführt sind, es sei denn, daß die Mängel rechtzeitig beseitigt werden.
15. Wird bis zu dem in Nr. 8 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so gelten die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge deS Vorschlags als gewählt.
Sind keine ober keine gültigen Vorschlagslisten eingereicht, so findet Mehrheitslvahl statt, bei der die einfache Stimmend mehrheil der erschienenen Wahlberechttgten, im Falle der Stimmengleichheit daS Los entscheidet.
IV. Wahl.
16. Zum Wahtvaum haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. Tie Wahlhandlung leitet ein Wahlausschuß. Er besteht ans dem Betriebsunternehnier oder seinem Bevollmächtigten als Vorsitzenden (Wahlleiter) — Ziffer 4 Abs. 2 — und aus 2 Wahlberechtigten als Beisitzern. Tie Beisitzer werden von dein Wahlleitep ernannt. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestimmen, der bei der Verhinderung des Beisitzers emznlretcn hat. Sind Ver- tvcnrensm ärmer der Arbeiter (Angestellten) bereits vorhanden, so sind die Beisitzer aus deren Mitte zu ernennen.
17. Ueber die Wahlhandlung ist von dem Wahlausschuß unter Zuziehung eines Schriftführers, der nicht wahlberechtigt zu sein braucht, eine NiHerschrift zu fertigen, in der die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses, Tag, Beginn. Ende und Ort der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen und die vom Wahlausschuß gefaßten Beschlüsse, sowie alle sonstigen! Vorfälle enthalten sein müssen, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern deS Wahlausschusses und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
18. Das Wahlrecht wird in Person und durch Mgabe eiueS Stimmzettels ausgeübt. Tie Wähler haben sich auf Verlanget des Wahlletters über ihre Wahlberechtigung auszuweisen.
19. Tie Sttmmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraunrs handschriftlich oder durch Vervielfältigung horzu stellen.-
20. Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. Ms verändert gelten auch solcl^e Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der Vvrgeschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Sttmmzettel die Bezeichnung der Liste enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Sttmmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig.
21. Tie zur Auslibung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in der Wählerliste (Ziff. 5) zu vermerken. Ist der Name des Wähler- nicht in der Wählerliste enthalten, so wird er zur Wahl nur zugelassen, werm er in einer sämtliche Mitglieder des Wahlausschusses überzeugenden Weise seine Wahlberechttgnng Nachweisen kann.
Zur Aufnahme der Sttmmzettel ist eine Wahlurne aufzu- stellen, m welche die Wahlberechttgten ihre Sttmmzettel, die sie an


