KretsbSött für den Kreis Siegen.
Nr. 34
24. Februar
1917
Bei v, : Ausstellung der Urlisten zur BevnsuM von Schöffen Und Geschworenen.
Dln den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tie für Aufstellung der Urlisten zur Berufung der Schöffen Und Geschworenen nötigen Vordrucke werden den Gemeindebehörden künftig durch die Großh. Amtsgerichte vermittelt. Sie wollen sich im Bedarfsfall an das zuständige Anctsgericht wenden. Gießen, den 16. Februar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Vr. Us-gnger.
Bekanntmachung.
Bet r. : Ten Verkehr mit Hülsenfrüchten.
Ucker bahnen aller Art (Pferdebohnen, Saubohnen, .Feldbohnen) und
Peluschken sind beschlagnahmt (Verordnung über Hülsenfrüchte vom 14. Tezember 1916).
Anz-uzeigen sind die Mengen, die fidj' seit dem 20. Dezember 1916 nn Gewahrsam des Anzeigepflichtigen oder unterwegs be- sindeu.
Ter Ankauf von Tlckerbohnen und Peluschken ist der Bezugs- Vereinigung der deutschen Landwirte übertragen. Die sind an die .Aufkäufer dieser Körperschaft, nämlich an die Zentralgenossenschaft der Hessischen Landwirtschaftlichen Konsumvereine in Tarinstadt schnellstens abzuliefern. Zeder anderweite Absatz ist verboten und nach 8 14 der erwähnten Verordmmg mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, oder mit (Mbfftofe bis zu füufzehntausend Mark bedroht. In gleicher Weise find die Unterlassung der Anzeige und Un-, richtige Angaben strafbar.
Tie Acker bahnen und Peluschken werden von der Heeresverwaltung benötigt, und es ist Pflicht jedes Besitzers, mindestens die abli-eserungspnichtigen Meng«: in vollem Umfange abzugeben..
Tie Bürgermeistereien werden beauftragt, vor ft ehe n des in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und die Aufkäufer, die sich als solche aus- weisen können, nach Kräften zu unterstützen, Gießen, den 22. Februar 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Vr. U s i n g e r.
Be Ir.: Tie Abgabe von Speck und Schmalz aus Haus- schlachtungen.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Während xn den meisten Gemeinden die Hausschlachtenden die vaterländische und gesetzliche Pflicht zur Abgabe von Speck und Schmalz für die Munitionsarbeiter gemäß der Verordnung vom 14. Tezember 1916 (Kreisblatt.Nr. 2) erfüllen, suchen sich in einigen Gemeinden die Abgabepflichtigen durch Ausreden ünd Weigerung ihrer Verpflichtung zu entziehen. Besonders geschieht dies rn den Gemeinden Lollar, Ruttershausen, Staufenberg und Rödgen. Wir müssen fragliche Verordnung durchführen und jede Zuwiderhandlung' zur Anzeige bringen, wobei die Stvafsumme selbstverständlich beu Wert der hinterzogenen Abgabe erheblich übersteigen wird. Sie wollen deshalb nochmals ortsüblich auf fragliche Verpflichtung aufmerksam machen mit dem Anfügen, daß die Sammler anzuiveisen sind, wenn kein geräucherter oder durchsalzener und an der Luft getrockneter Speck vorhanden ist, auch Dauerware in entsprechender M enge abzunehmen.
Gießen, den 2.2 Februar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U f i n fl e r.
Betr.: Versorgung der Industrie und Landwirtschaft mit Treibriemen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Das nachstehende Schreiben des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern') vom 8. ds. Mts. IV A 2098 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Bedeutung der Interessenten mit.
Gießen, den 22. Februar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: Lang er mann.
Ter Atangel an Rohstoffen für die Herstellung von Treib- rieinen und die grundlegende Wichtigkeit einer ausreichenden Versorgung der Industrie und Landwirtschaft mit diesen unentbehrlichen Antriebsmitteln haben dazu geführt, die Herstellung und den Verbrauch von Treibriemen unter amtliche Ueberwachung zu stellen.
Zn diesem Zwecke ist die mir unterstehende Riemen-Freigabestelle in Berlin W. 9, Budapesterstraße 10, von Mitte Februar ab: Berlin W. 35, Potsdamerstraße 122 a/b, geschaffen worden. Ihre Tätigkeit erstreckt sich ans Treibriemen jeder Art, ferner auf Förderbänder, Elevatorgurte, Transmissionsseile, Rund- und Kordelriemen, gleichgültig aus welchen Stoffen sie hergestellt sind, weiterhin aus die sonstigen sogenannten .technischen Lederartikel, wie Ventilklappen, Pumpenmanschetten usw. Behufs Regelung der Herstellung von Treibriemen usw. verteilt sie die von der Heeresverwaltung zu diesem Zwecke freigegcbeneu Rohstoffe, ivie Leder, Tierhaare, Baumwolle, Jute, Flachs und sonstige Pflanzenfasern auf die in Betracht kommenden Fabriken tmb übertvacht die Durchführung der Verteilung. Tie Regelung des Verbrauchs an Treibriemen usw. erfolgt in der Weise, daß der Verbraucher (nicht der Händler) einen Antrag auf Genehmigimg der Anschaffung und Verwendung zu stellen hat. Nach Prüfung des Antrags erfolgt im Faste der Stattgabe die Ausstellung eines Be zu g s s ch e i n 9 ,• welcher den Verbraucher berechttgt, einen entsprechenden Treibrinnen zu beziehen und in Gebrauch zu nehmen. Tie notwendige Ueberwachung des Verbrauchs setzt voraus, daß die Verbraucher bet Riemen-Freigabestelle die erforderlichen Unterlagen zugänglich machen. Wie die Erfahrung gelehrt hat, sind letztere häufig unzuverlässig, so dciß eine amtliche Bescheinigung über die Dringlichkeit und den Umfang des Antrags nicht entbehrt werden kann. Tie Riemen-Freigabestelle hat «men Bescheinigungs vermerk in den zu benutzenden Antragsformularen vorgesehen, dessen rkus- füllung für aste Anträge zur Bedingung gemacht werten muß., Aus Anlaß eines besonderen Falles, in welchem die Ausstellung einer solchen Bescheinigung abgelehnt worden ist, beehre ich rmch um gefällige Anweisung ter Geiverbeinspektionen, der Handwerk»- kammern, der militärischen Beschaffung-stellar und sonstig er geeigneter Stesteu, im >vetteren auch der Polizei- und Ortsbehördeu zur Vornahme der Prüfung derarttger Anträge und Abgabe der Bescheinigungen -U ersuchen. _
Bekanntmachung
über die Errichtung ständiger Urbeiterausschüsse und besonderer Ausschüsse für die Angestellten nach § 11 des Hilfsdienstgesetzes.
Vom 14. Februar 1917.
Geniäß 8 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst iwm 5. Dezember 1916 (RG Bl. S 1332) wird UkmW Errichtung ständiger Arbeiterausschüsse und besonderer Ausschüsse für die Angestellten (Angestellteirausschüsse) in den fttr den vaterländischen 'Hilfsdienst tätigen Betrieben, für dw Titel VII d«r Gewerbeordnung gilt und in denen in der Regel mindestens 50 Arbeiter oder in denen mehr als 50 nach dem Mrsiä^riing^- gesetze für Angestellte ver sichern ug s psl ichti g e Angestellte besä-aftrgt werden, folgendes bestimmt:
8 1 Tie Ausschüsse sind voni Betriebsrmternehrner entweder für den gesamten Betrieb oder für die einzelnen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls Müssen aste Arbeiter oder Angestellten des Betriebes durch einen Ausschuß vertreten sem.
8 2 Tie Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl bis zu 250 Arbeitern oder 250 Angestellten auS mindestens 5 Mitgliedern. Für je 50 weitere Arbetter oder Angestellte bis zur Zahl von 500 erhöht sich die Zahl der Mitglicker. der AuslässeJum mindestens eins. Bei mehr als 500 Arbeitern oder: Angeitell- ten müssen die Ausschüsse aus Mindestens 10 Mitgliedern focftcTvcit
Außerdem sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl ter Mitglieder zu wählen.
8 3 Tie Wahl erfolgt nach der Nachstehenden Wahlordnung.
Wahlberechtigt und wählbar sind die volljährigen Arbeiter oder versichermlgspslichtigeu Angestellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung ohne Unterschied des Geschechts, soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen.
§ 4. Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses aus der Beschäftigung im Betrieb oder in ter Betriebsabteilung aiis, so verliert es dadurch auch die Mitgliedschaft im Auslchuß. An die Stelle der aus geschiedenen und ter zeitweilig verhinderten Mitglieder treten die Ersatzmitglieter nach Maßgabe von Ziffer 35 der Wahlordnung. _ r . v
Sobald die Gesamtzalst der heranziehbaren Ausschußmitgliiter und Ersatzmänner unter die vorschriftsmäßige ZaU der Ausschuß^ Mitglieder sinkt, ist zu einer Neuwahl des ganzen Ausschusses zu schreiten.
8 5. Ter Betricbsunternehmer .oder ter von ihm bestellte Vertreter beruft den Ausschuß und leitet sein« Verhandlungen Er kann sich an den Erörterungen beteiligen: an teu Mstuw, mungen nimmt er nicht teil.
8 6. Zur Gülttgkcit eines Beschlusses des Ausschusses ist die Laduna aller Mitglieder und nöttgenfalls der crforterlicten Stell-


